Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Auflagen

a) Zur Baumaßnahme

(1)

Das Bezugsverhältnis zwischen KN-Horizont und NN ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Planfeststellungsantrags. Nachfolgende Veränderungen des KN-Wertes im Verhältrnis zu NN berechtigen nicht zu einer Veränderung des Ausbauhorizonts.

(2)

Beginn und Ende der Ausführung sowie das Ende der Ausbaubaggerungen sind der Planfeststellungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

(3)

Der Träger des Vorhabens hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß nicht tiefer gebaggert wird, als in den Baubeschreibungen (Erläuterungsbericht Teil C 1 und C 2) dargestellt und im Beschluss genehmigt.

(4)

Im Hauptlaichgebiet der Finte (Elbe-km 646 bis 652) dürfen während der Laichperiode (Anfang Mai bis zum Nachweis geschlüpfter Larven, längstens jedoch bis Mitte Juno) keine Ausbaubaggerungen durchgeführt werden. Ebenso haben in dieser Zeit Baggergutablagerungen in der Ablagerungsfläche Twielenfleth zu unterbleiben.

(5)

Ausbaubaggerungen und Ablagerungen im Bereich vom Mühlenberger Loch bis Lühesand sollten möglichst auf die Zeit von April bis September beschränkt werden, soweit es sich um Böden mit überwiegend schluffhaltigen oder feineren Fraktionen handelt, deren Baggerung und Ablagerung erhöhten Schwebstofftransport verursachen.

(6)

Der Beginn der Baggerarbeiten in den Bereichen der Wrackstelle Wittenbergen, Wrackstelle Neumühlen, "Tjalk" BSH-Nr. 966 sowie im Bereich zwischen Köhlbrand und Köhlfleet ist den zuständigen Denkmalschutzbehörden vier Wochen zuvor mitzuteilen. Bei den dortigen Baggerungen ist dem Fachpersonal der zuständigen Denkmalschutzbehörden auf deren Kosten die Anwesenheit auf den Fahrzeugen und Geräten zu gestatten, sofern es der Erkennung und der Sicherung eventuellen Fundguts dient und mit der betrieblichen Sicherheit an Bord der Fahrzeuge und Geräte vereinbar ist.

Werden im Baggergut archäologisch bedeutsame Bodenfunde angetroffen, so ist die Baggerung an dieser Stelle vorläufig einzustellen. Der Fund ist den zuständigen Denkmalschutzbehörden unverzüglich per Fax anzuzeigen. Soweit es wirtschaftlich und bauablauftechnisch vertretbar ist, ist vor der Fortsetzung der Baggerarbeiten der zuständigen Denkmalschutzbehörde die Möglichkeit zu Sicherungsmaßnahmen zu eröffnen.

Bei der Baggerung im Bereich der "Tjalk" BSH-Nr. 966 ist sicherzustellen, dass die tatsächliche Abtiefung mit dem Sollwert übereinstimmt.

(7)

Der Beginn der Baggerarbeiten im Bereich der der Klappgrube Mühlenberger Loch ist ebenso den zuständigen Denkmalschutzbehörden rechtzeitig zuvor mitzuteilen. Das hier von einem Schleppkopfsaugbagger auszubaggernde Material ist ausschließlich landseitig zu verbringen. Bei der Verbringung ist die Beobachtung des Einspülkopfes und des eingespülten Materials durch Fachpersonal der Denkmalschutzbehörden zu ermöglichen.

(8)

Für die Ausbaubaggerungen dürfen nur Naßbaggergeräte mit einem maximalen Schallpegel von 115 dB (A) eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfen Eimerkettenbagger im Streckenabschnitt Wedel – Lühesand und im Stadtbereich Cuxhaven nur werktags von 07.00 bis 20.00 Uhr eingesetzt werden.

(9)

Der Vorhabensträger hat die Bestandsaufnahme der Sachgüter zu überprüfen und ggf. zu vervollständigen.

(10)

Der außer Betrieb befindliche Köhlbranddüker (nur Dükerreste im westlichen und östlichen Böschungsbereich) bei Strom-km 622,824 (lfd. Nr. 4, Eigentümer Strom- und Hafenbau; wasserrechtlich genehmigt mit der Nr. 4 A III 239) ist im Rahmen des Fahrrinnenausbaus im westlichen Böschungsbereich um rd. 20 m und auf der östlichen Seite um rd. 10 m zu Lasten des Maßnahmenträgers zurückzubauen.

(11)

Für das nicht mehr im Betrieb befindliche Dükerbauwerk lfd. Nr. 14, Bauwerksnummer 4, Strom-km 628,627, ergeben sich maßnahmebedingt nachteilige Veränderung der Sohltopographie, die zu Gefahrensituationen bei Schiffshavarien oder Ankerwurf bzw. in Hinblick auf die Auftriebssicherheit führen können. Die für den Düker erteilte wasserrechtliche Genehmigung (Nr. 4 A III 79) war daher zu widerrufen. Der Düker muß ausgebaut werden.

(12)

Vor der Durchführung von Vertiefungsarbeiten im Bereich des zurückgebauten Dükers lfd. Nr. 18, Strom-km 629,485, ist zu überprüfen, ob hier noch andere ältere Kabeldüker vorhanden sind. Diese sind, sofern eine angemessene Überdeckung nach dem Fahrrinnenausbau nicht mehr gewährleistet wäre, zu entfernen.

(13)

Mit den Vertiefungsarbeiten im Bereich des BAB-Elbtunnels (Bereich Strom-km 626,084 bis 626,633) darf erst begonnen werden, wenn zwischen der Wirtschaftsbehörde und der Baubehörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine fachliche Einigung über die technisch und sonst erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Elbtunnels hergestellt ist, und wenn etwaige, aus dieser Einigung resultierende Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.

(14)

Die Ausführung der Baggerarbeiten ist zeitlich auf die Bauarbeiten für die 4. Elbtunnelröhre abzustimmen. Während des Schildvortriebs für die 4. Elbtunnelröhre darf die Elbsohle im Bereich der 4. Tunnelröhre nicht tiefer als auf NN - 15,00 m abgesenkt werden.

(15)

Der Träger des Vorhabens hat fortlaufend Möglichkeiten zur Verwendung von Ausbaubaggergut für Bauvorhaben Dritter zum Zwecke der Minimierung der Verklappung zu prüfen, soweit der Vorhabensträger dieses Baggergut nicht selbst als Baustoff für strombauliche Zwecke benötigt. Für den Fall einer zeitlichen Übereinstimmung der Ausbaubaggerung und des Bedarfs Dritter sowie einer Realisierbarkeit der anderweitigen Verwendung im übrigen, ist die anderweitige Verwendung des Ausbaubaggerguts durch Dritte der beantragten Unterbringung vorzuziehen.

Werden dadurch Planänderungen fällig, die Belange der Wasserwirtschaft oder der Landeskultur betreffen, ist zur Planänderung das Einvernehmen der zuständigen Landesbehörden einzuholen.

(16)

Soweit sich bei der Verklappung von Baggergut im Bereich Hetlinger Schanze (Fahrrinnen-km 649 bis 650,5) herausstellt, dass die Ablaufleitung der Kläranlagen Hetlingen beeinträchtigt wird, hat der Vorhabensträger diesen Bereich bei weiteren Verklappungen auszusparen.

(17)

Die Klappstelle bei km 733 darf in der Zeit von 0,5 Stunden vor bis 0,5 Stunden nach maximaler Flutstromgeschwindigkeit nicht beschickt werden. Jeweils 0,5 Stunden vor und nach der vorgenannten Ausschlußzeit von 1 Stunde darf nur im Nordwestteil dieser Klappstelle verklappt werden.

(18)

Die mit der Planänderung ergänzend beantragte Klappstelle Giesensand ist - bezogen auf die beantragte Lage - um 100 m stromaufwärts und um 50 m nach Süden parallel versetzt einzurichten.

(19)

Bei der Gestaltung des Spülfelds Pagensand sind die technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zur Behandlung des Spülwassers vorzusehen. Die Einrichtungen zur Spülwassersammlung und –ableitung sind so zu gestalten, dass eine möglichst geringe Belastung des der Elbe wieder zuzuführenden Spülwassers sichergestellt wird. Die endgültige Ausgestaltung ist mit der zuständigen Fachbehörde des Landes Schleswig-Holstein abzustimmen.

(20)

Der Vorhabensträger hat die im Gutachten "Ausbaubedingte Änderungen der schiffserzeugten Belastungen" (MATERIALBAND I Band 2) als unkritisch angesehenen Schiffsgeschwindigkeiten durch das Wasser

 

  • Seemannshöft bis etwa Schulau vs < 10 kn
  • Schulau bis etwa Glückstadt vs < 12 kn
  • Glückstadt bis etwa Brunsbüttel vs < 14 kn
  • Brunsbüttel bis See* vs < 17 kn

* für Aufkommer zwischen km 705 und km 708 vs < 12 kn

als obere Grenze der Richtgeschwindigkeiten bei Entscheidungen der Verkehrszentralen über Verkehrsabläufe zu beachten.

b) Zur Kompensation

(1) Im allgemeinen

Die Kompensationsmaßnahmen sind unbeschadet der nachfolgenden Auflagen entsprechend dem LBP nebst Anlagen zu erstellen und durchzuführen.

Der Vorhabensträger hat vor Beginn der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen eine Ausführungsplanung über die Ausgestaltung der Flächen und über den Ablauf der Arbeiten sowie einen Pflege- und Entwicklungsplan in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Naturschutzbehörden der Länder zu erstellen. Diejenigen anerkannten Naturschutzverbände, die sich im Planfeststellungsverfahren inhaltlich geäußert haben, sind auf deren Wunsch zuvor anzuhören. Der Vorhabensträger hat die angeordneten Kompensationsmaßnahmen zügig auf der Grundlage des mit der Planfeststellungsbehörde, der Bezirksregierung Lüneburg, den Ministerien für Umwelt, Natur und Forsten sowie für ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein und der Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg abzustimmenden Ausführungsplans umzusetzen und diesen jährlich über den Stand der Umsetzungen zu berichten. Soll von dem Ausführungsplan abgewichen werden, ist dies mit der jeweils örtlich zuständigen Behörde abzustimmen. Der Abschluss der Arbeiten ist der Planfeststellungsbehörde und den zuständigen Behörden der Länder schriftlich anzuzeigen.

(2) Regelungen für die einzelnen Kompensationsgebiete

Kompensationsgebiet Hetlingen/Giesensand (171,9785 ha)

Der Vorhabensträger wird dazu verpflichtet, auf den im abgeänderten Grunderwerbsverzeichnis (Stand: November 1998) aufgeführten und im dort anliegenden Grunderwerbsplan grau hinterlegten Teilflächen von 168,1 ha die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Auf die Anpflanzung von Gehölzen ist zu verzichten, um den Einwendungen in bezug auf die Wiesenbrutvögel Rechnung zu tragen.

Kompensationsgebiet Spülfeld Pagensand (27,5 ha)

Der Vorhabensträger ist verpflichtet, die im landschaftspflegerischen Begleitplan (nebst diesbezüglicher Planänderung) vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen durchzuführen.

Kompensationsgebiet Hahnöfer Nebenelbe / Mühlenberger Loch (68 ha)

Der Vorhabensträger ist verpflichtet, die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen durchzuführen unter Beachtung folgender Auflagen:

  • die Baggertätigkeiten zur Herstellung der Ausgleichsmaßnahme werden außerhalb des Zeitraums von Anfang August bis Ende April durchgeführt;
  • die Schadstoffbelastung ist nach ARGE Elbe (1996) zu untersuchen und zu bewerten. Die dort niedergelegten Anforderungen an die Sedimentumlagerung sind einzuhalten;
  • der Hahnöfer Hafen ist aufgrund seiner hohen Schadstoffbelastung von den Baggerungen auszuschließen;
  • die Herstellung von Wassertiefen größer als 2,5 m unter KN ist unzulässsig;
  • der Vorhabensträger hat vorbehaltlich der Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg Unterhaltungsbaggerungen durchzuführen, wenn die beabsichtigten Kompensations- und Entwicklungsziele gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan (Schaffung und Sicherung von Flachwasserzonen für den aquatischen Lebensraum) nicht mehr gewährleistet sind. Die Aufrechterhaltung einer durchgängigen Wassertiefe von 2,5 m unter KN ist nicht erforderlich, solange die Durchströmung auch bei geringeren Wassertiefen sichergestellt ist. Die Ergebnisse der erforderlichen Erfolgskontrolle sind der Entscheidung für eine Unterhaltung zugrunde zu legen;
  • ergibt die Erfolgskontrolle, dass die unterhaltungsbedingten Beeinträchtigungen die Kompensations- und Entwicklungsziele gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan nicht rechtfertigen, ist dies unverzüglich der Planfeststellungsbehörde mitzuteilen, die sich die Entscheidung über weitere Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle vorbehält. Dies geschieht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs.3 Satz 1 WaStrG im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg.

Kompensationsgebiet Belumer Außendeich (650 ha)

Der Vorhabensträger wird dazu verpflichtet, auf den im abgeänderten Grunderwerbsverzeichnis (Stand: November 1998) aufgeführten und im dort anliegenden Grunderwerbsplan grau hinterlegten Teilflächen von 184,1994 ha die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen durchzuführen, mit Ausnahme allerdings der Öffnung des Sommerdeichs.

Der Vorhabensträger hat unter Beachtung der Fristen und Verpflichtungen zu prüfen, ob die Ankaufsflächen im Belumer Außendeich durch freiwilligen Landtausch im Deichvorland und in den tiefer liegenden Bereichen des Sommerpolders konzentriert werden können.

Kompensationsgebiet Stör-Mündungsbereich (314 ha)

Der Vorhabensträger wird dazu verpflichtet, auf den im abgeänderten Grunderwerbsverzeichnis (Stand: November 1998) aufgeführten und im dort anliegenden Grunderwerbsplan grau hinterlegten Teilflächen von 35,34 ha die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen durchzuführen, mit Ausnahme allerdings der Anpflanzung von Gehölzen und der Öffnung des Sommerdeichs.

Der Vorhabensträger hat zu prüfen, ob die Ankaufsflächen im Stör-Mündungsbereich durch freiwilligen Landtausch konzentriert werden können

(3) Vorbehalt weiterer Entscheidung

Die Festsetzung der restlichen Kompensation bleibt einer späteren Entscheidung vorbehalten.

Insoweit wird der Vorhabensträger zunächst dazu verpflichtet, umgehend zu prüfen, inwieweit er an den restlichen im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Flächen in den Kompensationsgebieten Belumer Außendeich und Stör-Mündungsbereich auf angemessener, am Verkehrswert orientierter Grundlage bis zum 31.12.1999 freihändig das Eigentum oder die zur Sicherung entsprechender Kompensationsmaßnahmen erforderlichen Rechte erwerben kann. Er ist weiter dazu verpflichtet, für den Fall, dass eine solche Möglichkeit nicht bestehen sollte, zu prüfen, ob und ggf. hinsichtlich welcher in der beigefügten Karte eingezeichneten Suchräume gelegenen gleichwertigen Flächen ein entsprechender Erwerb von Eigentum bzw. der statt dessen zur Absicherung der Kompensationsmaßnahmen erforderlichen dinglichen Rechte auf freiwilliger Grundlage möglich ist. Dem Kompensationsgebiet Belumer Außendeich werden die Suchräume auf der niedersächsichen und dem Kompensationsgebiet Stör-Mündungsbereich die Suchräume auf der schleswig-holsteinischen Elbseite zugeordnet. Diese Prüfungen sind bis spätestens zum 31.10.1999 abzuschließen. Der Vorhabensträger hat dann in Abstimmung mit den Fachbehörden der Länder und nach Anhörung der anerkannten Naturschutzverbände ein Konzept zu der ergänzend erforderlichen Kompensation zu erstellen, bei dem in erster Linie die freihändig zu erwerbenden Flächen in den Kompensationsgebieten Belumer Außendeich und Stör-Mündungsbereich, in zweiter Linie die freihändig zu erwerbenden Flächen in den vorbezeichneten Suchräumen und erst nachrangig diejenigen Flächen berücksichtigt werden, die notfalls nur im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden können. Der freihändige Erwerb der Flächen bzw. der an diesen zu begründenden Sicherungsrechte ist bis zum 31.12.1999 abzuschließen. Unter Berücksichtigung dessen ist dann spätestens bis zum 31.03.2000 durch den Vorhabensträger ein Plan für das hinsichtlich der vorhehaltenen Entscheidung ergänzend durchzuführende Planfeststellungsverfahren vorzulegen.

Die durch den Erlass eines nachträglichen Planfeststellungsbeschlusses zu treffende Entscheidung über zusätzliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (z.B. weil Beweissicherung oder Erfolgskontrollen dies erfordern) trifft die Planfeststellungsbehörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs.3 Satz1 WaStrG geschieht dies im Einvernehmen mit den Ländern.

(4) Entschädigung für kompensationsbedingte Pacht-Nutzungseinschränkungen

Der Vorhabensträger hat für die Nutzungseinschränkungen verpachteter Flächen, die durch die Heranziehung dieser Flächen für die geplanten Kompensationsmaßnahmen entstehen, den Pächtern angemessenen Ausgleich zu leisten, sofern nicht zuvor eine vertragliche Einigung zwischen Vorhabensträger und Verpächter erzielt oder die Beeinträchtigung durch Schutzvorkehrungen abgewendet werden kann.

c) Zur Beweissicherung

Unabhängig von der rechtlichen Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, dem Vorhabensträger im Rahmen des planerischen Ermessens nach § 74 Abs. 2 und 3 HmbVwVfG und § 19 Abs.1 Nr. 4 WaStrG beweissichernde Maßnahmen aufzugeben hat der Vorhabensträger mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 ein Beweissicherungskonzept vorgelegt und um Aufnahme in den Planfeststellungsbeschluss gebeten. Das Beweissicherungskonzept trägt weitgehend den Anregungen und Vorschlägen der beteiligten Behörden Rechnung.

Unter diesen Umständen macht die Planfeststellungsbehörde das nachfolgende Beweissicherungskonzept zu einer Auflage, die nunmehr den Vorhabensträger zur Einhaltung der im Beweissicherungskonzept dargestellten Maßnahmen und Verhaltensweisen verpflichtet :

(1) Allgemeines

(a) Ziele der Beweissicherung

Die Beweissicherung dient dazu, die maßnahmenbedingten Abweichungen von dem in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung festgestellten Eingriffsumfang zu ermitteln. Die Beweissicherung bildet somit die Grundlage für eine ggf. erforderlich werdende weitere Kompensation, die über den in diesem Beschluss gesetzten Rahmen hinausgeht.

Falls in dem zu betrachtenden Zeitraum der Beweissicherung weitere tidebeeinflussende Maßnahmen von einem der beiden Vorhabensträger - beispielsweise die Teilverfüllung des Mühlenberger Lochs im Zusammenhanng mit der Erweiterung des DA-Geländes - haben beide Vorhabensträger zu vereinbaren, dass sie verursachungsgerecht jeweils ihre Anteile an Tidewasserstandsänderungen anerkennen und jeder seinen Eingriff kompensiert.

(b) Ablauf der Beweissicherung

Der Vorhabensträger berichtet den Einvernehmensbehörden der Länder oder den von ihnen benannten Fachdienststellen mindestens jährlich über die gewonnenen Ergebnisse. Für die Beweissicherungsmessungen wird eine Datenbank aufgebaut, zu der die Einvernehmensbehörden der Länder ungehinderten Zugang haben. Der Vorhabensträger und die Einvernehmensbehörden der Länder beraten in der hierfür eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe über die Ergebnisse, deren Interpretation und die weitere Vorgehensweise. Dabei ist auch zu prüfen, ob sie dem Fahrrinnenausbau zuzuordnen sind. Die Ergebnisse werden jährlich gegenüber den Planfeststellungs- und Einvernehmensbehörden dokumentiert. Sollte erkennbar werden, daß die festgelegten Beweissicherungsmaßnahmen nicht zu interpretierbaren Ergebnissen fü*hren, bzw. sollte sich herausstellen, daß nur ein veränderter Umfang von Untersuchungen zu gleichen Ergebnissen führt, so kann in Abstimmung mit den Ländern die Vorgehensweise modifiziert werden. Soweit Landeskultur und Wasserwirtschaft betroffen sind, ist das Einvernehmen mit den Ländern herzustellen.

(c) Zeitliche Folge der Erfassungen (qualitativ)

Die Erfassungen beinhalten

  • eine Ist-Zustandsaufnahme auf Grundlage bestehender Daten,
  • eine Aufnahme von Veränderungen während der Umsetzung der Baumaßnahme,
  • eine Aufnahme des Zustandes nach der Baumaßnahme und
  • Aufnahmen über den Zeitraum der Beweissicherung in Abhängigkeit der jeweiligen Parameter.

(d) Geeignete Untersuchungsparameter und Methoden

Die Beweissicherung legt ihren Schwerpunkt auf solche Parameter, die am Beginn einer Wirkungskette stehen und möglichst direkten Bezug zu den unmittelbaren Eingriffsfolgen aufweisen (Primärparameter). In diesem Sinne sind Primärparameter wie

 

  • Wasserstände
  • Topographie
  • Sedimente und Schwebstoffe in den Eingriffsbereichen

die Grundlage der Beweissicherung, die auch zur Beurteilung anderer Bereiche (Sekundärparameter) herangezogen werden können, wie z.B.

  • Strömungen
  • mittelbar beeinflußte physikalische und chemische Parameter (z.B. Salzgehalt, Temperatur oder Sauerstoffgehalt),
  • quantitative und qualitative Veränderungen von Lebensräumen.

Der Einsatz von HN-Modellen kann im Einvernehmen mit den Ländern zur ursächlichen Deutung vorgenommen werden. Die Darstellung der Topographie sowie deren Änderung soll durch die Verwendung eines digitalen Geländemodells (DGM) unterstützt werden.

Das Beweissicherungskonzept legt Schwellenwerte fest, die angeben, in welchem Maße die Ergebnisse der Beweissicherungsmessungen von den Werten der UVU-Prognose abweichen dürfen. Diese Festlegungen erfolgen nur für die Parameter Wasserstand und Topographie.

(2) Die Erfassungen im einzelnen

(a) Abiotische Parameter

=> Tidewasserstände

Zu erfassende Parameter:

Die Tidekurve wird vollständig erfaßt als Ganglinie. Abzuleiten sind die bekannten Tidekenngrößen

  • Tnw,
  • Thw,
  • Tmw,
  • Thb,
  • Tidedauer,
  • Extremwerte,
  • Häufigkeits- und Dauerzahlen.

Erforderliche Zeitintervalle der Erfassung:

Die Ganglinie wird an den Meßstellen nach dem jeweils in der WSV gültigen Verfahren (Pegelvorschrift) ermittelt.

Erforderliche räumliche Dichte der Erfassung:

Die Meßergebnisse der folgende Pegel werden in der Beweissicherung berücksichtigt:

Nordsee-Pegel:

  • Helgoland

Elbe-Pegel:

  • Großer Vogelsand
  • Cuxhaven-Steubenhöft
  • Otterndorf
  • Osteriff
  • Brunsbüttel
  • Brokdorf
  • Krautsand
  • Glückstadt
  • Kollmar
  • Grauerort
  • Stadersand
  • Lühort
  • Schulau
  • Cranz
  • Blankenese UF (Pegel von Strom- und Hafenbau)
  • Hamburg St. Pauli (Pegel von Strom- und Hafenbau)
  • Bunthaus (Pegel von Strom- und Hafenbau)
  • Over
  • Zollenspieker
  • Wehr Geesthacht UP

Oste-Pegel:

  • Belum
  • Hechthausen
  • Bremervörde
  • Stör-Pegel
  • Stör-Sperrwerk BP
  • Itzehoe
  • Krückau-Pegel:
  • Krückau Sperrwerk BP
  • Elmshorn

Pinnau-Pegel:

  • Pinnau-Sperrwerk BP
  • Uetersen

Lühe-Pegel:

  • Horneburg

Este-Pegel:

  • Buxtehude

Ilmenau-Pegel:

  • Fahrenholz UP
  • Ilmenau Sperrwerk

Erforderliche Randbedingung:

Abfluss Neu-Darchau

Erforderliche Genauigkeit:

Gemäß Pegelvorschrift

Verfahren der Erfassung:

Pegel mit Papierschrieb bzw. digitale Erfassung

Erfassung des Ist-Zustandes:

Vorhandene Datenerfassung erfolgt nach den in der WSV gültigen Verfahren.

Schwellenwerte

Anhand eines statistischen Rechenverfahrens erfolgt die Ermittlung der ausbaubedingten Wasserstandsänderungen aus den gemessenen Wasserstandsdaten. In bezug auf mittlere Tidescheitel und -hübe der Tideelbe soll das Verfahren von Niemeyer (1995) Anwendung finden, was auch im Zuge der Beweissicherung für den 13,5 m-Ausbau der Unterelbe angewendet wurde.

Die Schwellenwerte für die Über- bzw. Unterschreitung der mittleren Tidehoch- bzw. Tideniedrigwasserstände im Bereich der Tideelbe beziehen sich

  • bei wasserwirtschaftlichen Fragestellungen auf die jeweiligen "worst case"-Prognosewerte der BAW-AK,
  • bei allen anderen Aspekten, z. B. ökologischen Fragestellungen, auf die jeweiligen Rechenwerte der BAW-AK (oberer/unterer Rand der "Änderungsbänder", vgl. Umweltverträglichkeitsstudie, Textband, S. 5-16, Abb. 5-8).

Wird an einem oder mehreren Pegeln der jeweils definierte Schwellenwert im 5-jährigen Mittel überschritten, so sind vom Vorhabensträger Neuberechnungen in wasserwirtschaftlichen, naturschutzfachlichen und landeskulturellen Bereichen zu veranlassen und Folgewirkungen zeitnah zu kompensieren oder auszugleichen. Über die Maßnahme ist im Einvernehmen mit den Ländern zu entscheiden, sofern die Voraussetzungen des § 14 Abs.3 Satz 1 WaStrG vorliegen.

Die Abweichungen für die Sturmflutscheitel sind ergänzend zu den MThw über die Änderungen des Staus anhand eines Ansatzes des NLÖ-FSK (NIEMEYER 1997) zu bestimmen, bei dem der Stau im Revier über den Stau an der Mündung und das Oberwasser ermittelt wird. Der Schwellenwert für erhebliche Abweichungen von der Prognose und für die Inanspruchnahmen des Vorhabensträgers wird über die Summe der ausbaubedingten Änderung des MThw und des Staus gebildet und beträgt 3 cm.

Der Vorhabensträger hat an den nachstehend genannten Pegeln der Außen- und Unterelbe die Sturmflutwasserstände zu erfassen und deren Eintrittshäufigkeit gemäß DIN 4049 im Vergleich zu der Jahresreihe 1956 bis 1995 zu ermitteln. Es werden die Häufigkeit für die Pegel Helgoland, Cuxhaven, Brunsbüttel, Kolmar, Schulau, St. Pauli und Zollenspieker für die Bezugsreihe 1956 bis 1995 gebildet. Die dort festgestellten Grenzhöhen für die einzelnen Schwerestufen werden als Grundrelation für die Beweissicherung herangezogen. Abweichungen der Sturmfluthäufigkeiten werden über Änderungen der Grenzhöhen definiert.

Dauer des Meßprogramms:

Die Tidewasserstände werden über einen Zeitraum von 15 Jahren untersucht.

=> Strömungen

Zu erfassende Parameter:

  • Flut- und Ebbestromgeschwindigkeitsmaxima,
  • Mittelwerte der Flut- und Ebbstromgeschwindigkeiten,
  • Mittelwerte der Flut- und Ebbstromrichtungen und
  • Durchflüsse (bei Einzelmessungen).

Erforderliche Zeitintervalle und Dauer der Erfassung:

  • an Dauermeßstationen an der Hauptrinne der Elbe: 5-Minuten-Mittelwerte,
  • bei Einzelmeßkampagnen in Randbereichen: 5-Minutenmittelwerte für einzelne Spring-Nipp-Zyklen,
  • für Querprofilmessungen einmal jährlich,
  • Messungen in den Nebenflüssen einmal jährlich,
  • die Erfassungsdauer entspricht der Erfassungsdauer der Gezeitenparameter.

Erforderliche räumliche Dichte der Erfassung:

Folgende Meßstationen werden für die Dauerstrommessung vorgesehen:

  • Bunthaus, Elbe-km 610 (Strömungsmeßanlage Strom- und Hafenbau)
  • Nienstedten, Elbe-km 632 (Strömungsmeßanlage Strom- und Hafenbau)
  • Hanskalbsand, Elbe-km 643,0
  • Juelssand, Elbe-km 651,3
  • Pagensand-Nord, Elbe-km 664,7
  • Rhinplatte-Nord, Elbe-km 676,5
  • LZ 1 Krummendeich, Elbe-km 693,6 (westl. d. Böschrücken)
  • LZ 2, Elbe-km 708,9 (Neufeld Neufelder Sand)
  • LZ 3 Altenbruch, Elbe-km 718,2 (Altenbrucher Bogen)
  • LZ 4 Spitzsand West, Elbe-km 731,1 (Zehnerloch)
  • LZ 4b Steinriff 2, Elbe-km 731,4
  • LZ 5 Scharhörn, Elbe-km 745,1

An den Positionen der Dauermeßstationen von Hanskalbsand bis westlich des Böschrückens werden einmal jährlich Querprofilmessungen durchgeführt, die den gesamten Querschnitt, für die Stationen Rhinplate bis Hanskalbsand einschließlich der Nebenelben, erfassen.

In folgenden Nebenelben wird an jeweils einer Meßposition über einen Spring-Nipp-Zyklus mit zuzuordnender Messung in der Hauptelbe einmal jährlich gemessen:

  • Wischhafener Fahrwasser
  • Pagensander Nebenelbe
  • Hahnöfer Nebenelbe

In folgende Nebenflüssen wird an vier Meßpositionen einmal jährlich für die Dauer einer Tide gemessen, um Längsprofile erstellen und deren Veränderungen beschreiben zu können:

  • Pinnau
  • Krückau
  • Este
  • Lühe
  • Wischhafener Süderelbe

Erforderliche Genauigkeit:

< 5 cm/s

Verfahren der Erfassung:

  • Dauerstrommessungen mit ANDERAA- oder gleichwertigen Geräten
  • Strömungsverteilungen in Querschnitten mit ANDERAA- oder ggf. Ergänzungen mit ADCP-Geräten

Erfassung des Ist-Zustandes:

  • Dauermessungen in der Hauptelbe im Bereich der Hamburger Delegationsstrecke ab 1998
  • Dauermessungen in der Hauptelbe im Bereich des WSA Cuxhaven ab 1995
  • Dauermessungen in der Hauptelbe im Bereich des WSA-Hamburg ab 1998
  • Messungen der Nebenelben ab 1997
  • Messungen der Nebenflüsse ab 1997 / 1998

=> Topographie

Wegen der Abhängigkeiten und Zusammenhänge der topographischen Veränderungen im terrestrischen und aquatischen Bereich sollten diese im Rahmen der Beweissicherung insgesamt betrachtet werden. Die getrennte Auflistung erfolgt hier nur aus Gründen der unterschiedlichen Erfassungstechniken.

Schwellenwerte:

Für den Parameter wird als Schwellenwert eine Veränderung der Verteilung von Watt, Flach- und Tiefwasser um jeweils > 10 % im Untersuchungsgebiet zwischen Geesthacht und Brunsbüttel (nach Ausbau) als Folge des Ausbaus festgelegt, es sei denn die Datenlage gestattet auch eine Genauigkeit von > 5 %. Hinsichtlich der Vorlandbereiche (MThw – Deichoberkante) wird die Veränderungsschwelle auf > 5% im Untersuchungsgebiet zwischen Geesthacht und Brunsbüttel sowie dem Neufelder Watt und der Zufahrt zum Hafen Neufeld (nach Ausbau) festgelegt. Zu den Schwellenwerten gelten folgende Gesichtspunkte:

  • Die Veränderungen zu den Flächenverteilungen von Vorland, Watt, Flach- und Tiefwasser werden gebietsorientiert vorgenommen. Dabei werden als Gebiete die Untersuchungsbereiche der Umweltverträglichkeitsstudie vorgeschlagen.
  • Für die Schwellenwerte sind folgende Gebietsorientierungen vorzusehen: die Teilflächen sind bis zu 7 Bezugspegeln gemäß der Liste Elbepegel des Beweissicherungskonzeptes zuzuordnen.
  • Die Untersuchungen werden im 2., 6. und 10. Jahr nach Ausbauende vorgenommen.
  • Hinsichtlich der Sockelstabilität (Bereich km 632 bis 717) ist eine zeitnahe Beweissicherung einschließlich Auswertung durchzuführen, um nachteiligen Entwicklungen rechtzeitig begegnen zu können. Hierzu hat zu erfolgen:
    a) Peilungen innerhalb und 50 m außerhalb des Tonnenstrichs 2 mal jährlich
    b) Auswertung der Daten zur Ermittlung von Teilvolumen von 1 m – Schichtdicken. Die Volumenermittlung erfolgt in folgenden Abschnitten:
  • km 632 bis 648
  • km 648 bis 660
  • km 660 bis 676
  • km 676 bis 688
  • km 688 bis 698
  • km 698 bis 705
  • km 705 bis 708
  • km 708 bis 717

Bei Änderungen des Teilvolumens von zunächst mehr als 15 % ist der Vorhabensträger verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch Materialzufuhr, zu kompensieren. Im Rahmen einer einvernehmlich mit den Ländern vorzunehmenden Prüfung ist die zunächst festgelegte zulässige Größenordnung der vorgenannten Änderungsrate zu kontrollieren und ggf. neu festzulegen.

Als Schnellindikator für mögliche Änderungen der Sockelstabilität sind die monatlichen Tidescheiteländerungen zeitnah nach NIEMEYER (1995) zu ermitteln und den Einvernehmensbehörden der Länder bzw. den von ihnen benannten Fachdienststellen kontinuierlich zu übermitteln. Im Fall einer kontinuierlichen Erosion im Sockelbereich sind vom Vorhabensträger Vorschläge für geeignete Gegenmaßnahmen zu erarbeiten und den Planfeststellungs- und Einvernehmensbehörden zur Entscheidung vorzulegen.

  • Hinsichtlich der Rampenstabilität (Bereich km 717 bis 748) ist ebenfalls eine Beweissicherung durchzuführen durch Peilungen im Rahmen der Verkehrssicherung in folgenden Abschnitten:
  • km 717 bis 719
  • km 719 bis 723
  • km 723 bis 732
  • km 732 bis 748

-Terrestrische Topograhie

Zu erfassende Parameter:

  • Flächenbilanz Vorland/Watt
  • Geländehöhe für den Bereich MTnw bis Deichoberkante bezüglich der Abbruchbereiche
  • Geländehöhe im Bereich gefährdeter Biotope
  • Verlauf und Geländehöhe von Abbruchkanten

Untersuchungsbereiche:

Generell sollen die Uferbereiche der Elbe im UVU-Untersuchungsgebiet erhoben werden. Zusätzlich werden folgende Uferbereiche verdichtet erfaßt:*

Am linken Elbufer:

  • Schwarztonnensand Ostufer
  • Lühekurve Elbe-km 640 bis 647 (ausgenommen Elbe-km 643,7 bis 644,9)
  • Twielenfleth, Elbe-km 651,4 bis 651,6
  • Twielenfleth-Anleger, Elbe-km 651,7 bis 651,9
  • Vorland Twielenfleth, Elbe-km 652,2 bis 653,3
  • Ruthenstrom, Elbe-km 670,0 bis 671,7
  • Pegel Krautsand, Elbe-km 671,7 bis 673,0
  • Böschrücken bis Otterndorf, Elbe-km 687 bis 712,5 (ausgenommen Elbe-km 702 bis 703)

Am rechten Elbufer:

  • Neufelderkoog – Kaiser-Wilhelm-Koog, Elbe-km 704-728
  • Scheelenkuhlen bis Elbehafen, Elbe-km 688 bis 694
  • Glückstadt Neuendeich, Elbe-km 677
  • Pagensand Westufer
  • Eschschallen
  • Ufer an der Pagensander Nebenelbe zwischen Pinnau und Krückau
  • Bishorster Sand
  • Bielenberg, Elbe-km 669,0 bis 670,0

Bei entsprechenden neuen Einflüssen werden die verdichtet untersuchten Bereiche entsprechend der Aufgabenstellung verändert. Grundlage zur Beurteilung von Veränderungen ist auch die nicht verdichtete generelle Aufnahme des Ausgangszustandes.

Linien- bzw. Kantenaufnahmen:

  • MThw-Linie im gesamten UVU-Untersuchungsbereich der Elbe (ohne Nebenflüsse)

Querprofilaufnahmen:

  • Es werden Querprofile im Untersuchungsgebiet von der Deichoberkante bis zur MTnw-Linie nivellitisch oder gleichwertig vermessen in Abhängigkeit von der Dynamik des betroffenen Bereichs;

Erforderliche Zeitintervalle der Erfassung:

  • Ufer mit gefährdeten Biotopen: abhängig von der Dynamik des betroffenen Bereiches im 2., 6. und 10. Jahr nach Ausbauende (und ggf. ereignisbezogen),
  • sonstige Ufer und Vorländer: nach 10 Jahren
  • die Aufnahmen haben möglichst zu vergleichbaren Jahreszeiten zu erfolgen

Erforderliche räumliche Dichte der Erfassung:

Die Aufnahme sollte die Strukturen der Topographie widerspiegeln. Daher sollen die Querprofilaufnahmen in verschiedenen Abständen erfolgen, die sich an den Fragestellungen orientieren.

  • In Bereichen mit verdichteter Aufnahme: Profile im Abstand von ca. 50 m in Abhängigkeit von der Geländegestalt im Bereich der Wasserwechselzone in Abstimmung mit den zuständigen Ortsbehörden,
  • Linien und Kanten: mit je einem Datenpunkt ca. alle 50 m in Abhängigkeit von der Geländegestalt und
  • Generelle Querprofilvermessung: Profile in Abständen von ca. 200 m.

Erforderliche Genauigkeit:

  • Lagegenauigkeit < 0,5 m,
  • Höhengenauigkeit < 0,05 m bezüglich der Meßwerterfassung nach dem jeweiligen Stand der Technik, < 0,1 m insgesamt unter Berücksichtigung der Geländeunebenheiten etc.,
  • in Bereichen der Wasserwechselzone im Wattbereich zwischen MThw- und MTnw-Linie, die nicht von Erosionen betroffen sind, genügt die Genauigkeit der Peilung (Topographie aquatisch bzw. der Laser-Befliegung) und
  • für Flächenbilanzen mindestens Genauigkeit der Laser-Befliegung.

Verfahren der Erfassung:

  • für hohe Genauigkeit: Nivellement, DGPS oder Fotogrammetrie
  • für geringere Genauigkeit (s.o.) Peilung und Laser-Befliegung

In Gebieten mit Baumbestand, Sumpf u.ä. ist teilweise aus technischen Gründen eine exakte Vermessung nicht möglich. In diesen Fällen kann in Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden auf eine Erhebung verzichtet werden.

Erfassung des Ist-Zustandes:

  • MThw-Linie für Uferabbruchbereiche und gefährdete Biotope ab 1997
  • MThw-Linie für alle übrigen Bereiche einschließlich Nebenflüssen ab 1998
  • Uferprofile der entsprechenden Abschnitte ab 1998
  • Mittelwasserlinie durch Befliegung 1998
  • Gesamte terrestrische Topographie der Hamburger Strecke durch photogrammetrische Befliegung Anfang 1999.

- Aquatische Topographie

Zu erfassende Parameter:

  • Höhe der Elbsohle einschließlich der Watten und Nebenelben bis zur MTnw-Linie
  • Höhe der Sohle der Nebenflüsse
  • Lage der MTnw-Linie
  • Flächenbilanz Watt/Flachwasser/Tiefwasser (MThw-Linie wird aus der terrestrischen Vermessung übernommen)

Erforderliche Zeitintervalle der Erfassung:

  • Hauptstrom einschließlich Böschung bis MTnw: einmal jährlich
  • Baggergutablagerungsflächen und besondere Problembereiche: einmal jährlich
  • Nebenelben: alle 2 Jahre
  • Watten und Nebenflüsse: im 2., 6. und 10. Jahr nach Ausbauende

Erforderliche räumliche Dichte der Erfassung:

Die Aufnahme sollte die Strukturen der Topographie widerspiegeln. Daher sollen die Peilungen in verschiedenen Abständen erfolgen, die sich an den Fragestellungen orientieren.

  • Querprofile im Abstand von ca. 100 m,
  • in der Fahrrinne Längsprofile im Abstand von ca. 50 m,
  • in Nebenelben Querprofile im Abstand von ca. 100 m, bei besonderer Variation der Tiefe auch geringer,
  • in Watten entsprechend Querprofile oder andere Raster mit Punktabstand um ca. 100 m,
  • im Bereich der Baggergutablagerungsflächen und in besonderen Problembereichen in ca. 50 m Abstand und
  • in Nebenflüssen Querprofile im Abstand von ca. 100 m.

Erforderliche Genauigkeit:

  • Lagegenauigkeit: < 10 m
  • Höhengenauigkeit: < 0,3 m

Verfahren der Erfassung:

  • in befahrbaren Bereichen: Linienpeilung (Flächenpeilung optional)
  • in Bereichen, die für Linienabstände unter 50 m vorgesehen sind (Unterwasserablagerungsflächen, besondere Problembereiche): Linien- bzw. Flächenpeilung
  • in Wattbereichen: nivellitische Querprofile bzw. Befliegung
  • MTnw-Linie: nivellitische Querprofile bzw. Interpolation

Erfassung des Ist-Zustandes:

Die Erfassung erfolgt sowohl mit Linien- als auch mit Flächenpeilung für:

  • Hauptstrom und angrenzende Böschung ab 1997
  • Watten und Nebenelben, Nebenflüsse und sonstige Bereiche ab 1997

=> Salzgehaltsverteilung

Zu erfassende Parameter:

  • Salzgehalt (als Rechengröße der elektrischen Leitfähigkeit und Temperatur) oder
  • Salzgehalt (Schöpfproben als ‰ NaCl und elektrische Leitfähigkeit)

Erforderliche Zeitintervalle und Dauer der Erfassung:

Am Fahrwasserrand des Hauptstroms Tidescheitel bzw. 5-Minuten-Mittelwerte.

Die Erfassungsdauer entspricht der Erfassungsdauer der Gezeitenparameter.

Erforderliche räumliche Dichte der Erfassung:

Stationen in der Elbe wie bei der Beweissicherung zum 13,5m-Ausbau am Ufer:

  • Cuxhaven
  • Brunsbüttel
  • Störsperrwerk (Schöpfproben wöchentl. 1x bei Thw)
  • Krautsand (Schöpfproben 2-wöchentl. 1x bei Thw)

und zusätzlich in der Oste:

  • Brücke Geversdorf

Es finden keine Salzgehaltsmessungen in der Hamburger Delegationsstrecke statt. Dauermeßstationen im Hauptstrom analog zu den Strömungsmessungen.

Erforderliche Genauigkeit:

< 0,5 Promille

Verfahren der Erfassung:

Temperatur- und Leitfähigkeitsmessung, Berechnung

Leitfähigkeitsmessungen werden durch begleitende Schöpfproben kalibriert.

Erfassung des Ist-Zustandes:

Messung am Störsperrwerk und bei Krautsand ab 1997 (Schöpfproben)

Dauermessungen analog zu den Strömungsmessungen ab in 1997 / 1998

=> Güteparameter

- Schwebstoffe

In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung werden Beeinträchtigungsrisiken auf verschiedene Schutzgüter beschrieben, die durch verstärkte Schwebstofffreisetzung bei Baggerungen und Verklappungen entstehen könnten. Da im Rahmen der Eingriffsermittlung diese Wirkungen als nicht erheblich bzw. nachhaltig bewertet wurden, entsteht hierfür kein Kompensationsbedarf. Viele Einwender bezweifeln jedoch die Prognosen zu diesem Themenkompex. Daher soll exemplarisch während je zwei Baggerungen und während deren Verklappung die Schwebstoffverteilung im Umfeld der Baggerung und Verklappung untersucht werden.

Zu erfassende Parameter:

Schwebstoffverteilung

Erforderliche Zeitintervalle der Erfassung:

Vor,- während und nach je zwei Baggerungen und Verklappungen.

Erforderliche räumliche Dichte der Erfassung:

An 4 Meßpositionen im Umfeld der Bagger- bzw. Verklappstelle.

Erforderliche Genauigkeit:

Abhängig vom jeweiligem Meßverfahren bzw. Gerät.

Verfahren der Erfassung:

Trübungsmessung mittels Erfassung der Lichtschwächung.

Erfassung des IST-Zustandes:

Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsuntersuchung sowie der in den Ämtern vorliegenden Daten.

Im Rahmen der vorgezogenen Teilmaßnahmen aufgrund des Beschlusses der Planfeststellungsbehörde der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord werden Messungen der Schwebstoffverteilung während der Verklappungen in die Ablagerungsfläche Twielenfleth vorgenommen. Diese Messungen werden kombiniert mit Messungen der Strömungsgeschwindigkeit und Strömungsrichtung an verschiedenen Stellen der Ablagerungsfläche mittels ADCP über eine Tidephase und mittels verankerter Strömungsmesser während der gesamten Zeit der Verklappungen durchgeführt. Darüber hinaus wird die Trübung im Kühlwassereinlauf des KKW Stade über diese Zeit gemessen.

- Sauerstoff

Zur Frage der Sauerstoffbelastung beim Verklappen wird der Vorhabensträger einen exemplarischen Nachweis der Belastung beim Verklappen erbringen. Die Entwicklung des Sauerstoffgehaltes im Regime der Elbe wird als nicht beweissicherungsfähig eingestuft. Der Vorhabensträger übernimmt die veröffentlichten Daten der ARGE Elbe in dem Umfang, den die ARGE Elbe im Untersuchungsgebiet der Umweltverträglichkeitsuntersuchung erfaßt, und vergleicht die Entwicklung mit den Prognosen aus der Umweltverträglichkeitsuntersuchung.

Zu erfassende Parameter:

Sauerstoffgehalt.

Erforderliche Zeitintervalle der Erfassung:

Entsprechend der Meßintervalle der ARGE Elbe.

Erforderliche räumliche Dichte der Erfassung:

Entsprechend der Meßprogramme der ARGE Elbe.

Erforderliche Genauigkeit:

Entsprechend der Meßverfahren der ARGE Elbe.

Verfahren der Erfassung:

Übernahme der veröffentlichten Daten der ARGE Elbe.

Erfassung des IST-Zustandes:

Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsuntersuchung sowie der veröffentlichten Daten der ARGE-Elbe.

=> Sedimente

Zu erfassender Parameter

Korngrößen.

Erforderliche Zeitintervalle und Dauer der Erfassung:

Laufend (wenn Daten verfügbar) zum Aufbau eines Sedimentkatasters.

Die Erfassungsdauer entspricht der Erfassungsdauer der Gezeitenparameter.

Erforderliche räumliche Dichte der Erfassung:

Orientiert sich an den jeweiligen Verfahren der Erfassung und ist ggf. abhängig von der speziellen Fragestellung.

Erforderliche Genauigkeit:

Orientiert sich an den jeweiligen Verfahren der Erfassung.

Verfahren der Erfassung:

Übernahme von Daten

  • aus der Unterhaltungsbaggerei
  • aus Meßkampagnen im Zusammenhang mit der Untersuchung des Makrozoobenthos
  • aus Meßkampagnen (z.B. aus Forschungskampagnen und Bauarbeiten)

Erfassung des IST-Zustandes:

Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsuntersuchung sowie frei verfügbare Daten.

(b) Ökologische Parameter

=> Flora und Fauna aquatisch

- Makrozoobenthos

Zu erfassende Parameter:

Makrozoobenthosparameter:

  • Artenspektrum
  • Abundanz
  • Diversitätsunterschiede
  • Struktur der Lebensgemeinschaften

Erforderliche Zeitintervalle der Erfassung:

  • Auf der Baggergutablagerungsfläche Krautsand oder Twielenfleth direkt im Anschluß an die Fertigstellung der Ablagerungsfläche im Frühjahr und/oder Herbst und im 2., 3. und 4. Jahr jeweils im Herbst.
  • Auf und in der Umgebung der Klappstelle 733 direkt im Anschluß nach Fertigstellung des Ausbauzustandes im Frühjahr und/oder Herbst und im 2., 3. und 4. Jahr jeweils im Herbst.
  • Auf einem Transekt bei ca. Elbe-km 733 und in einem Raster im selben Gebiet direkt im Anschluß nach Fertigstellung des Ausbauzustandes im Frühjahr und/oder Herbst und im 2., 3. und 4. Jahr jeweils im Herbst.
  • Auf einer ausgewählten Fläche in der Fahrrinne zwischen Brunsbüttel und Hamburg nach Abschluß der Ausbaubaggerungen im Frühjahr und/oder Herbst und im 2., 3. und 4. Jahr jeweils im Herbst.

Erforderliche räumliche Dichte der Erfassung:

  • Auf der Baggergutablagerungsfläche entsprechend der IST-Zustandserfassung 24 Stationen (bzw. 15 Stationen für Twielenfleth).
  • Auf und in der Umgebung der Klappstelle 733 maximal 16 Stationen.
  • Auf einem Transekt bei ca. Elbe-km 733 und in einem Raster im selben Gebiet maximal 32 Stationen.
  • Auf einer ausgewählten Fläche in der Fahrrinne zwischen Brunsbüttel und Hamburg maximal 16 Stationen.

Erforderliche Genauigkeit:

  • Je Station 3 oder 6 Van-Veen-Greifer 0,1m² (Hols), 1mm Sieb sowie Unterproben von einem Teil der Van-Veen-Greifer-Proben mittels Stechrohr zur Siebung über ein Sieb mit 0,250 mm Maschenweite. Zur Feststellung, ob 6 Parallelproben erforderlich sind, ist für die beiden Teilgebiete (marin und limnisch) jeweils an 8 Stationen für die IST-Aufnahme eine parallele Beprobung mit 6 Proben durchzuführen. Hinsichtlich der künftigen Beprobungen (ob 3 oder 6 Parallelproben) soll eine wissenschaftliche Auswertung der IST-Beprobung dienen. Das Ergebnis ist mit den Ländern abzustimmen.

Verfahren der Erfassung:

  • Probenahme mit Van-Veen-Greifer, Siebung sowie
  • Unterprobennahme von einem Teil der Van-Veen-Greifer-Proben mittels Stechrohr zwecks Siebung

Erfassung des IST-Zustandes:

  • Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsuntersuchung
  • Probenahme auf und in der Umgebung der Baggergutablagerungsfläche Krautsand oder Twielenfleth vor Beginn der Baumaßnahmen.
  • Probenahmen auf und in der Umgebung der Klappstelle 733 vor Beginn der Verklappungen im Rahmen der Ausbaumaßnahme.
  • Probenahmen auf einem Transekt bei ca. Elbe-km 733 und in einem Raster im selben Gebiet vor Beginn der Baumaßnahmen.
  • Probenahmen auf einer ausgewählten Fläche in der Fahrrinne zwischen Brunsbüttel und Hamburg vor Beginn der Baumaßnahmen.

- Fische

Der Vorhabensträger wird im Laichgebiet der Finte und des Nordseeschnäpels die Laichzeiten in der Bauzeitenplanung berücksichtigen. Unter dieser Voraussetzung wird eine Beweissicherung zur Fischfauna nicht für erforderlich gehalten. Sollte demgegenüber auf Baggerungen und/oder Verklappungen in der Nähe der Hauptlaichgebiete aus bautechnischer Sicht nicht verzichtet werden können, so hat der Vorhabensträger folgende Messungen auszuführen:

Zu erfassende Parameter:

Finte:

  • Fischeier (Sterblichkeit)
  • Laich- und Schlupferfolg
  • Jahrgangsstärke
  • Größen der Adultpopulationen

Stint:

  • Größe der Adultpopulationen

Nordseeschnäpel:

  • Dokumentation im Rahmen der Finte-Untersuchung zu Jahrgangsstärke und Größen der Adultpopulationen ohne gesonderte Aufnahme zu Fischeier (Sterblichkeit) und Laich- und Schlupferfolg.

Erforderliche Zeitintervalle der Erfassung:

wöchentlich von Mai – Juli, Jahrgangsstärke und Größen der Adultpopulationen

monatlich Mai – Oktober, Fischeier (Sterblichkeit), Laich- und Schlupferfolg und Größe der Adultpopulationen

Erforderliche räumliche Dichte der Erfassung:

Für die wöchentliche Aufnahme: auf der Ablagerungsfläche Twielenfleth ca. 7 Hols und in der Umgebung zusammen ca. 5 Hols .

Für die monatliche Aufnahme: Einsatz eines großflächigen Hamennetzes über eine Doppeltide pro Station auf ca. 6 Stationen.

Erforderliche Genauigkeit:

Orientiert sich am Verfahren der Erfassung.

Verfahren der Erfassung:

Netzfänge.

Erfassung des IST-Zustandes:

Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsuntersuchung sowie verfügbare Daten.

=> Flora und Fauna terrestrisch

Eine Biotoptypenkartierung der terrestrischen Flora und Fauna wurde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung flächendeckend durchgeführt. Zur Ermittlung der Eingriffserheblichkeit wurde ein Modell verwandt, da derzeit nur wenige topographische Daten der Vorländer und Watten vorlagen. In vielen Einwendungen zur Maßnahme wurden die dabei ermittelten Flächen angezweifelt. Aus diesem Grunde sollen die Prognosen im Rahmen der Beweissicherung überprüft werden.

Zu erfassende Parameter:

Gefährdete Biotope und Arten:

  • Weidenauwald und Weidengebüsch
  • Röhrichte und Uferstaudenfluren
  • Schierlings-Wasserfenchel

Erforderliche Zeitintervalle der Erfassung:

Alle 2 Jahre. Sollte sich nach der ersten Erhebung (2 Jahre nach Ausbau) ergeben, daß die Flächenverluste geringer sind als in den Prognosen ausgewiesen, werden keine weiteren Erhebungen durchgeführt. Im Delegationsgebiet erfaßt Strom- und Hafenbau die terrestrischen Biotope mittels Befliegungen nach 2, 6 und 10 Jahren.

Räumliche Dichte und erforderliche Genauigkeit:

< 5 m im Bereich der in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und FFH-Studie als Verlust ausgewiesenen Flächen.

Verfahren der Erfassung:

Begehung/Kartierung und/oder CIR-Befliegung stromaufwärts Brunsbüttel in noch festzulegenden sensiblen Bereichen (nicht flächendeckend).

Das Verbreitungsgebiet des Schierlings-Wasserfenchel wird unter Verwendung verfügbarer Daten dokumentiert.

Erfassung des IST-Zustandes:

Kartierungen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und FFH-Studie sowie weiterführende Daten.

(c) Dokumenation von Grundlagendaten

Der TdV wird im Rahmen der Beweissicherung folgende Daten erheben:

  • Dokumentation der Bauaktivitäten
  • Dokumentation der Baggeraktivitäten
  • Dokumentation der Schiffsbewegungen (ohne Hamburger Hafen): es sind die zeitpunkte der Passagen Cuxhaven, Brunsbüttel, Stadersand und Schulau sowie Länge, Breite und Tiefgang des Fahrzeugs zu dokumentieren, soweit der Vorhabensträger diese Daten bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erhält oder diese ihm zur Verfügung stehen.
  • Daten über die bisherige Sedimentation bzw. den bisherigen Unterhaltungsaufwand in Häfen
  • im Bedarfsfall Daten des Deutschen Wetterdienstes; ohne Aufnahme in das Berichtswesen

(3) Erfolgskontrollen für Kompensationsmaßnahmen

In den Maßnahmegebieten werden Erfolgskontrollen im Hinblick auf die im landschaftspflegerischen Begleitplan genannten Zielsetzungen durchgeführt. Die erforderlichen Untersuchungen werden zwischen dem Vorhabensträger und den Ländern abgestimmt.

d) Schutzauflagen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Rechte anderer

(1)

Unbeschadet der Verpflichtung des Vorhabensträgers zur Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nach § 8 WStrG gilt für den Ruthenstrom: Um eine Sanddrift über den Rand der Ablagerungsfläche Krautsand (Oberstrom) zu unterbinden, ist die Randschwelle an der Wurzel in der Höhe der dortigen Uferbefestigung auszuführen. Um zu kontrollieren, ob infolge des Vorhabens eine Verschlechterung der Schiffbarkeit eintritt, sind im Mündungsbereich des Ruthenstroms für die Dauer von 10 Jahren die Zufahrtsverhältnisse zweimal jährlich durch Peilungen zu überprüfen. Zeitpunkt und Umfang erforderlicher Unterhaltungsbaggerungen sind vom Vorhabensträger von Fall zu Fall mit der ortsansässigen Werft abzustimmen.

(2)

Beim Ablagern sowie bei der Ver- und Aufspülung von Baggergut im Rahmen des Vorhabens sind Verdriftungen sowie Sedimenteinträge in bestehende verkehrliche Einrichtungen (z.B. Hafenanlagen, Anleger) in wirtschaftlich vetretbarem Rahmen auszuschließen. Gegebenenfalls sind Kontrollmessungen zu veranlassen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen, wie z. B. Baggergutverbringung nur in bestimmten Tidephasen, es sei denn, der Eigentümer der Anlagen ist bereits aufgrund der dem Bauwerk zugrundeliegenden Genehmigung oder aus anderen Rechtsgründen zur Anpassung auf eigene Kosten verpflichtet.

(3)

Bei der Durchführung des Vorhabens ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß kreuzende Versorgungsleitungen und Kreuzungsbauwerke nicht gefährdet werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der nach den entsprechenden Bauunterlagen jeweils erforderlichen Überdeckungshöhen. Diesbezüglich sind während und nach Durchführung des Vorhabens in regelmäßigen Abständen Peilungen durchzuführen. Bei einer Unterschreitung der Mindestüberdeckung hat der Vorhabensträger die notwendigen Anpassungsarbeiten in Abstimmung mit dem Anlagenverantwortlichen durchzuführen, es sei denn, der Eigentümer der Anlagen ist bereits aufgrund der dem Bauwerk zugrundeliegenden Genehmigung oder aus anderen Rechtsgründen zur Anpassung auf eigene Kosten verpflichtet.

(4)

Die morphologische Entwicklung im Bereich der zwei Dükerbauwerke der BEB/Schleswag bzw. Preussag/Schleswag bei Lühesand ist durch regelmäßige Kontrollpeilungen zu überwachen.

(5)

Nach Beendigung der Baggerungen im Bereich des Fernmeldedükers bei Strom-km 649,550 ist die verbleibende Überdeckungshöhe durch eine Nachpeilung zu kontrollieren.

(6)

Ankerverbote im Bereich von Dückern sind auch von den vom Vorhabensträger eingesetzten Wasserfahrzeugen einzuhalten.

(7)

Ausbaubedingte Beeinträchtigungen der Funktion und des Betrieb der Siele, Sielbauwerke und Kühlwasserentnahmebauwerke sowie der damit zusammenhängenden Wasserbewirtschaftung und verbundenen Gewässersysteme (z. B. Wasserregulierung, Tränkewasserversorgung) sind durch den Vorhabensträger auszugleichen, es sei denn, der Eigentümer der Anlagen ist bereits aufgrund der dem Bauwerk zugrundeliegenden Genehmigung oder aus anderen Rechtsgründen zur Anpassung auf eigene Kosten verpflichtet.

(8)

Ausbaubedingte Beeinträchtigungen der Häfen und Anlagen sind durch den Vorhabensträger auszugleichen, es sei denn der Eigentümer der Anlagen ist bereits aufgrund der dem Bauwerk zugrundeliegenden Genehmigung oder aus anderen Rechtsgründen zur Anpassung auf eigene Kosten verpflichtet

(9)

Der Vorhabensträger hat im Bereich zwischen Grünendeich und Wischhafen sowie an der Oste an repräsentativen landwirtschaftlichen Wasserentnahmestellen in Abstimmung mit den Nutzern Salzgehaltsmessungen (Dauermessungen der Leitfähigkeit) durchzuführen, damit diese bei Auftreten unzuträglicher Salzgehalte die Bewässerung mit Elbwasser einstellen können. Für den Fall schwerwiegender ausbaubedingter Rechtsbeeinträchtigungen hinsichtlich der Wasserqualität hat er zudem alternative Bewässerungsmöglichkeiten zu gewährleisten bzw. die für deren Schaffung und Nutzung anfallenden Kosten zu erstatten, es sei denn der Nutzer ist aus anderen Rechtsgründen zur eigenen Kostentragung verpflichtet.

(10)

Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Ufertopographie hat sich der Vorhabensträger mit den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf die Durchführung nachstehender Maßnahmen geeinigt. Diese Maßnahmen erfüllen zugleich die im Abschlußbericht der "Bund-Länder-Arbeitsgruppe Beweissicherung zum Ausbau der Unter- und Außenelbe zur Herstellung der Fahrwassertiefe von 13,5 m unter Kartennull" noch offengebliebenen Verpflichtungen des Vorhabensträgers aus dem Planfeststellungsverfahren für den 13,5 m-Ausbau. Für die den Schutzauflagen zugeordneten Uferstrecken sind Anordnungen von Beweissicherungsmaßnahmen und Entscheidungsvorbehalte nicht erforderlich.

Unabhängig davon wird sich der Vorhabensträger jedoch im Rahmen der Beweissicherung die dort aufgeführten terrestrischen Vermessungen durchführen.

Die nachfolgenden Angaben zur Kilometrierung beziehen sich auf die z.Z. gültige Flußkilometrierung.

Schleswig-Holstein

  • Elbe-km 648,0 - 653,0 (Hetlingen-Juelssand)

Der Vorhabensträger hat das Deckwerk oberhalb des Leuchtfeuers Juelssand (km 653,0) auf rd. 2,3 km Länge einschließlich Fußsicherung instandzusetzen. Die künftigen Unterhaltungskosten dieses Deckwerks trägt zu 50% der Vorhabensträger. Zur Übernahme der restlichen 50% der Unterhaltungskosten hat sich das Land Schleswig-Holstein bereit erklärt.

  • Elbe-km 667,0 - 669,0 (Steindeich-Bielenberg)

Im Bereich des schadhaften Ufers oberhalb Bielenberg (km 669,0) hat der Vorhabensträger eine Ufervorspülung einschließlich einer Flankensicherung oberhalb der Zufahrt zum Hafen Bielenberg vorzunehmen. Das Land Schleswig-Holstein hat sich bereit erklärt, das Deckwerk instandzusetzen und 2 Buhnen zu bauen, nachdem der Vorhabensträger die vorgenantenn Arbeiten durchgeführt hat. Der Vorhabensträger hat die künftige Unterhaltung der beiden Buhnen und der Ufervorspülung einschließlich Flankensicherung zu übernehmen.

  • Elbe-km 681,2 - 684,5 (Hollerwettern-Brokdorf)

Der Vorhabensträger hat in seinem Uferunterhaltungsbereich bei Bedarf eine Fußsicherung herzustellen und diese zu unterhalten.

Niedersachsen

  • Elbe-km 604,0 (Rosenweide)

Der Vorhabensträger hat die vorhandene Lücke in den Regelungsbauwerken der "Niedrigwasserregulierung" zu schließen und diesen Bereich künftig zu unterhalten.

  • Elbe-km 643,7 - 644,9 (Lühe-Wisch)

Der Vorhabensträger hat sich bereit erklärt, das vorhandene Ufersicherungssystem gemeinsam mit dem Träger der Deichunterhaltung grundinstandzusetzen. Der Vorhabensträger hat die Grundinstandsetzung, die Bau- und künftigen Unterhaltungskosten zu 50 % zu übernehmen. Der Vorhabensträger hat die ihm auferlegten Maßnahmen erst dann auszuführen, wenn der übrige Teil der Finanzierung sichergestellt ist.

  • Elbe-km 651,4 - 653,3 (Twielenfleth)

Der Vorhabensträger hat die erwartete positive Wirkung der Unterwasserablagerungsfläche Twielenfleth auf den Bestand der Uferfläche und der Unterwasserböschung dadurch zu stützen, daß er die Ablagerungsfläche in ihrem Volumen durch Nachfüllen mit Unterhaltungsbaggergut erhält. Bei ausbaubedingter Erosion der Ufer hat er auf Anforderung des Trägers der Deichunterhaltung ergänzende Ufervorspülungen vorzunehmen.

  • Elbe-km 653,9 - 656,9 (Kraftwerk Stade-Bützfleth)

Der Vorhabensträger hat bei Bedarf auf Anforderung des Trägers der Deichunterhaltung im Rahmen seiner Unterhaltungsbaggerungen Ufervorspülungen durchzuführen. Von seinen durch die Vorspülungen verursachten Mehrkosten gegenüber der üblichen Verklappung hat der Vorhabensträger 50 % zu übernehmen. Der Vorhabensträger hat die ihm auferlegten Maßnahmen erst dann auszuführen, wenn der übrige Teil der Finanzierung sichergestellt ist.

  • Elbe-km 670,0 - 673,0 (Krautsand)

Der Vorhabensträger hat die erwartete positive Wirkung der Unterwasserablagerungsfläche Krautsand auf den Bestand der Uferfläche und der Unterwasserböschung dadurch zu stützen, daß er die Ablagerungsfläche in ihrem Volumen durch Nachfüllen mit Unterhaltungsbaggergut erhält. Bei ausbaubedingter Erosion des Ufers hat er auf Anforderung des Trägers der Deichunterhaltung ergänzende Ufervorspülungen vorzunehmen.

  • Elbe-km 702,0 - 703,0 (östlicher Hullen)

a) Der Träger der Deichunterhaltung wird Lahnungen errichten

b) Nach deren Bau hat der Vorhabensträger eine Uferaufspülung vorzunehmen.

Die künftigen Unterhaltungs- bzw. Erneuerungskosten dieser Ufersicherungen trägt zu 50 % der Vorhabensträger. Der Vorhabensträger hat die ihm auferlegten Maßnahmen (b) erst dann auszuführen, wenn der übrige Teil der Finanzierung sichergestellt ist.

  • Elbe-km 713,2 - 716,0 (Hafen Otterndorf-Glameyer Stack)

Der Vorhabensträger hat im Fall einer Bestandsgefährdung der vorhandenen Ufersicherung im Rahmen seiner Unterhaltungsbaggerung bei Bedarf auf Anforderung des Trägers der Ufersicherung Ufervorspülungen oberhalb des Glameyer Stack durchzuführen. Seine durch die Vorspülungen verursachten Mehrkosten gegenüber der üblichen Verklappung hat der Vorhabensträger zu 30% zu übernehmen. Der Vorhabensträger hat die ihm auferlegten Maßnahmen erst dann auszuführen, wenn der übrige Teil der Finanzierung sichergestellt ist.

Sollten diese Verpflichtungen oder Regelungen entfallen, ist die Planfeststellungsbehörde umgehend zu unterrichten, damit die o. g. Anordnung dem geänderten Sachverhalt angepaßt werden kann.

(11)

Falls es infolge des Ausbaues zu nachteiligen Querschnittsveränderungen der Nebengewässer (Landes- und Verbandsgewässer) kommt, hat der Vorhabensträger die ausbaubedingten Mehrkosten der Gewässerunterhaltung zu übernehmen. Zur Ermittlung des Verursacheranteils hat der Vorhabensträger die Veränderungen der Gewässerabmessungen anhand repräsentativer Querschnittsflächen bzw. die Entwicklung der Unterhaltungsaufwendungen der Länder bzw. der Verbände heranzuziehen. Hierunter fallen auch ausbaubedingt erhöhte Betriebskosten für Pumpwerke.

Im Fall der Wischhafener Süderelbe sind als Beweissicherungsgrundlage die Hauptquerschnitte der "Beweissicherung Vordeichung Krautsand" (Landeskilometer 5.000, 6.000, 7.000, 8.000, 9.000, 10.000) heranzuziehen.

(12)

Kommt es infolge des Ausbaus zu nachteiligen Veränderungen in den Hafenbereichen der Sportboothäfen Hetlingen und Hafen Brunsbüttel, sind diese Schäden durch den Vorhabensträger auszugleichen. Zur Ermittlung des Verursacheranteils sind der bisherige Unterhaltungsaufwand und seine Veränderungen zu dokumentieren und auszuwerten.

(13)

Zur Ermittlung etwaiger nachteiliger Auswirkungen des Ausbaus auf die Hafenanlagen Bützfleth und Cuxhaven hat der Vorhabensträger folgende Maßnahmen durchzuführen:

Zur Beschreibung des Ist-Zustands bzw. der vom Fahrrinnenausbau unbeeinflußten Entwicklung sind geeignete verfügbare Daten über die bisherige Entwicklung der Gewässersohle im Bereich der Hafenanlagen und über den bisherigen Aufwand zur Unterhaltung der Gewässersohle zu dokumentieren.

Für die Dauer von 10 Jahren ist die weitere Entwicklung der Gewässersohle und des Unterhaltungsaufwands zu erfassen. Der Vorhabensträger und das Niedersächsische Hafenamt Cuxhaven haben sich darauf verständigt, dass jeder die erforderlichen Peilungen in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich durchführt.

Kommt es zu erheblichen Abweichungen vom Ist-Zustand bzw. von der bisherigen Entwicklung, hat der Vorhabensträger unter Beteiligung des niedersächsischen Hafenamts zu prüfen, welcher Anteil nachteiliger Veränderungen ausbaubedingt ist, bzw. ob die Beweissicherungsmaßnahmen weiter fortzuführen sind. Bei Nichteinigung entscheidet die Planfeststellungsbehörde.

Beabsichtigt das Niedersächsische Hafenamt zur Minderung etwaiger erhöhter Sedimentationen und schiffserzeugter Belastungen im Berich der Hafenanlage Bützfleth die beiden Hafenbecken durch Rückbau der Trennwand hydraulisch miteinander zu verbinden, ist insoweit bei der Planfeststellungsbehörde der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord eine Änderung der dortigen Plangenehmigung vom 04.03.1971 zu beantragen.

(14)

Der Vorhabensträger weist an 2 Querschnitten die Standsicherheit der Deiche bei Elbe-km 644,6 und 654,8 nach. Die Unterwasserböschung ist in diesem Bereich in 50 m-Abständen aufzunehmen. Die Ergebnisse sind halbjährlich vorzulegen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Standsicherheit des Deiches ausbaubedingt gefährdet ist, so ist der Vorhabensträger verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Unterwasserböschung und des Deiches vorzunehmen.

e) Vorbehalt weiterer Auflagen

Treten nicht vorhersehbare nachteilige Wirkungen des Vorhabens oder der diesem Planfeststellungsbeschluss entsprechenden Anlagen auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf das Recht eines anderen auf, so bleibt die Anordnung weiterer Einrichtungen und Maßnahmen, welche die nachteiligen Wirkungen verhüten oder ausgleichen, vorbehalten. Sind solche Einrichtungen oder Maßnahmen oder die Unterhaltung der Einrichtungen, mit denen die nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen verhütet oder ausgeglichen werden könnten, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder mit dem Vorhaben nicht vereinbar, so wird zugunsten des Berechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld festgesetzt.

3. Hinweise

Entwicklungen, die gegebenenfalls dem 13,50 m-Ausbau zuzuordnen sind, werden im Rahmen der Nachtragsverfahren zum 13,50 m-Ausbau abgehandelt. Sie sind somit nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen enthält der Planfeststellungsbeschluß keine Angaben zur Person privater Einwendungsführer. Den Einwendungsführern werden persönliche Kennziffern zugeordnet, die allein im Planfeststellungsbeschluß erscheinen. Über die jeweilige Kennziffer sind die Einwendungsführer bereits einzeln informiert worden. Die Namen der Einwender, deren Identität aus dem Inhalt der Einwendung offensichtlich ist, die öffentliche Interessen vertreten oder als Interessenvertreter für andere auftreten, sind nicht verschlüsselt.

Die vorläufige Anordnung von vorgezogenen Teilmaßnahmen vom 10.12.1997 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 02.02.1998 ist mit Erlaß des gleichgerichteten Planfeststellungsbeschlusses der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord außer Kraft getreten (§ 14 Abs. 2 WaStrG).