Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2 DOKUMENTATION AUSGEWIESENER UND GEPLANTER SCHUTZGEBIETE FÜR ARTEN UND BIOTOPE

Im folgenden werden zunächst die auf Grundlage der Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder ausgewiesenen Schutzgebiete und anschließend die Schutzgebiete auf Grundlage internationaler Richtlinien, Vereinbarungen etc. dargestellt. Berücksichtigt werden hierbei diejenigen Schutzgebiete, die zumindest teilweise innerhalb des Untersuchungsgebietes liegen. Außerdem werden geplante Schutzgebiete behandelt sowie ergänzend die unmittelbar angrenzenden Schutzgebiete genannt.

2.1 Schutzgebiete auf Grundlage der Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als Rahmengesetz legt verschiedene Schutzgebietskategorien für Arten und Biotope fest. Darüber hinausgehende Regelungen können von den Bundesländern in der diesbezüglichen Gesetzgebung vorgenommen werden.

Folgende Schutzgebietskategorien beruhen auf dem Bundesnaturschutzgesetz:

o Nationalpark (§ 14)
o Naturschutzgebiet (§ 13)
o Landschaftsschutzgebiet (§ 15)
o Naturpark (§ 16)
o Naturdenkmal (§ 17)
o Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 18)

Darüber hinaus stellt das Bundesnaturschutzgesetz bestimmte Biotope unter den besonderen Schutz des Gesetzes (§ 20c). Diese Schutzkategorie ist in vielerlei Hinsicht nicht mit den übrigen hier behandelten Gebietskategorien vergleichbar. Es bedarf keiner besonderen Ausweisung, sondern diese Biotope stehen vielmehr allein aufgrund ihrer Existenz unter dem Schutz des Gesetzes. Es bedarf daher auch nicht der Abgrenzung von Gebieten, für die dieser Schutz per Verordnung oder Gesetz wirksam wird. Da diese Schutzkategorie somit nicht als "Schutzgebietskategorie" wie die übrigen hier behandelten Kategorien zu verstehen ist, wurde sie an dieser Stelle nicht weiter behandelt, sondern im Rahmen der Biotoptypenkartierung berücksichtigt (vgl. MATERIALBAND VI und UVS).

2.1.1 Nationalparke

Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte, nach BNatSchG § 14 (1) bzw. den entsprechenden Ländergesetzen einheitlich zu schützende Gebiete, die:

" 1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,
3. sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflußten Zustand befinden und
4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes dienen."

Die drei vom Untersuchungsgebiet berührten Bundesländer haben jeweils den Großteil ihres Anteiles am Wattenmeer als Nationalpark ausgewiesen (vgl. Karte 1).

Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer

Das Land Schleswig-Holstein hat durch Gesetz zum Schutze des Schleswig-Holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz) vom 22. Juli 1985 den größten Teil seines Wattenmeerbereiches zum Nationalpark erklärt. Als Schutzzweck wird in § 2 folgendes festgelegt:

"Die Errichtung des Nationalparkes dient dem Schutz des Schleswig-Holsteinischen Wattenmeeres und der Bewahrung seiner besonderen Eigenart, Schönheit und Ursprünglichkeit. Seine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt ist zu erhalten und der möglichst ungestörte Ablauf der Naturvorgänge zu sichern."

Das Untersuchungsgebiet der vorliegenden Arbeit umfaßt den in Karte 1 dargestellten Bereich nördlich des Elbefahrwassers. Zwei Teilbereiche innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden als Schutzzone I ausgewiesen und unterliegen damit dem besonderen Schutz des Gesetzes (z.B. Betretungsverbot).

Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer

Der größte Teil des niedersächsischen Wattenmeeres wurde durch Verordnung vom 13. Dezember 1985 als Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" ausgewiesen. Als Schutzzweck wird in § 2 folgendes festgelegt:

"In dem Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattenregion vor der niedersächsischen Küste erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die natürlichen Abläufe in diesen Lebensräumen mit ihrem artenreichen Pflanzen- und Tierbestand sollen fortbestehen. Die Natur des Wattenmeeres soll weiter erforscht werden. ..."

Zwei Teilbereiche innerhalb des Untersuchungsgebietes der vorliegenden Arbeit wurden als Ruhezone (Zone I) ausgewiesen (vgl. Karte 1) und unterliegen damit dem besonderen Schutz der Verordnung (z.B. Betretungsverbot):

  • Die Ruhezone "Neuwerker Watt nördlich des Elbe-Weser-Fahrwassers" wurde als bedeutender Seehundlebensraum, bedeutendes Rast-, Mauser- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u.a. Küstenwatt besonders geschützt.
  • Die Ruhezone "Salzwiesen zwischen Sahlenburg und Duhnen" wurde als bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten besonders geschützt.

Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer

Der größte Teil des Hamburger Wattenmeeres einschließlich der Inseln Neuwerk und Scharhörn wurde per Gesetz vom 9. April 1990 als "Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer" ausgewiesen. Als Schutzzweck wurde in § 2 folgendes festgelegt:

"Schutzzweck ist, das Wattenmeer einschließlich der Insel Neuwerk sowie der Düneninseln Scharhörn und Nigehörn in seiner Ganzheit und seiner natürlichen Dynamik um seiner selbst willen und als Lebensstätte der auf diesen einmaligen Lebensraum Watt angewiesenen Arten und der zwischen diesen Arten bestehenden Lebensgemeinschaften zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Zudem ist die großflächige und ungestörte, zwischen den Mündungstrichtern von Elbe und Weser gelegene Naturlandschaft für die Wissenschaft von besonderer Bedeutung.

Insbesondere sind Sand- und Schlickwatten, Priele, Sande, Platten sowie Dünen und die diese Landschaftsteile untereinander verbindende, ungestörte und natürliche Entwicklungsdynamik zu erhalten. Weiter ist die ursprüngliche Dünen und Salzvegetation zu schützen und, sofern erforderlich, zu entwickeln. Schließlich sind für die auf den Lebensraum Watt angewiesenen Arten als Lebensstätten, insbesondere die geeigneten Fischlaich- und Fischaufzuchtgebiete, die Liege- und Aufzuchtplätze der Seehunde auf der Robbenplate, dem Wittsand und dem Bakenloch, die Brutplätze der Seeschwalben auf Scharhörn und Neuwerk, die Brutgebiete sowie Rast- und Nahrungsgebiete verschiedener Wattvogelarten und die Mauserplätze der Brandgans zu erhalten."

Das Untersuchungsgebiet der vorliegenden Arbeit umfaßt große Teile des Nationalparks Hamburgisches Wattenmeer. Insgesamt ist der weitaus größte Teil des Nationalparks als Zone I (Ruhezone) ausgewiesen (vgl. Karte 1).

2.1.2 Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiete (NSG) sind nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 13 bzw. den entsprechenden Ländergesetzen1 rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, "in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

erforderlich ist."

Die folgenden zwanzig Naturschutzgebiete liegen ganz oder teilweise innerhalb des Untersuchungsgebietes (vgl. Karte 1). Soweit in den Verordnungen benannt, wird jeweils der angegebene Schutzzweck mit aufgeführt.

Schleswig-Holstein

  • NSG "Neßsand" im Kreis Pinneberg (Verordnung vom 30.08.52).
    Schutzzweck: wurde nicht benannt.
  • NSG "Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland" im Kreis Pinneberg (Verordnung vom 12.04.84).
    Schutzweck: Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und der dauerhaften Sicherung einer durch die Vordeichung ab 1977 geprägten und dadurch in Teilen veränderten, naturnahen Flußufer-Landschaft an der Elbe mit Süßwasserwatten und den der Haseldorfer Binnenelbe zugeordneten Seitenarmen, Prielen und Gräben, ausgedehnten Röhrichtbeständen, Feuchtflächen, Weidengehölzen und Grünländereien. Diese Landschaft ist Lebensraum einer zahl- und artenreichen, an Feuchtgebiete gebundenen Pflanzen- und Tierwelt. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur den außen- und binnendeichs gegebenen Bedingungen entsprechend in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.
  • NSG "Eschschallen im Seestermüher Vorland" im Kreis Pinneberg (Verordnung vom 02.04.91).
    Schutzzweck: Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung einer natürlichen Flußuferlandschaft an der Elbe mit ihren großräumigen Süßwasserwatten, ausgedehnten Röhrichtbeständen und Hochstaudenriedern, Wasserflächen und naturnahen Gehölzbeständen und der an diese Lebensräume gebundenen charakteristischen und artenreichen Pflanzen- und Tierwelt und ihren Ökosystemen, insbesondere den hier rastenden und brütenden Wat- und Wasservögeln des Süßwasserwatts und den an Röhrichtzonen und Hochstaudenrieder gebundenen Vogelarten sowie den spezialisierten Ökosystemen mit zahlreichen besonderen Tierarten des Elbvorlandes. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten oder zu entwickeln, die Schönheit der Natur ist dauerhaft und vollständig zu bewahren. Schutzzweck ist weiterhin die Eigenentwicklung der Arten und Ökosysteme im Bereich dieses Großlebensraumes zur Sicherung und Fortentwicklung der natürlichen genetischen Vielfalt und der Realisierung der Stoffkreisläufe.

Niedersachsen

  • NSG "Neßsand" im Landkreis Stade (Verordnung vom 16.04.80).
    Schutzzweck ist insbesondere die Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen Pflanzen- und Tierwelt der Elbinseln und des Süßwasserwatts sowie eines Ausschnitts urtümlich wirkender Elblandschaft.
  • NSG "Asselersand" im Landkreis Stade (Verordnung vom 20.07.88).
    Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Asselersandes als Teil des Feuchtgebietes internationaler Bedeutung Nr. 4 "Niederelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf" in seiner besonderen Bedeutung als Rastgebiet für Zugvögel, vornehmlich für den Weltbestand des Zwergschwanes, aber auch für Singschwan, Gänse, Kormoran, Taucher, Möwen, Seeschwalben, Limikolen, Weihen und Singvögel sowie als Brutgebiet für Vögel des Grünlandes, der Gewässer und Röhrichte.
  • NSG "Schwarztonnensand" im Landkreis Stade (Verordnung vom 30.07.85).
    Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes als Lebensraum für seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten bzw. deren Gemeinschaften, insbesondere als Brut- u. Rastgebiet für seltene und bedrohte Vogelarten im Rahmen des Feuchtgebietes von internationaler Bedeutung Nr. 4 - Niederelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf -.
  • NSG "Schilf- und Wasserfläche Krautsand/Ostende" im Landkreis Stade (Verordnung vom 12.12.80).

Schutzzweck ist insbesondere die Erhaltung des Gebietes als Lebensraum für Vogelarten der Gewässer und Röhrichte.

  • NSG "Allwördener Außendeich/Brammersand" im Landkreis Stade (Verordnung vom 10.10.79 zuletzt geändert am 02.04.82).
    Schutzzweck ist insbesondere die Erhaltung der letzten großen Außendeichsfläche an der Niederelbe. Als Grünlandgebiet soll es vornehmlich Wat- und Wasservögeln ungestörte Brut-, Rast- und Nahrungsbiotope bieten.
  • NSG "Außendeich Nordkehdingen II" im Landkreis Stade (Verordnung vom 07.04.82 zuletzt geändert am 03.06.88).
    Schutzzweck der Verordnung ist a) die Erhaltung ungestörter und offener Grünländereien im Feuchtgebiet internationaler Bedeutung Nr. 4 "Niederelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf" als Brut- und Rastbiotope für eine Vielzahl z. T. gefährdeter Wat- und Wasservögel, b) die Erhaltung von Prielen, Röhrichten und Wattflächen im Übergangsbereich zwischen Salz- und Süßwasser, c) die Erhaltung der charakteristischen Offenheit und Weite des Deichvorlandes.
  • NSG "Außendeich Nordkehdingen I" im Landkreis Stade (Verordnung vom 25.11.74).
    Schutzzweck: Erhaltung der Natur, besonders der Pflanzen-, Vogel- und übrigen Tierwelt sowie ihrer Lebensbedingungen.
  • NSG "Wildvogelreservat Nordkehdingen" im Landkreis Stade (Verordnung vom 03.05.85 zuletzt geändert am 19.12.86).
    Schutzzweck ist die Erhaltung des Gebietes als Bestandteil des Feuchtgebietes internationaler Bedeutung Nr. 4 "Niederelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf", insbesondere als großräumiges, möglichst störungsfreies Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel wie Enten, Säger, Gänse und Schwäne sowie als Brutgebiet für Grünlandvögel, vor allem für Austernfischer, Kiebitz, Bekassine, Uferschnepfe, Rotschenkel und Kampfläufer. Die Voraussetzungen dafür, hohe biologische Produktivität der Gräben und Priele, das typische Land-/Wasserflächen-Mosaik, ausreichend hohe Wasserstände vor allem im Winter und Frühjahr, die Beetstruktur der Grünländereien, der Offenheit des Gebietes (Freiheit von höher aufwachsender Vegetation, bauliche Anlagen etc.) sowie die Weide- bzw. Mähweidewirtschaft im Sinne der Verordnung sollen erhalten bzw. wiederhergestellt werden.
  • NSG "Vogelschutzgebiet Hullen" im Landkreis Stade (Verordnung vom 04.08.70 zuletzt geändert am 22.01.82).
    Schutzweck wurde über die Namensgebung "Vogelschutzgebiet" hinaus nicht weiter benannt.
  • NSG "Ostemündung" im Landkreis Cuxhaven (Verordnung vom 21.04.75 zuletzt geändert am 22.01.82).
    Schutzweck: Pflanzen-, Vogel- und übrige Tierwelt, Wasserverhältnisse sowie die Oberflächengestalt des Bodens.
  • NSG "Ostesee" im Landkreis Stade (Verordnung vom 11.02.82 zuletzt geändert am 20.12.85).
    Schutzzweck der Verordnung ist die Erhaltung des nördlichen Teiles des Ostesees als Brut-, Nahrungs- und Rastbiotop für seltene und bedrohte Wat- und Wasservögel. Als Ergänzung des Feuchtgebietes von internationaler Bedeutung Nr. 4 "Niederelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf", sollen insbesondere die freie Wasserfläche, die Röhrichte und die Gehölze mit ihren jeweiligen vielfältigen Übergangszonen erhalten werden.
  • NSG "Hadelner und Belumer Außendeich" im Landkreis Cuxhaven (Verordnung vom 14.06.84).
    Schutzzweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung der Außendeichsländereien als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung, insbesondere als Rast- und Nahrungs-, aber auch als Brutbiotop für Wat- und Wasservögel. Dazu ist insbesondere erforderlich die Erhaltung des Gezeiteneinflusses auf das Gebiet im bisherigen Umfange und außerhalb des Sommerpolders auch in der bisherigen Intensität sowie die Erhaltung der Offenheit und Weite als Charakteristika dieses Lebensraumes, aber auch dieser Landschaft in ihrem Erscheinungsbild für den Menschen.

Freie und Hansestadt Hamburg

  • NSG "Zollenspieker" im Bezirk Bergedorf (Verordnung vom 26.04.88).
    Schutzzweck ist, die seltenen tidebeeinflußten Vorlandflächen der Oberelbe2 mit ihren tideabhängigen Tier- und Pflanzenarten, das artenreiche Carlsbrack und das artenreiche Riepenburger Brack mit dem Riepenburger Vogelschutzgehölz zu erhalten.
  • NSG "Heuckenlock" im Bezirk Harburg (Verordnung vom 19.07.77).
    Schutzzweck: wurde nicht benannt.
  • NSG "Schweenssand" im Bezirk Harburg (Verordnung vom 31.08.93).
    Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit der natürlichen Dynamik des Elbestromes, bestehend aus Tiefen- und Seitenerosion, Sedimentation, Gezeitendynamik, Überschwemmungen und Treibeisdynamik sowie die Erhaltung und Entwicklung aller von dieser Dynamik abhängigen, weltweit einmaligen Lebensgemeinschaften und nur in den Süßwasserwatten der Elbe vorkommenden Pflanzengruppen, deren genetische Weiterentwicklung derzeit unter natürlichen Bedingungen weiterhin stattfindet. Vom Schutzzweck sind besonders erfaßt: Die Süßwasserwatten mit Prielen, Sand- und Schlickwatt, die Tideröhrichte, bestehend aus Simsen-, Rohrkolben- und Schilfröhricht oder Seggenrieden mit Hochstaudenfluren, die überschwemmten Weiden-Aue-Gebüsche und die Pappel-Weichholzauwälder mit dem Vorkommen der gefährdeten Beutelmeise, die ausschließlich im Süßwasser-Tidebereich entstandenen und sich hier weiter entwickelnden Arten und Sippen, wie die Wibel-Schmiele oder der Schierlings-Wasserfenchel.
  • NSG "Wittenbergener Heide und Elbwiesen" im Bezirk Altona (Verordnung vom 08.07.86).
    Schutzzweck ist, die mit Heide und Krattwald3 bestandenen Dünen, den Elbhang sowie die schachblumenreichen Elbwiesen zu erhalten.
  • NSG "Neßsand" im Bezirk Altona/Mitte (Verordnung vom 28.10.52).
    Schutzweck: nicht direkt benannt. Es ist jedoch geboten, das Schutzgebiet als natürlichen Auwald zu pflegen.

Für die NSG, für die nicht ausdrücklich ein spezieller Schutzweck benannt wurde, muß, wie generell für alle NSG, von den in § 13 BNatSchG (s.o.) festgelegten Zielen ausgegangen werden.

Neben den rechtskräftig ausgewiesenen Naturschutzgebieten sind innerhalb des Untersuchungsgebietes einige zusätzliche NSG geplant. Diese Gebiete erfüllen die fachlichen Voraussetzungen zur Ausweisung als NSG, wurden jedoch noch nicht rechtskräftig ausgewiesen. Für die geplanten NSG "Pagensand" sowie "Rhinplatte und Elbufer südlich von Glückstadt" ist in Vorbereitung der Ausweisung die sicherstellende Wirkung gemäß § 21 (3) LNatSchG eingetreten, d.h. es sind alle Veränderungen untersagt, die der Ausweisung zuwiderlaufen würden. Die geplanten NSG sind in Karte 2 dargestellt. Die Darstellung der geplanten NSG beruht auf Darstellungen der aktuellen Landschaftsrahmenpläne bzw. dem Entwurf des Landschaftsprogrammes in Hamburg sowie Mitteilungen der zuständigen Behörden. Folgende NSG-Ausweisungen sind in den drei betroffenen Bundesländern geplant (Stand November 1996):

Niedersachsen

  • Ilmenau-Luhe-Niederung (Landkreis Harburg)
  • Deichvorland zwischen Laßrönne und Drage (Landkreis Harburg)

Schleswig-Holstein

  • Westliche Geesthachter Elbinsel (Kreis Herzogtum Lauenburg)
  • Pagensand (z.Zt. noch LSG, s.u.) (Kreise Steinburg und Pinneberg).
    Die sicherstellende Wirkung gemäß § 21 (3) LNatSchG ist im Februar 1994 eingetreten, die Ausweisung steht unmittelbar bevor.
  • Rhinplatte und Elbufer südlich von Glückstadt (Kreis Steinburg).
    Die sicherstellende Wirkung gemäß § 21 (3) LNatSchG ist Mitte 1996 eingetreten.
  • Deichvorland Blomesche Wildnis (Kreis Steinburg)
  • St. Margarethen (Kreis Steinburg)
  • Neufelder Bucht (Kreis Dithmarschen)
    Alternativ zur Ausweisung als NSG wird die Einbeziehung in den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer erwogen.

Freie und Hansestadt Hamburg

  • Altengammer Wiesen (Bezirk Bergedorf)
  • Mühlenberger Loch (Bezirke Mitte und Harburg)

Die besondere Struktur des Untersuchungsgebietes, das überwiegend die Hauptdeichlinie als Grenze hat, führt dazu, daß in einer Reihe von Fällen Naturschutzgebiete unmittelbar an das Gebiet angrenzen. Dies trifft für folgende Gebiete zu (vgl. Karte 1):

Niedersachsen

  • "Untere Seeve Niederung"
  • "Borsteler Binnenelbe"
  • "Duhner Heide/Wittsand"

Hamburg

  • "Kiebitzbrack"
  • "Rhee"
  • "Flottbektal"
  • "Alte Süderelbe"

2.1.3 Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind nach § 15 BNatSchG bzw. den entsprechenden Ländergesetzen4 rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft:

" 1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für Erholung erforderlich ist."

Im folgenden sind die rechtskräftig ausgewiesenen LSG dargestellt, die entweder ganz oder teilweise innerhalb des Untersuchungsgebietes liegen (vgl. Karte 1).

Schleswig-Holstein

  • LSG "Schutz von Landschaftsteilen im Kreise Pinneberg" (Verordnung vom 31.10.69).
    Der Schutzzweck wurde nicht benannt.
  • LSG "Kollmarer Marsch" im Kreis Steinburg (Verordnung vom 10.07.60).
    In dem geschützten Gebiet sind das Landschaftsbild in seinen bestimmenden Merkmalen sowie die Leistungsfähigkeit des Landschaftshaushaltes und die dauerhafte Nutzungsfähigkeit der Naturgüter vor allem durch Bewahrung der in dem Gebiet vorhandenen besonders bedeutsamen Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen zu erhalten, zu pflegen und - soweit erforderlich - zu entwickeln und wiederherzustellen. Der Naturgenuß ist zu gewährleisten.

Niedersachsen

  • LSG "Lühesand" im Landkreis Stade (Verordnung vom 28.09.82).
    Besonderer Schutzzweck ist die Erhaltung der Insel als Brut-, Rast - und Nahrungsgebiet für besonders geschützte Vogelarten.

Freie und Hansestadt Hamburg

  • Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Altengamme (vom 19.04.77).
    Der Schutzzweck wurde nicht benannt.
  • Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuengamme (vom 19.04.77).
    Der Schutzzweck wurde nicht benannt.
  • Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Ost-Krauel
    (vom 19.04.77).
    Der Schutzzweck wurde nicht benannt.
  • Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Kirchwerder (vom 19.04.77).
    Der Schutzzweck wurde nicht benannt.
  • Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Overhaken
    (vom 19.04.77).
    Der Schutzzweck wurde nicht benannt.
  • Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Ochsenwerder (vom 19.04.77).
    Der Schutzzweck wurde nicht benannt.
  • Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Spadenland
    (vom 19.04.77).
    Der Schutzzweck wurde nicht benannt.
  • Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Tatenberg
    (vom 23.03.76).
    Der Schutzzweck wurde nicht benannt.
  • Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuland
    (vom 22.10.57).
    Der Schutzzweck wurde nicht benannt.
  • Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen (vom 18.12.62 zuletzt geändert am 31.08.93)
    Der Schutzzweck wurde nicht benannt.
  • Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet für das Mühlenberger Loch
    (vom 25. 05.82).
    Schutzzweck der Verordnung ist, die Wasser- und Wattflächen, des Mühlenberger Lochs einschließlich des dazugehörigen Uferstreifens zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu sichern sowie die Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu erhalten.

Für die LSG, für die nicht ausdrücklich ein spezieller Schutzweck benannt wurde, muß, wie generell für alle LSG, von den in § 15 BNatSchG (s.o.) festgelegten Zielen ausgegangen werden.

Geplant ist darüber hinaus die Ausweisung eines LSG "Moorwerder Wilhelmsburg" sowie die Erweiterung der bestehenden LSG im Bereich der Vier- und Marschlande auf die Wasserfläche der Elbe.

2.1.4 Naturparke

Naturparke nach § 16 BNatSchG befinden sich nicht innerhalb des Untersuchungsgebietes.

2.1.5 Naturdenkmale

Das Untersuchungsgebiet weist ein Naturdenkmal nach § 17 BNatSchG bzw. § 19 LNatSchG auf:

  • den Lotsenbösch (Warft im Elbevorland) im Vordeichland St. Margarethen (vgl. Karte 1).

2.1.6 Geschützte Landschaftsbestandteile

Geschützte Landschaftsbestandteile nach §18 BNatSchG befinden sich nicht innerhalb des Untersuchungsgebietes.

Fußnoten:

1.) Landesnaturschutzgesetz von Schleswig-Holstein (LNatSchG) § 17, Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) § 24, Hamburgisches Naturschutzgesetz (HmbNatSchG) §16.
2.) Mit "Oberelbe" ist hier die obere Tideelbe gemeint.
3.) Krattwald = windgeschorener Wald, der auf der Windseite als Gebüsch ausgebildet ist und auf der windabgewandten Seite die volle Höhe erreicht.
4.) Landesnaturschutzgesetz von Schleswig-Holstein (LNatSchG) §18, Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) §26, Hamburgisches Naturschutzgesetz (HmbNatSchG) §17.