Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

II Entscheidungen über Anträge und Einwendungen

Die Anträge, soweit sie nicht bereits beschieden sind, sie noch keine Erledigung gefunden haben und soweit ihnen nicht durch diese Entscheidung stattgegeben worden ist, werden zurückgewiesen. Soweit sich die Anträge ausschließlich auf die Planfeststellung im Bereich der Bundesstrecke beziehen, werden sie zuständigkeitshalber durch die Planfeststellungsbehörde de Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord beschieden.

Die Einwendungen, die sich nicht bereits erledigt haben, und denen nicht durch diese Entscheidung Rechnung getragen wird, werden zurückgewiesen.

III Sofortige Vollziehbarkeit

Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO angeordnet.