Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

3. Erledigte Einwendungen

Folgende Küstenfischer nahmen ihre erhobenen Einwendungen zurück:

H00034 (nur 1 Einwender), H00035, H00036, H00037, H00038, H00039, H00040, H00041, H00042, H00043, H00044, H00057, H00144, K00143, K00144, K00145, K00146, K00147, K00148, K00149, K00150, K00151, K00152, K00153, K00154, K00155, K00156, K00157, K00158, K00159, K00186.

Ferner nahmen K00210, K00327, K00334 und K00347 ihre Einwendungen zurück.

 

4. Begründung der Anordnungen

Die unter A.II. getroffenen Anordnungen sind erforderlich, um die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß des Beschlusses zu gewährleisten oder sie werden mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens erlassen. Hierbei wurde zum Teil den Anregungen und Vorschlägen der beteiligten Behörden, beteiligten Naturschutzverbände und Einwender Rechnung getragen.

4.1 Begründung der Anordnungen zu den Baumaßnahmen

Zu A.II.1.1.1

Da das Kartennull (KN) zeitlichen Veränderungen unterworfen ist, bedarf es der Klarstellung, daß sich die planfestgestellten Ausbautiefen auf das zeitlich unveränderliche Normalnull (NN) beziehen.

Zu A.II.1.1.2

Die Planfeststellungsbehörde muß über die zeitliche Abwicklung der Bauarbeiten informiert sein.

Zu A.II.1.1.3

Unter dem Aspekt der Minimierung des Eingriffs und in Anbetracht der Bedeutung der Sockelstabilität sind die Vertiefungsbaggerungen mit besonderer Sorgfalt durchzuführen.

Zu A.II.1.1.4

Um nicht auszuschließende Beeinträchtigungen der nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützten Finte soweit wie möglich zu minimieren, ist vorzusehen, die zeitliche und örtliche Durchführung der Baumaßnahme auf die Laichperiode und das Laichgebiet dieser Fische abzustimmen.

Zu A.II.1.1.5

Der Bereich vom Mühlenberger Loch bis Lühesand ist als potentielles Laichgebiet des als prioritäre Art eingestuften Nordseeschnäpels zu betrachten. Um hier mögliche Beeinträchtigungen durch Erhöhung des Schlickanteils im Bodensubstrat oder des Schwebstoffgehalts im Wasser zu mindern, ist anzustreben, die Baggerung und Ablagerung von Feinsedimenten nach Möglichkeit außerhalb der Laichzeit und der Periode der Embrionalentwicklung des Nordseeschnäpels durchzuführen.

Zu A.II.1.1.6

Es ist nicht auszuschließen, daß sich in zu baggernden Sedimentlagen im Umfeld der Wrackstelle noch Teile des Schiffskörpers befinden. Daher sind besondere Vorsichtsmaßnahmen angebracht und die zuständige Denkmalschutzbehörde zu beteiligen.

Zu A.II.1.1.7

Um ausbaubedingte Lärmbelastungen gering zu halten, ist vorzusehen, die

Lärmemission der Baggergeräte zu begrenzen und den Einsatz speziell von Eimerkettenbaggern in dichter bewohnten Elbeabschnitten zeitlich einzuschränken.

Zu A.II.1.1.8

Die Planfeststellungsbehörde ist darauf hingewiesen worden, daß die Sachgüter unvollständig erfaßt seien. Der TdV hat diesem Hinweis nachzugehen.

Zu A.II.1.2.1

Mit dieser Anordnung soll die Möglichkeit eröffnet werden, alternativ zum Baggergutverbringungskonzept des TdVs Dritten für den Strombau entbehrliches Baggergut für deren Bedarf zur Verfügung zu stellen.

Zu A.II.1.2.2

Der Betrieb der Kläranlage Hetlingen darf durch die Mergelverklappung im Bereich der Hetlinger Schanze nicht gestört werden.

Zu A.II.1.2.3

Die zeitliche und räumliche Einschränkung der Beschickung der Klappstelle bei km 733 soll dem Risiko einer flutstrombeeinflußten Verdriftung von Baggergut in den Bereich des Nationalparkes Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer entgegenwirken.

Zu A.II.1.3.1

Ohne besondere Vorkehrungen kann der Rücklauf des Spülwassers zu Belastungen der Pagensander Nebenelbe durch Schadstoffe und Trübung führen. Daher sind vorbeugende Maßnahmen bei der Spülfeldausgestaltung erforderlich.

Zu A.II.1.3.2

Die Längsschnittgestaltung der Fahrrinne ist aufgrund von Fahrplanberechnungen so angelegt, daß die Schiffahrt die einzelnen Revierabschnitte mit durchschnittlichen Geschwindigkeiten befahren kann, die hinsichtlich ihrer Auswirkungen als unkritisch gelten. Diese Planungsgrundlage soll daher als Entscheidungsgrundlage für dieVerkehrszentralen verwendet werden, um schiffserzeugte Belastungen zu mindern.

4.2 Begründung der Entscheidung über die Kompensation sowie den Vorbehalt der weiteren Kompensation (A II Nr. 2)

Der Vorbehalt einer Entscheidung über weitere Kompensation ist in diesem Fall rechtlich zulässig, weil

a) eine abschließende Entscheidung unter Festsetzung der Flächen für sämtliche naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich ist,

b) im Grundsatz realisierbare Kompensationsmöglichkeiten bestehen, mithin eine ausreichende Kompensation gewährleistet ist,

c) die für die Zulassung des Vorhabens streitenden Belange so gewichtig sind, daß das Überwiegen der für das Vorhaben sprechenden Belange nicht in Zweifel gezogen werden kann,

d) auch hinsichtlich derjenigen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die noch nicht - insbesondere noch nicht flächenmäßig - im Planfeststellungsbeschluß festgesetzt worden sind, durch die Fristsetzungen eine rechtzeitige und damit im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vorhabens stehende endgültige Festsetzung und Durchführung gewährleistet ist und

e.) wegen der in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung beschriebenen besonderen Dringlichkeit des Vorhabens nicht abgewartet werden kann bis die insoweit vorzunehmenden Schritte (Prüfung der freihändigen Erwerbbarkeit von für gleichwertige Kompensationsmaßnahmen geeignete Flächen, Änderung des Plans, Durchführung des ergänzenden Planfeststellungsverfahrens) abgeschlossen sind.

 

Zu a)

Die vorhabensbedingten Eingriffe sind im Sinne der Eingriffsregelung zu kompensieren, d. h. erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind auszugleichen, wiederherzustellen bzw. zu ersetzen.

Der LBP ist auf der Grundlage der Auswertung vergleichbarer Vorhaben und Verfahren in bezug auf die Standardisierung der Eingriffsregelung von der BfG entwickelt worden und entspricht somit unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften dem Stand des verfügbaren Wissens und der Technik. Die Maßnahmenplanung orientiert sich an den naturschutzfachlichen Rahmenbedingungen für den Unterelberaum und den für die Erarbeitung von Kompensationsmaßnahmen bundesweit gängigen Methoden. In den festgelegten Kompensationszielen für die landschaftspflegerische Maßnahmenplanung werden neben den Anforderungen aus der Eingriffsregelung auch Ansätze eines gewässerökologischen Leitbildes und Ziele übergeordneter Planungen und naturschutzfachlicher Festsetzungen berücksichtigt.

Die Methodik zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs ist detailliert in den einzelnen notwendigen Arbeitsschritten transparent und nachvollziehbar dargelegt. Eine abschließende Gesamtbilanzierung mit Gegenüberstellung der Eingriffe und der Kompensation erfolgt funktions- und schutzgutübergreifend.

Die ausgewiesenen Kompensationsmaßnahmen sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen eines dargelegten Auswahlverfahrens aus naturschutzfachlicher Sicht ausgewählt worden und würden die Eingriffe in die aquatischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften sowie die Schutzgüter Boden, Sedimente und Landschaft mit den 5 Maßnahmegebieten vollständig kompensieren.

Die im LBP für die Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Flächen erstrecken sich auf fünf Maßnahmengebiete:

- Hahnöfer Nebenelbe/Mühlenberger Loch (ca. 68 ha),
- Spülfeld Pagensand (ca. 27,5 ha),
- Hetlingen-Giesensand (ca. 168,1 ha),
- Stör-Mündungsbereich (ca. 314 ha) und
- Belumer Außendeich (ca. 650 ha).

Schon vor und insbesondere während des Planfeststellungsverfahrens hat sich der TdV bemüht, die im LBP ausgewiesenen Kompensationsflächen zu erwerben. Im Laufe des Planfeststellungsverfahrens hat sich dann gezeigt, daß der Grunderwerb für die Kompensationsgebiete Belumer Außendeich und Stör-Mündungsbereich problematisch ist und sich kurzfristig nicht verwirklichen läßt. Insbesondere in den Erörterungsterminen Brunsbüttel und Cuxhaven wurde deutlich, daß die weitaus meisten Grundeigentümer der für die Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Flächen im Bereich Belumer Außendeich und im Stör-Mündungsbereich aus unerschiedlichen Gründen sich noch weigern, ihre Grundstücke zur Verfügung zu stellen.

Die Verfügbarkeit des TdV über die Kompensationsgebiete stellt sich zur Zeit wie folgt dar:

Die Flächen in den Bereichen

- Hahnöfer Nebenelbe/Mühlenberger Loch,
- Hetlingen-Giesensand und
- Spülfeld Pagensand

befinden sich vollständig im Eigentum des TdV. Dagegen stehen dem TdV in dem Maßnahmengebiet

- Belumer Außendeich 247,8 von insgesamt 650 ha und im
- Stör-Mündungsbereich 28,5 von insgesamt 314 ha

zur Verfügung. Demgemäß liegt die Flächenverfügbarkeit derzeit bei insgesamt ca. 400 ha,

d. h. unter 40 % des im landschaftspflegerischen Begleitplan insgesamt vorgesehenen Flächenumfangs.

 

Die Durchsetzung des Erwerbs der restlichen Kompensationsflächen durch den TdV zum jetzigen Zeitpunkt würde die Enteignung der weit überwiegenden Anzahl der Grundeigentümer erforderlich machen. Geht man aber hiervon aus und bedenkt man weiter, daß der für gleichwertige Kompensationsmaßnahmen erforderliche Flächenbedarf an anderer Stelle voraussichtlich ohne Enteignung befriedigt werden kann (s. unten zu 4.2), so ist dieser Alternative Vorzug zu geben.

Insoweit ist von dem Grundsatz auszugehen, daß eine Variante, die Enteignungen erfordert, schon im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Grundeigentums durch Art. 14 GG stets das letzte Mittel bleiben und damit zurücktreten muß, wenn Alternativen vorhanden sind, die eine gleichwertige Erreichung des Regelungszwecks - hier: der naturschutzrechtlichen Kompensation - ermöglichen und ohne hoheitlichen Zugriff auf Grundeigentum gegen den Willen des Eigentümers realisierbar sind. Hiervon ist umso mehr dann auszugehen, wenn Enteignungen in einer Vielzahl von Fällen erforderlich werden würden. Zum einen nämlich könnte hierdurch möglicherweise eine große Anzahl von betroffenen Landwirten nicht nur in einer formalen Eigentumsposition, sondern auch in ihren grundrechtlich in mehrfacher Hinsicht geschützten beruflichen Betätigungsmöglichkeien nachhaltig beeinträchtigt werden, so daß von einer besonders intensiven Eingriffsintensität auszugehen ist. Zum anderen könnte die Realisierbarkeit des planfestzustellenden Vorhabens durch das Erfordernis einer solchen "Massenenteignung" schon im Hinblick auf den für eine Vielzahl von Enteignungs- und Be-sitzeinweisungsverfahren erforderlichen administrativen und zeitlichen Aufwand nicht unerheblich erschwert werden.

Aus naturschutzfachlichen Gründen ist es geboten, zunächst einen weiteren Grunderwerb auf den Flächen im Bereich Belumer Außendeich sowie im Stör-Mündungsbereich vorzunehmen. Diese Flächen sind näher am Ort des Eingriffs und kommen damit einem Ausgleich und somit den Erfordernissen der Eingriffskompensation näher.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die Planfeststellung weiterer Kompensationsmaßnahmen z. Z. nicht möglich ist,

  1. da noch nicht absehbar ist, ob und ggf. an welchen sonstigen, für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen geeigneten Flächen Eigentum oder dingliche Rechte freihändig erworben werden können, bzw. soweit es sich um noch nicht um im LBP enthaltene Flächen handelt, wie diese Flächen im einzelnen naturschutzfachlich zu bewerten sind,und
  2. da das planerische Ermessen durch Art. 14 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dahingehend reduziert wird, daß im Falle der Möglichkeit eines derartigen freihändigen Erwerbs vorrangig auf jene Flächen zurückzugreifen wäre.

Zu b)

In den erwähnten Suchräumen stehen die Flächen ganz überwiegend im Eigentum von Gebietskörperschaften, so daß ein Erwerb unproblematisch sein dürfte. Auch naturschutzfachlich sind diese Flächen grundsätzlich geeignet.

Zu c)

Die für das Vorhaben streitenden Belange sind so schwergewichtig, daß ein Vorhaben auch dann Bestand hat, wenn eine vollständige Kompensation nicht erreicht werden kann. Schließlich können in dem Fall, daß der Grunderwerb nicht möglich ist, wegen des Überwiegens des Vorhabens Enteignungen vorgenommen werden.

Der Entscheidungsvorbehalt mußte entsprechend weit gefaßt werden, da es nicht möglich ist, den Inhalt der vorbehaltenen Entscheidung auf die konkret festzusetzenden Flächen zu beschränken. Eine Festsetzung konkreter Maßnahmen erscheint nur in Abhängigkeit von den hierfür vorgesehenen Flächen und deren Wertigkeit vorstellbar, kann mithin also nicht isoliert erfolgen.

Zu A.II.3

Die Begründung für die Anordnung der beweissichernden Maßnahmen ist im Beweissicherungskonzept enthalten.

 

4.3 Begründung der Schutzauflagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer

Zu A.III.1

Die besonderen Auflagen für die Ruthenstrommündung schützen die Interessen der Nutzer dieses Gewässerabschnittes in unmittelbarer Nähe der Ablagerungsfläche Krautsand.

Zu A.III.2

Im Interesse der Betreiber von Hafenanlagen, Anlegern etc. ist es erforderlich, eventuellen Materialverdriftungen soweit wie möglich durch entsprechenden Klapp-und Spülbetrieb zu begegnen und ggf. beweissichernde und schadenverhütende Maßnahmen vorzusehen.

Zu A.III.3

Für bodenüberdeckte Kreuzungsbauwerke und Leitungen ist wichtig, Verringerungen der erforderlichen Überdeckungshöhen infolge Baggern oder Ankerwurf zu vermeiden sowie die Entwicklung der Gewässersohle zu kontrollieren und ggf. Schutzvorkehrungen für die Bauwerke zu treffen.

Zu A.III.4

Im Interesse der Betreiber wasserwirtschaftlicher Bauwerke und Gewässersysteme ist der TdV zum Ausgleich von ausbaubedingten Funktions- und Betriebsbeeinträchtigungen zu verpflichten.

Zu A.III.7

Die einzelnen für das schleswig-holsteinische und das niedersächsische Ufer erlassenen Schutzauflagen sind im Vorspann von Ziffer 7 "Ufertopographie" zusammengefaßt begründet.

Zu A.III.8

Im Interesse der Eigentümer, Unterhaltungspflichtigen und Nutzer von Nebengewässern und Außentiefs ist es erforderlich, zur Erfassung ausbaubedingter erhöhter Unterhaltungs- und Betriebsaufwendungen beweissichernde und ggf. schadenverhütende Maßnahmen vorzusehen.

Zu A.III.9

Entsprechend den generellen Schutzauflagen unter A.III.2 und A.III.5 sind aufgrund spezieller Einwendungen von Betreibern einzelner Häfen Auflagen zum Schutz dieser Häfen konkretisiert worden.

Zu A.III.10

Da Zweifel bestehen, ob die im Rahmen der UVU durchgeführten Standsicherheitsuntersuchungen ungünstiger Querschnitte auch die Situation im Bereich der Lühemündung unter Berücksichtigung dortiger Kolkbildung abdecken, ist es erforderlich, für 2 weitere Querschnitte ergänzende Standsicherheitsberechnungen, beweissichernde und ggf. schadenverhütende Maßnahmen anzuordnen. Die Standsicherheitsberechnung liegt bereits vor.