Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

9. Inanspruchnahme von Grundstücken

Für die vorgesehene Baumaßnahme werden neben bundeseigenen Grundstücken auch Grundstücke und Teilflächen von Grundstücken benötigt, die nicht im Eigentum der Bundeswasserstraßenverwaltung stehen. Diese sind im Grunderwerbsverzeichnis sowie den dazugehörigen Grunderwerbsplänen (vgl. Planunterlage 1-4 ) verzeichnet bzw. dargestellt.

Die Regelung der Inanspruchnahme nichtbundeseigener Grundstücke und die damit zusammenhängenden Entschädigungsregelungen sind nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens.

Der Träger des Vorhabens ist bemüht, außerhalb des Planfeststellungsverfahrens die benötigten Grundstücksflächen zu beschaffen bzw. die Nutzungen zu ermöglichen. Der Planfeststellungsbeschluss hat enteignungsrechtliche Vorwirkung, d.h. er berechtigt zur Einleitung eines Enteignungsverfahrens.

Aus Gründen des Datenschutzes wurde jedem privaten Eigentümer eine persönliche Kennziffer zugeordnet, die im Grunderwerbsverzeichnis und in den Grunderwerbsplänen erscheint. Den jeweiligen Eigentümern wird ihre Kennziffer vor der Auslegung der Unterlagen von der Planfeststellungsbehörde mitgeteilt. Gebietskörperschaften sind i.d.R. mit Anschrift benannt.

Die betroffenen Flurstücke sind – gegliedert nach Gemarkung und Flur – in aufsteigender Reihenfolge aufgeführt. 

9.1 Zu erwerbende Grundstücksflächen

Der Zugriff auf das Grundeigentum Dritter wird auf das erforderliche Maß begrenzt.

Die Verkehrswerte der zu erwerbenden Flächen werden durch Gutachten amtlicher Bewertungsstellen und vereidigter Sachverständiger ermittelt. Der Träger des Vorhabens bemüht sich um eine einvernehmliche Regelung mit den betroffenen Grundstückseigentümern auf der Grundlage dieser Gutachten.

Die zu erwerbenden Grundstücksflächen sind in den Grunderwerbsplänen rot dargestellt und im Grunderwerbsverzeichnis mit Angaben über Art und Umfang der Inanspruchnahme aufgeführt. 

9.2 Dauernd zu beschränkende Grundstücksflächen

Dauerhaft zu beschränkende Flächen werden durch die im Rahmen der Baumaßnahme erstellten baulichen Anlagen oder Teile davon zukünftig ständig beansprucht. Die Maßnahmen (z.B. Rückverankerungen von Ufersicherungen und anderen baulichen Anlagen, Leitungen u.ä.) sind in Plänen dargestellt, im Bauwerksverzeichnis in baulicher Hinsicht beschrieben und im Grundbuch durch Eintragungen beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten zu sichern.

Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können entschädigt werden. Für die Ermittlung der Entschädigungshöhe werden, falls notwendig, amtliche Bewertungsstellen oder vereidigte Sachverständige eingeschaltet.

Weiterhin können landschaftspflegerische Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen eine dauerhafte Beanspruchung von Grundstücken darstellen, wenn kein Eigentumswechsel erfolgt und die in Anspruch genommenen Flächen nach Durchführung der Maßnahmen unter Bestandsschutz gestellt werden.

Die im Zuge der Baumaßnahme dauernd zu beschränkenden Grundstücksflächen sind in den Grunderwerbsplänen gelb dargestellt und im Grunderwerbsverzeichnis (Planunterlage 1-4 ) mit Angaben über Art und Umfang der Inanspruchnahme aufgeführt.

Unter diese Flächen fallen auch alle Grundstücksflächen im Eigentum der WSV, die derzeit verpachtet oder in Abstimmung mit der WSV durch private Dritte genutzt werden und auf denen bauliche Anlagen vorhanden sind, die von den genannten Dritten errichtet wurden. Der Träger des Vorhabens wird, diese baulichen Anlagen und deren weitere Nutzung im Rahmen des Machbaren zu erhalten und sicherzustellen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Zuge örtlicher Anpassungen eine Beschränkung/Einschränkung der Nutzung bei verpachteten bzw. mit Duldung der WSV fremd genutzten Flächen erforderlich wird oder bauliche Anlagen rückgebaut werden müssen.

9.3 Vorübergehend zu beschränkende Grundstücksflächen

Vorübergehend zu beschränkende Grundstücksflächen werden im Zuge der Baudurchführung z.B. als Baustelleneinrichtungsfläche, Materialzwischenlager und Baustellenzuwegung benötigt.

Die im Zuge der Baumaßnahme vorübergehend zu beschränkenden Grundstücksflächen sind in den Grunderwerbsplänen rosa schraffiert und durch eine rote Linie begrenzt dargestellt. Sie werden im Grunderwerbsverzeichnis (Planunterlage 1-4 ) mit Angaben über Art und Umfang der Inanspruchnahme aufgeführt.