Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1. Rechtsverfahren und Antragsgegenstand

1.1 Antragsgegenstand und Kurzbeschreibung des Bauvorhabens

Der vorliegende Antrag beinhaltet die Planungen zum Ersatzneubau der alten Levensauer Hochbrücke (HB Lev 1) und zum Ausbau des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) im Bereich der Kkm 93,2 bis 94,2 sowie unmittelbar durch den Antragsgegenstand verursachte Anpassungs- und Folgemaßnahmen.

Das Bild zeigt die Lage des Vorhabens Abbildung 1: Lage des Vorhabens

Insgesamt ist für die Umsetzung des Vorhabens die Realisierung von vier Teilobjekten (TO 1 – TO 4) notwendig. Die Teilobjekte werden in folgender Übersicht skizzenhaft dargestellt:

TO 1: Ersatzneubau der Levensauer Hochbrücke (HB Lev 1)

TO 2: Anpassung und Erneuerung der Schienen- und Straßenanlage

TO 3: Ausbau des Nord-Ostsee-Kanals im Bereich der Kkm 93,2 bis 94,2

TO4: Anprallsicherung im Bereich des Nordpfeilers der Levensauer Hochbrücke 2 (HB Lev 2) bei Kkm 93,58

Die Durchführung der Maßnahmen soll in mehreren Schritten erfolgen. Zuerst soll mit dem Ersatzneubau der Levensauer Hochbrücke begonnen (TO 1) werden. Nach Abschluss dieser Arbeiten soll die Erneuerung der Verkehrswege Schiene und Straße (TO 2) erfolgen. Danach soll der Ausbau des NOK im Bereich der Kkm 93,2 bis 94,2 (TO 3) erfolgen, in dessen Zuge die Anprallsicherung (TO 4) im Bereich des Nordpfeilers der Levensauer Hochbrücke 2 (Hb Lev 2, B76) errichtet wird.

Detaillierte Beschreibungen der einzelnen Maßnahmen erfolgen in Kapitel 5 .

1.2 Rechtsverfahren

Bei dem geplanten Ausbau des NOK zwischen Kkm 93,2 und 94,2 und dem damit im Zusammenhang stehenden Ersatzneubau der HB Lev 1 handelt es sich aus wasserwegerechtlicher Sicht um den Ausbau einer Bundeswasserstraße, für die gemäß §§ 14 ff. Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss. Mit der Planfeststellung werden die von dem Vorhaben ggf. berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit in der Abwägung berücksichtigt. Neben dem Planfeststellungsbeschluss sind andere behördliche Entscheidungen bzw. Genehmigungen nicht erforderlich. Planfeststellungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Nord (GDWS ASt Nord) in Kiel.

Der Plan besteht gemäß § 73 Abs. 1 VwVfG aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Daneben sind folgende wesentliche umweltrechtliche Planungsvorgaben abzuarbeiten:

  • Das Vorhaben unterliegt gem. § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 14.2.1 und Nr. 14.7 UVPG einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Bestandteil der Planunterlagen sind die nach Maßgabe des § 6 UVPG vorzulegenden Unterlagen. Damit werden der Genehmigungsbehörde die Informationen vorgelegt, die notwendig sind, um die Umweltverträglichkeit zu prüfen und die Umweltbelange bei der Abwägung mit anderen Belangen angemessen zu berücksichtigen. Hierzu beschreibt und bewertet die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), wie sich das Vorhaben auf die einzelnen Umweltbelange (Schutzgüter) einschließlich der Wechselwirkungen zwischen ihnen voraussichtlich auswirken wird.
  • Das Vorhaben ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden, für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich werden (§§ 14-17 BNatSchG). Entsprechend §§ 6 Abs. 3 UVPG und § 17 Abs. 4 BNatSchG ist den Antragsunterlagen ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) beizufügen.
  • Das Vorhaben ist nach § 34 BNatSchG auf die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäischen Vogelschutzgebieten zu prüfen. Zudem sind die Anforderungen des speziellen Artenschutzes nach §§ 44, 45 und 67 BNatSchG zu berücksichtigen.

Der Ausbau der Bundeswasserstraße als Verkehrsweg ist gemäß § 12 Abs. 1 WaStrG Hoheitsaufgabe des Bundes.

Der Träger des Vorhabens (TdV) ist die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, endvertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau.

1.3 Übersicht über Planfeststellungsunterlagen

Die eingereichten Planfeststellungsunterlagen umfassen insgesamt 6 thematische Ordner, deren Inhalt nachfolgend beschrieben wird.

1 - Erläuterungsbericht
1-1 Technischer Erläuterungsbericht
1-2 Allgemeinverständliche Zusammenfassung der UVS
1-3 Bauwerksverzeichnis
1-4 Grunderwerbsverzeichnis, Grunderwerbspläne
1-5 Anlagen (Pläne)

2 - Umweltverträglichkeitsstudie

2-1 Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
2-2 Anlagen (Pläne)

3 - Landschaftspflegerischer Begleitplan

3-1 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
3-2 Anlagen (Pläne)

4 - Fachgutachten Flora und Fauna

4-1 FFH- Verträglichkeitsuntersuchungen
4-2 Fachbeitrag Flora und Fauna
4-3 Fachbeitrag Artenschutz
4-4 Spezialgutachten Fledermäuse

5 - Weitere Fachgutachten

5-1 Baugrunduntersuchungen
5-2 Fachgutachten Verbringung
5-3 Hydrogeologische Stellungnahme
5-4 Verkehrsplanung
5-5 Beweissicherungskonzept
5-6 Lärmgutachten
5-7 Luftschadstoffe
5-8 Fachbeitrag WRRL
5-9 Radaremissionen und -immissionen von Schiffen

6 - Ergebnisse der Voruntersuchungen

6-1 Grobtrassierung
6-2 Feintrassierung
6-3 Schiffsführungssimulation
6-4 Variantenuntersuchung Kanalausbau
6-5 Variantenuntersuchung Brücke
6-6 Variantenuntersuchung Bahn/Straße
6-7 Statische Nachweise Pfeiler B 76; Vordimensionierung und Varianten Anprallschutz
6-8 Hydrogeologisches Gutachten
6-9 Verbringungskonzept