Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2.2 Schutzgebiete auf der Grundlage internationaler Konventionen und Vereinbarungen

Über die auf nationalem Recht beruhenden Schutzkategorien hinaus werden Schutzgebiete für Arten und Biotope auch auf Grundlage internationaler Richtlinien, Vereinbarungen und Programme ausgewiesen. Die folgenden vier Schutzgebietskategorien sind hierbei für das Untersuchungsgebiet von Bedeutung:

  • Feuchtgebiete Internationaler Bedeutung (FIB) gemäß RAMSAR-Konvention
  • EG-Vogelschutzgebiete nach Artikel 4 der EG-Vogelschutzrichtlinie
  • NATURA 2000 - Gebiete nach Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie)
  • Biosphärenreservate des UNESCO Programmes "Man and Biosphere"

2.1.1 Feuchtgebiete Internationaler Bedeutung gemäß RAMSAR-Konvention

Dem 1971 in Ramsar (Iran) unterzeichneten "Übereinkommen über den Schutz von Feuchtgebieten, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung" sind bislang 92 Staaten beigetreten (Stand 1996). Die Konvention gilt als das älteste und bedeutendste globale Naturschutzübereinkommen. Die Bundesrepublik Deutschland ist der Konvention 1976 beigetreten. Ein Hauptanliegen der Feuchtgebietskonvention ist der Schutz und die Erhaltung reproduktionsfähiger Wasservogelbestände. Hierfür ist die internationale Zusammenarbeit unbedingt erforderlich, da Wasser- und Watvögel überwiegend Zugvögel sind. Daher ist es für einen wirksamen Schutz dieser Vogelarten notwendig, alle Teillebensräume (Brut- und Rastgebiet sowie Winterquartiere) übergreifend einzubeziehen. Die internationalen Bemühungen sind darauf ausgerichtet "grüne Routen" für Zugvögel zu schaffen (ZWFD 1993). Beim Beitritt zur Konvention gehen die Staaten die Verpflichtung ein wenigstens ein Gebiet als "international bedeutsam" zu melden und Maßnahmen zu dessen Schutz festzulegen.

Die folgenden fünf Feuchtgebiete Internationaler Bedeutung (FIB) gemäß RAMSAR-Konvention liegen ganz oder teilweise innerhalb des Untersuchungsgebietes (vgl. Karte 3):

Schleswig-Holstein

  • Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Gebiete (gemeldet 1991)

Niedersachsen

  • Niedersächsisches Wattenmeer (gemeldet 1975)
  • Niederelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf (gemeldet 1975)

Freie und Hansestadt Hamburg

  • Hamburgisches Wattenmeer (gemeldet 1990)
  • Mühlenberger Loch (gemeldet 1992)

2.2.2 EG-Vogelschutzgebiete

Mit der "Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlinie)", zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8.6.1994, hat die Europäische Gemeinschaft ein Instrument geschaffen, dessen Ziel der Schutz aller in den EG-Staaten vorkommenden Vogelarten und ihrer Lebensräume ist.

Anhand der Kriterien der EG-Vogelschutzrichtlinie wurden vom Internationalen Rat für Vogelschutz und den Fachleuten vor Ort eine Liste von Bereichen erstellt, die zur Benennung als EG Vogelschutzgebiete vorgeschlagen wurden. Diese Gebiete erfüllen die fachlichen Kriterien der EG-Vogelschutzrichtlinie, sind jedoch noch nicht rechtswirksam ausgewiesen. Diese Vorschlagsgebiete werden als Important Bird Area (IBA) bezeichnet.

Die Ausweisung als EG-Vogelschutzgebiet (Special Protection Area) nach Artikel 4 der Richtlinie erfolgt, indem die jeweiligen Flächen von den Bundesländern offiziell benannt werden. Die folgenden ausgewiesenen EG-Vogelschutzgebiete befinden sich zumindest teilweise im Untersuchungsgebiet:

Schleswig-Holstein

  • Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland (gemeldet 1992). Gemeldet wurde die Fläche des gleichnamigen NSG.
  • Eschschallen im Seestermüher Vorland (gemeldet 1992). Gemeldet wurde die Fläche des gleichnamigen NSG.

Niedersachsen

  • Niedersächsisches Wattenmeer (gemeldet 1976). Gemeldet wurde im wesentlichen die Fläche des heutigen Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer.
  • Niederelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf (gemeldet 1983). Gemeldet wurde die Fläche des gleichnamigen RAMSAR-Gebietes.
  • Osterwiesen (gemeldet 1983). Die gemeldete Fläche liegt in der Ilmenaumündung.

Freie und Hansestadt Hamburg

  • Neuwerker und Scharhörner Watt (gemeldet). Gemeldet wurden zwei Teilgebiete des heutigen Nationalparks in den Abgrenzungen ehemaliger NSG.

Über die bestehenden EG-Vogelschutzgebiete hinaus wurden bisher nur von Schleswig-Holstein im Juli 1996 weitere 39 Gebiete zusammen mit einer Liste möglicher FFH - Gebiete (s.u.) an das Bundesumweltministerium gemeldet. Die diesbezüglichen Unterlagen (Meldebögen) werden z. Zt. erstellt. Vogelschutzgebiete gelten als ausgewiesen, sobald die Meldung an die EG korrekt erfolgt ist. Hiermit ist für diese Gebiete vermutlich in 1997 zu rechnen. Für das Untersuchungsgebiet betrifft dies folgende Gebiete: den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und das Naturschutzgebiet Neßsand (vgl. PRESSESTELLE DER LANDESREGIERUNG SCHLESWIG-HOLSTEIN vom 31. Juli 1996).

 

2.2.3 Flora-Fauna-Habitatrichtlinie

Die als Flora-Fauna-Habitat (FFH) Richtlinie bezeichnete "Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen" der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Mai 1992 dient dem Ziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Dazu soll in Zukunft ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung NATURA 2000 errichtet werden (Artikel 3). In Anhang I der Richtlinie werden "Natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen" aufgeführt. Die im folgenden aufgeführten Beispiele sind für das Untersuchungsgebiet relevant:

  • Ästuarien
  • Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser
  • Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt
  • Einjährige Vegetation mit Salicornia (Queller) und sonstiger Vegetation auf Schlamm und Sand
  • Schlickgrasbestände (Spartinion)
  • Brenndolden-Auenwiesen
  • Eichen-, Ulmen-, Eschen-Mischwälder am Ufer großer Flüsse

In Anhang II werden "Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen" aufgeführt. Die im folgenden aufgeführten Beispiele sind für das Untersuchungsgebiet relevant:

  • Seehund (Phoca vitulina)
  • Flußneunauge (Lampetra fluviatilis)
  • Bachneunauge (Lampetra planeri)
  • *Stör (Acipenser sturio)
  • Lachs (Salmo salar) (nur in Süßwasser)
  • *Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus)
    (anadrome5 Populationen in bestimmten Gebieten der Nordsee)
  • Rapfen (Aspius aspius)
  • Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
  • Schlammpeitzger (Misgurnis fossilis)
  • Finte, Maifisch (Alosa spp.)
  • *Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides)

Die drei mit * gekennzeichneten Arten werden von der Richtlinie als prioritäre Arten aufgeführt, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Bedeutung zukommt. Für das Schutzgebietssystem NATURA 2000 waren von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bis Juni 1995 Gebietsvorschläge vorzulegen. Auf deren Grundlage werden die Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt, die zusammen mit den EG-Vogelschutzgebieten das neue Schutzgebietssystem der Europäischen Gemeinschaft bildet. Die ausgewiesenen EG-Vogelschutzgebiete (s.o.) unterliegen damit zumindest teilweise auch den Regelungen dieser Richtlinie.

Von den drei hier betroffenen Bundesländern hat bisher nur Schleswig-Holstein (Juli 1996) der für die Weiterleitung an die Europäische Kommission zuständigen Bundesumweltministerin eine Gebietsliste übergeben (PRESSESTELLE DER LANDESREGIERUNG SCHLESWIG-HOLSTEIN 31. Juli 1996). Dazu gehört im Untersuchungsgebiet der UVU:

  • der "Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer",
  • das NSG "Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland",
  • das NSG "Eschschallen im Seestermüher Vorland"
  • und das NSG "Neßsand".

In Niedersachsen wird z. Zt. eine Liste (incl. Karte) der möglichen NATURA 2000 Flächen mit den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Im Untersuchungsgebiet der UVU liegen dabei folgende Bereiche:

  • der "Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer",
  • der Bereich zwischen Barnkrug und Otterndorf incl. des Bereiches Krautsand in der Elbe bis an die niedersächsische Landesgrenze,
  • der Bereich des niedersächsischen Elbufers zwischen Lühesand und Neßsand incl. der Lühemündung
  • sowie die Ilmenau-Luhe Mündung.

2.2.4 Biosphärenreservate

Die Schutzgebietskategorie "Biosphärenreservat" ist Bestandteil des UNESCO - Programms "Man and Biosphere" (MAB). MAB ist ein dezentrales, interstaatliches Wissenschaftsprogramm der Vereinten Nationen mit Feldprojekten und Ausbildungsprogrammen in über 100 Ländern. In den Nationalparken Niedersächsisches Wattenmeer und Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer wird seit 1989 im Rahmen des MAB-Projektbereiches 5 (Ökologische Auswirkungen menschlicher Aktivitäten auf den Wert und die Nutzbarkeit von Seen, Sumpfgebieten, Flüsse, Deltas und Flußmündungen sowie von Küstengebieten) das Projekt "Ökosystemforschung Wattenmeer" gefördert.

Die im Rahmen des MAB-Projektbereiches 8 (Erhaltung von Naturgebieten und dem darin enthaltenen genetischen Material) entstandene Schutzkategorie "Biosphärenreservat" wurde für die drei Nationalparke des Untersuchungsgebietes ausgewiesen:

  • Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer (ausgewiesen 1990)
  • Niedersächsisches Wattenmeer (ausgewiesen 1992)
  • Hamburgisches Wattenmeer (ausgewiesen 1992)

Biosphärenreservate sind wegen ihres Wertes und ihrer repräsentativen Bedeutung vom UNESCO MAB-Programm international anerkannte Schutzgebiete. Auswahlkriterium für die Ausweisung ist nicht nur die Schutzwürdigkeit einer Naturlandschaft, sondern auch inwieweit diese einen bestimmten Ökosystemtyp repräsentiert. Ziel ist der Aufbau eines weltumspannenden Netzes von Schutzgebieten, in dem möglichst alle Ökosystemtypen und biogeografischen Areale vertreten sind.

 

2.3 Verteilung der Schutzgebiete auf die Untersuchungsabschnitte

Im folgenden werden die Schutzgebiete für Arten und Biotope noch einmal zusammenfassend für jeden der sieben Untersuchungsabschnitte des Untersuchungsgebietes dargestellt (vgl. Karten 1, 2 und 3).

In Untersuchungsabschnitt I (Wehr Geesthacht bis Bunthaus) ist das Vordeichland am Zollenspieker- und Kraueler Hauptdeich als Naturschutzgebiet "Zollenspieker" ausgeweisen. Außerdem ist für die westliche Geesthachter Elbinsel, die Altengammer Wiesen, das Deichvorland zwischen Laßrönne und Drage und die Ilmenau-Luhe-Niederung die Ausweisung als NSG geplant. Das Nordufer auf Hamburger Stadtgebiet ist nahezu vollständig (mit Ausnahme des NSG und des Hafen Oortkaten) als LSG ausgewiesen. Die Ausweitung der bestehenden LSG auf hamburgische Wasserflächen der Elbe ist geplant.

In Untersuchungsabschnitt II (Bunthaus bis Nienstedten) gibt es mit dem NSG "Heuckenlock" und dem NSG "Schweenssand" an der Süderelbe zwei ausgewiesene Naturschutzgebiete. Darüber hinaus gibt es Landschaftsschutzgebiete in folgenden Bereichen: Gemarkung Ochsenwerder, Gemarkung Spadenland, Gemarkung Tatenberg, Gemarkung Neuland sowie in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen. Die Ausweisung eines weiteren LSG "Moorwerder Wilhelmsburg" ist geplant.

In Untersuchungsabschnitt III (Nienstedten bis Lühesand-Nord) liegen Teile des NSG "Wittenbergener Heide und Elbwiesen". Die Elbinsel Neßsand wurde von allen drei Bundesländern, deren Grenzen sich hier treffen, zusammenhängend als NSG "Neßsand" ausgewiesen. Am Nordufer der Elbe liegt das sehr große NSG "Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland", das sich noch weit in UA IV fortsetzt. Als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen wurden das Mühlenberger Loch, die Elbinsel Lühesand, sowie das LSG "geschützte Landschaftsteile im Kreise Pinneberg". Für das Mühlenberger Loch ist die Ausweisung als NSG geplant. Das NSG "Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland" wurde zusätzlich als EG-Vogelschutzgebiet benannt. Das Mühlenberger Loch wurde als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung nach der RAMSAR-Konvention gemeldet.

In Untersuchungsabschnitt IV (Lühesand-Nord bis Glückstadt) setzt sich das NSG "Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland" fort. Außerdem hat dieser Untersuchungsabschnitt noch folgende weitere NSG aufzuweisen: "Allwördener Außendeich/Brammersand", "Schwarztonnensand"; "Schilf- und Wasserfläche Krautsand/Ostende", "Asseler Sand" und "Eschschallen im Seestermüher Vorland". Geplant ist die Ausweisung als NSG darüber hinaus für die Blomesche Wildnis an der Störmündung (Fortsetzung in UA V), die Rhinplatte und das Elbufer südlich Glückstadt, sowie die Elbinsel Pagensand (z.Zt. LSG). Für die beiden letztgenannten Flächen ist die sicherstellende Wirkung nach § 21 (3) des schleswig-holsteinischen Naturschutzgesetzes eingetreten. Die Landschaftsschutzgebiete "Lühesand" und "geschützte Landschaftssbestandteile im Kreis Pinneberg" (incl. Pagensand) setzen sich aus dem letzten Untersuchungsabschnitt in diesen fort. Das LSG "Kolmarer Marsch" ragt in diesen Untersuchungsabschnitt hinein. Als EG-Vogelschutzgebiet wurden am Nordufer der Elbe die Flächen der NSG "Haseldorfer Binnenelbe und Elbvorland" und "Eschschallen im Seestermüher Vorland" benannt. Am Südufer wurde ein sehr großer Bereich zwischen Barnkrug und Otterndorf (setzt sich in UA V und VI fort) als Feuchtgebiet Internationaler Bedeutung nach RAMSAR-Konvention benannt. Dieses Gebiet wurde darüber hinaus als EG-Vogelschutzgebiet benannt.

In Untersuchungsabschnitt V (Glückstadt bis Ostemündung) zieht sich am südlichen Elbufer ein geschlossenes Band aus Naturschutzgebieten entlang: "Allwördener Außendeich/Brammersand", "Außendeich Nordkehdingen II", Wildvogelreservat Nordkehdingen", "Außendeich Nordkehdingen I", und das "Vogelschutzgebiet Hullen", das sich in UA VI fortsetzt. Am Nordufer der Elbe gibt es keine ausgewiesenen Naturschutzgebiete. Für drei Bereiche ist jedoch die Ausweisung geplant: Blomesche Wildnis (vgl. UA IV), St. Margarethen und Neufelder Vorland und Watt (setzt sich in UA VI fort). Im Vordeichland St. Margarethen liegt das einzige Naturdenkmal des Untersuchungsgebietes: der Lotsenbösch. Am südlichen Ufer der Elbe setzen sich das EG-Vogelschutzgebiet und das Feuchtgebiet Internationaler Bedeutung zwischen Barnkrug und Otterndorf (UA IV, V, VI) fort.

In Untersuchungsabschnitt VI (Ostemündung bis Cuxhaven) beginnt im nördlichen Teil der Nationalpark "Schleswig- Holsteinisches Wattenmeer". Im südlichen Uferbereich der Elbe setzt sich das NSG "Vogelschutzgebiet Hullen" in diesen UA fort. Daran schließen sich weitere NSG an: "Ostemündung" und "Hadelner und Belumer Außendeich". Im Ostemündungsbereich liegt außerdem das NSG "Ostesee". Das geplante NSG "Neufelder Vorland und Watt" setzt sich in diesem Untersuchungsabschnitt fort. Der Bereich zwischen der Ostemündung und Otterndorf am Südufer der Elbe gehört zu dem großräumig ausgeweisenen EG-Vogelschutzgebiet, das gleichzeitig Feuchtgebiet Internationaler Bedeutung ist (vgl. UA IV, V). Der Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" wurde zusätzlich als Biosphärenreservat ausgewiesen.

In Untersuchungsabschnitt VII (Cuxhaven bis Untersuchungsgebietsgrenze) liegt der größte Teil des Nationalparks "Hamburgisches Wattenmeer". Außerdem nehmen die Nationalparke "Schleswig Holsteinisches Wattenmeer" und "Niedersächsisches Wattenmeer" große Teile des Untersuchungsgebietes ein. Als EG-Vogelschutzgebiet wurden im Untersuchungsgebiet zwei Teilgebiete des Nationalparkes "Hamburgisches Wattenmeer" und der Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" gemeldet. Als Feuchtgebiet Internationaler Bedeutung nach RAMSAR-Konvention wurden, mit etwas abweichender Grenzziehung, die Bereiche der drei Nationalparke ausgewiesen. Die drei Nationalparke wurden zusätzlich als Biosphärenreservat ausgewiesen.

Fußnoten:

5.) anadrom = zum Laichen vom Meer in die Flüsse aufsteigend.