8. Umwelt / Natur und Landschaft
Die Ergebnisse der UVS [vgl. Ordner 2 ] sowie des LBP [vgl. Ordner 3 ] sind in der Allgemein verständlichen Zusammenfassung zusammenfasst dargestellt (vgl. Planunterlage 1-2 ). Für die artenschutzrechtlichen Prüfungen sowie die Prüfung der FFH-Verträglichkeit wurden eigenständige Gutachten erstellt, die in den Planunterlagen 4-1 und 4-2 enthalten sind. In den nachfolgenden Kapiteln werden die Inhalte kurz zusammenfassend beschrieben.
8.1 Umweltverträglichkeitsstudie
Die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) wurde entsprechend der Vorgaben des UVPG und weiterer fachplanerischer Gesetze und Festlegungen sowie unter Berücksichtigung der Methoden des vom BMVBS herausgegebenen Leitfadens zur Umweltverträglichkeitsprüfung an Bundeswasserstraßen [10.2] umgesetzt (vgl. Planunterlage 2-1 ). Die Ergebnisse von Bestandsaufnahme und Bewertung der UVS dienen diesem LBP als Grundlage und werden problembezogen weiterverwendet.
Zum Ausbau des Nord-Ostsee-Kanals im Bereich der alten Levensauer Hochbrücke wurden verschiedene Voruntersuchungen durchgeführt. Dadurch sollten vorab verschiedene Varianten geprüft werden um eine Lösung zu finden, um den Abschnitt heutigen Anforderungen so anzupassen, dass der Schiffsverkehr ohne Engpässe ablaufen kann. Eine kurze Beschreibung der Ergebnisse der einzelnen Voruntersuchungen ist in Kapitel 4 enthalten. Die vollständigen Unterlagen der einzelnen Voruntersuchungen sind in den Planunterlagen 6-1 bis 6-7 zu finden.
In 2010 wurden außerdem die denkbaren Szenarien des Brückenneubaus der Alten Levensauer Hochbrücke hinsichtlich ihrer artenschutzrechtlichen Wirkung auf die vorkommenden Fledermausarten untersucht (vgl. Planunterlage 4-4-1 ). Im Ergebnis wird aus artenschutzrechtlicher Sich dabei der Teilabriss und Erhalt eines Widerlagers durch Integration in den Neubau favorisiert. Aus den Ergebnissen der Voruntersuchungen wurde durch das WSA Kiel-Holtenau eine Trassenvariante festgelegt, die dann als Grundlage für die weiteren Planungen zu Kanalausbau (vgl. Planunterlage 6-4 ) und Ersatzneubau der Levensauer Hochbrücke (vgl. Planunterlage 6-5 ) dient.
In der UVS wird nur noch die planfestzustellende Lösung betrachtet.
Neben den Analysen zu Bestand und Konfliktpotenzial enthält die UVS eine Dokumentation der im Planungsprozess berücksichtigten und geprüften Verbringungsvarianten für Trockenund Nassaushub. Die ermittelten Varianten wurden getrennt nach Trocken- und Nassaushub in einem 2-stufigen Abwägungsprozess miteinander verglichen.
Geprüft wurde in Stufe 1 zunächst die grundsätzliche wirtschaftliche und technische Machbarkeit. Varianten, die sich hierbei als ungeeignet erwiesen, schieden aus. Es folgte in Stufe 2 eine detaillierte umweltfachliche Prüfung der konkreten Verbringungsorte unter Einbezug der erforderlichen Verbringungs- bzw. Transportwege zwischen Ausbaustelle und Verbringungsflächen.
Während sich im Rahmen der Voruntersuchungen für den Trockenaushub schnell die Verbringung des Bodenmaterials auf landwirtschaftlichen Flächen herausstellte, bestand bezüglich des Nassaushubs noch weiterer Abwägungsbedarf. Aufgrund erhöhter Schadstoffbelastungen im Aushubmaterial war eine Umlagerung des Aushubmaterials in die Ostsee (analog zum Vorgehen bei dem Ausbau der Oststrecke) unter Berücksichtigung der Bestimmungen der GÜBAK (Gemeinsame Übergangsbestimmungen zum Umgang mit Baggergut im Küstenbereich [10.3]) nicht zulässig. Die landseitige Verbringung des Materials, bspw. auf landwirtschaftlichen Flächen unter Einhaltung der LAGA-Zuordnungsklasse Z0, ist hingegen mit Ausnahme kleinerer Bodenchargen für den Großteil des anfallenden Nassaushubs möglich.
Die Prüfung hat gezeigt, dass die Konzeptvariante der Aufbringung des Materials auf landwirtschaftliche Flächen die vornehmlich infrage kommende Variante darstellt. Ursächlich hierfür sind zum einen die geringen Entfernungen zwischen Eingriffsbereichen und den potenziell zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Verbringungsflächen und zum anderen insbesondere die erwähnte geringe Belastungssituation des Aushubmaterials.
Die UVS kommt zu dem Ergebnis, dass der Einbau des gesamten Aushubmaterials (trocken und nass) auf der Fläche B 76 I-C (im Weiteren als B 76 I bezeichnet) unter Aufhöhung der Verbringungsfläche um ca. 3,25 m möglich ist, so dass diese Variante die Vorzugsvariante für die Verbringung der Aushubmassen darstellt. Sowohl in Bezug auf die Kosten als auch in Bezug auf den Einfluss auf die Schutzgüter nach UVPG ergeben sich für diese Variante die besten Verhältnisse. Für die Zwischenlagerung und Trocknung von Bodenaushubmassen ist die Variante B 76 II als Ersatzfläche („optionale Verbringungsfläche“) vorgesehen. Weitere Angaben zum Verbringungskonzept können der Planunterlage 6-9 entnommen werden.
In der Bestands- und Konfliktanalyse der UVS wurden somit die jeweiligen Vorzugsvarianten
- die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen der Fläche B 76 I bzw.
- die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen der Fläche B 76 II als optionale Verbringungsfläche betrachtet.
Die Konfliktanalyse der UVS zeigt, dass sich die durch den Ersatzneubau der Levensauer Hochbrücke und den Ausbau des NOK von Kkm 93,2 bis 94,2 zu erwartenden Konfliktschwerpunkte auf den unmittelbaren Bereich des Vorhabens inklusive notwendiger Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen und auf die Verbringungsflächen und –wege beschränken.
Im Zuge des LBP werden auf Basis dieser Aussagen konkrete Einzelmaßnahmen erarbeitet und der genaue Kompensationsbedarf ermittelt.
8.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan [LBP] als integrierten Bestandteil des technischen Entwurfes auf Rechtsgrundlage des BNatSchG (in der Fassung vom 29.07.2009) in Verbindung mit dem LNatSchG Schleswig-Holstein (in der Fassung vom 24.02.2010) wurden auf der Grundlage von Bestandserfassung und Konfliktanalyse Maßnahmen bzw. Hinweise zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen im Zusammenhang mit dem Ersatzneubau der Levensauer Hochbrücke und Ausbau des Nord-Ostseekanals von Kkm 93,2 bis 94,2, z.B. im Hinblick auf den Schutz von Fledermäusen, Gehölzen und Amphibien während der Bauphase ermittelt. Für unvermeidbare Beeinträchtigungen werden im LBP im Einzelnen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) für die jeweils betroffene Funktion inklusive Biotopentwicklungs- bzw. -pflegemaßnahmen dargestellt und begründet. Die Ermittlung von Art und Umfang der Kompensation erfolgt auf der Grundlage des „Orientierungsrahmens zur Bestandserfassung, -bewertung und Ermittlung der Kompensationsmaßnahmen im Rahmen Landschaftspflegerischer Begleitplanung für Straßenbauvorhaben“ (Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein und Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Forsten des Landes Schleswig-Holstein, 2004, [10.4]).
Als Vermeidungs-/Minimierungs- bzw. Schutzmaßnahmen werden im LBP folgende Maßnahmen festgelegt:
- Bauzeitenregelung für Bau- / Abriss-/ Sanierungsarbeiten im Bereich der Brückenwiderlager in Bezug auf Fledermäuse
- Anbringen von Flachkästen am neu entstehenden Widerlager Nord als Ersatzquartiere für Fledermäuse (FCS-Maßnahme)
- Optimierung des bestehen bleibenden südlichen Brückenwiderlagers als Quartier für Fledermäuse (CEF-Maßnahme),
- Errichtung eines Gehölzschutzzauns während der Bauphase,
- Bodenmanagement während der Bauphase – Abschieben des Oberbodens im Bereich des Baufelds und separate Zwischenlagerung in Mieten,
- Baufeldräumung in den Herbst- und Wintermonaten,
- Errichtung von Reptilien- und Amphibienschutzzäunen während der Bauphase.
Bei der Realisierung des Vorhabens kommt es innerhalb der Eingriffszone, auch unter Berücksichtigung der aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen, zu einem dauerhaften Funktionsverlust infolge von Abgrabung, Überbauung und Überformung. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung/ Minimierung von umwelterheblichen Auswirkungen sind folgende Umweltauswirkungen nach 15 BNatSchG i.V.m. § 9 LNatSchG soweit als möglich auszugleichen oder zu ersetzen:
- Verlust von Biotopelementen und grundwasserbeeinflussten Biotopen,
- funktionale Beeinträchtigungen von Lebensräumen der Fauna,
- funktionale Beeinträchtigungen bzw. Verluste für den Boden, Oberflächengewässer, das Geländeklima sowie das Landschaftsbild.
Die neu entstehenden Kanalböschungen werden so gestaltet, dass eine Einbindung in die Landschaft gewährleistet und neue Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen werden. Ein Teil des Kompensationserfordernisses wird daher an den neuen Böschungen durch folgende Maßnahmen erbracht:
- Anlage von baumbetonten Gehölzpflanzungen,
- Anlage von strauchbetonten Gehölzpflanzungen,
- Entwicklung von Ruderalfluren,
- Anreicherung der Böschungen mit Strukturen,
- Verzahnung von Gehölzen und offenen Bereichen,
- Variation des Oberbodensubstrates.
Unter Berücksichtigung der Bauzeit, der Entwicklungszeit der Biotoptypen sowie der zur Verfügung stehenden Fläche kann der Ausgleich auf den Böschungen nicht vollständig vorgenommen werden. Die weitergehende Kompensation erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen im Eingriffsumfeld sowie Ersatzmaßnahmen auf externen Flächen des Ökokontos „Dörnbrook 1“, des Ökokontos „Altenholz“ sowie auf Flächen der Gemeinde Krummwisch in der Gemarkung Groß Nordsee.
Die durch den Ersatzneubau der Levensauer Hochbrücke und den Ausbau des NOK bei Kkm 93,2 bis 94,2 verursachten Eingriffe und Beeinträchtigungen werden durch die entsprechenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vollständig kompensiert.
8.3 FFH-Verträglichkeit
Im Rahmen dieses Vorhabens wurde eine FFH-Verträglichkeitseinschätzung für Natura 2000-Gebiete innerhalb eines 3 km Umfeldes zum Vorhabenbereich durchgeführt. Durch diesen großzügig gewählten Bereich ist sichergestellt, alle relevanten Wirkfaktoren entsprechend erfassen und berücksichtigen zu können. In diesem Umfeld befinden sich insgesamt drei Natura 2000 Gebiete:
- GGB DE 1626-352 „Kalkquelle am Nord-Ostsee-Kanal in Kiel“
- GGB DE 1526-353 „Naturwald Stodthagen und angrenzender Hochmoore“
- GGB DE 1626-325 „Kiel Wik/Bunker“
In der Verträglichkeitseinschätzung wurden die potenziellen Wirkprozesse durch die Maßnahmen zum Ersatzneubau der alten Levensauer Hochbrücke und dem Ausbau des NOK zwischen Kkm 93,2 und 94,2 und deren möglicher Auswirkungen aufgeführt (vgl. Planunterlage 4-1-1 ). Durch dieses Vorhaben werden keine Natura 2000-Gebiete direkt in An-spruch genommen. Für die o.a. Natura 2000 Gebiete wurde geprüft, welche der potenziellen Wirkprozesse in die Gebiete wirken könnten.
Mit Ausnahme des GGB 1626-352 „Kalkquelle am Nord-Ostsee-Kanal in Kiel“, für das eine weiterführende FFH-VU erforderlich wurde, konnten für die beiden anderen GGB DE 1526-353 und DE 1626-325 Beeinträchtigungen abstandbedingt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Für diese Gebiete ist insofern keine weitere Betrachtung erforderlich.
Für das GGB DE 1626-352 „Kalkquelle am Nord-Ostsee-Kanal in Kiel“ wurde eine FFHVerträglichkeitsuntersuchung durchgeführt (vgl. Planunterlage 4-1-2 ). Für das geplante Vorhaben werden keine direkten Bereiche des Natura-2000-Gebietes beansprucht. Als relevante Wirkfaktoren wurden bau- und betriebsbedingte Schadstoffemissionen insbesondere von Stickstoffverbindungen über die Wirkpfade Luft und Wasser betrachtet. Die sogenannten Bagatellschwellen in Bezug auf die als Richtwerte eingesetzten „Critical Loads“ für Stickstoff im FFH-Gebiet werden nicht überschritten. Zusammenfassend lässt sich dabei feststellen, dass es durch das Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutz- und Erhaltungsziele des betrachteten FFH-Gebietes kommt.
8.4 Artenschutz
In den artenschutzrechtlichen Prüfungen (vgl. ARGE LEGUAN, PU, TGP 2015d, ITN 2015) wird unter Bezugnahme auf die Richtlinien-Texte (FFH-RL / VRL) und des BNatSchG vom 29.07.2009 geprüft, inwieweit durch das Vorhaben „Ersatzneubau der alten Levensauer Hochbrücke und Ausbau des Nord-Ostsee-Kanals NOK-Km 93,2 – 94,2“ sowie der damit verbundenen Auswirkungen Verstöße gegen Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG generiert werden. Die vorliegenden Fachbeiträge zum Artenschutz basieren auf den Untersuchungsergebnissen der Untersuchungen zu Fledermäusen (vgl. Planunterlage 4-4 , Spezialgutachten Fledermäuse) und den Erfassungen zu Brutvögeln, Amphibien etc., welche im Fachbeitrag Flora und Fauna dokumentiert sind (vgl. ARGE LEGUAN, PU, TGP 2015a). Als artenschutzrechtlich relevante Organismengruppen wurden Amphibien, Vögel und Fledermäuse identifiziert. Weitere Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind nicht betroffen. Für sie können artenschutzrechtliche Konflikte von vorn herein ausgeschlossen werden. Auch für gemeinschaftlich geschützte Pflanzenarten können artenschutzrechtliche Konflikte ausgeschlossen werden.
In Bezug auf die o.a. Artengruppen sind Maßnahmen erforderlich, um Verstöße gegen Verbote des § 44 BNatSchG zu vermeiden. Durch den Ersatzneubau der alten Levensauer Hochbrücke wird ein international bedeutsames Winterquartier für Fledermäuse beeinträchtigt. Mit dem Abriss des Widerlagers Nord gehen traditionell genutzte Quartierstrukturen und damit ein wesentlicher Teil der gegenwärtigen Fortpflanzungs- und Ruhestätte für die Zwergfledermaus, den Großen Abendsegler sowie Wasser- und Fransenfledermaus verloren. Quartiere im Nordwiderlager werden mit zeitlicher Verzögerung und in anderer Form für Zwergfledermaus (Mückenfledermaus) und Großen Abendsegler wiederhergestellt, für Wasser- und Fransenfledermaus wird ein vollständiges Ausweichen auf das Widerlager Süd erforderlich. Die Fortpflanzungs- und Ruhestätte kann zwar mit einer sehr hohen Prognosesicherheit erhalten werden, allerdings bedeutet der Verlust der Quartierstrukturen im Widerlager Nord eine Lebensraumbeeinträchtigung, die vorsorglich ein Ausnahmeverfahren gem. § 45 BNatSchG für die Arten Zwergfledermaus, Großer Abendsegler sowie Wasser- und Fransenfledermaus erforderlich macht.
Insgesamt kann durch Maßnahmen wie:
- Erhalt und Optimierung des Widerlagers Süd,
- umfangreiche Neuschaffung von Quartieren am neu zu errichtenden Widerlager Nord,
- Bauzeitenbeschränkungen,
- Umweltbaubegleitung
der Standort Levensauer Hochbrücke als international bedeutsames Winterquartier für die nachgewiesenen Fledermausarten erhalten werden. Der derzeit günstige Erhaltungszustand der betroffenen Arten bleibt bei vollumfänglicher Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der im Rahmen des Ausnahmeverfahrens notwendigen FCSMaßnahmen am Widerlager Nord bestehen.
Neben der Beeinträchtigung des Winterquartiers sind in Bezug auf Fledermausquartiere und Jagdhabitate im Umfeld der alten Levensauer Hochbrücke folgende Maßnahmen erforderlich, um Verstöße gegen die Verbote des § 44 BNatSchG zu vermeiden:
- Bauzeitenregelung (Baufeldfreimachung von Anfang Dezember bis Ende Februar) um sicherzustellen, dass in den Gehölzquartieren keine Fledermäuse angetroffen werden
- Keine Beleuchtung von Baustraßen, um Störungen empfindlicher Arten zu vermeiden
- Gestaltung der Maßnahmenflächen im Umfeld des NOK mit Gehölzrandstrukturen zur Aufwertung der Lebensräume und Schaffung attraktiver Nahrungshabitate.
Als streng geschützte Amphibienart konnten Moorfrosch (Rana arvalis) und Kammmolch (Triturus christatus) festgestellt werden. Die Gewässer mit Vorkommen der beiden Artenbefinden sich außerhalb des Vorhabenbereiches. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Individuen im Zusammenhang mit Wanderungen im Bereich der Baustraßen verletzt oder getötet werden. Aus diesem Grund werden Amphibienschutzzäune vorgesehen, um den Baufeldbereich gegenüber Laichgewässern und ihrem Umfeld abzugrenzen.
Im Rahmen der faunistischen Erfassungen (vgl. Planunterlage 4-2 ) wurden insgesamt 84 Brutvogelarten erfasst. Für das betroffene Artenspektrum wurden spezifische Meidungs- und Kompensationsmaßnahmen entwickelt, die geeignet sind, den Eintritt der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden (z.B. Baufeldräumung außerhalb der Brutperiode der Vögel (Mitte März – bis Mitte August); Schaffung von Ersatzhabitaten im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung).
Da es sich bei den betroffenen Vogelarten um ungefährdete Arten mit überwiegend landesweit günstigem Erhaltungszustand handelt, ist ein zeitlicher Verzug der zu realisierenden Kompensationsmaßnahmen tolerabel [10.1].