Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2.7 Lärmschutz

In der Abwägung war zu berücksichtigen, daß die Bauarbeiten insbesondere durch den Einsatz von Eimerkettenbaggern eine Lärmbelastung vorwiegend der Bereiche Blankenese und Övelgönne verursachen. Denn die Umweltverträglichkeitsstudie weist aus, daß der dort - allerdings nur tagsüber - vorgesehene Einsatz von Eimerkettenbaggern an 23 Tagen zu einer hohen Lärmbelastung führen wird. Da die Planfeststellung konzentrierende Wirkung entfaltet, ist die Planfeststellungsbehörde insoweit bei ihrer Beurteilung an das geltende materielle Immissionsschutzrecht gebunden. Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der von den Baggerarbeiten ausgehenden Geräuschimmission im Sinne des § 3 Abs.1 und 2 BImSchG ist § 22 BimSchG, da Baustellen nicht zu den nach § 4 Abs.1 BimSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen zählen. Nach § 22 BimSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, daß (1.) schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und daß (2.) die nach dem Stand der Technik unvermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Prüfung, ob die bei der Durchführung der Baggerarbeiten entstehenden Lärmimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs.1 BimSchG sind, setzt eine Bewertung der ermittelten Lärmbelastung voraus. Nach der Umweltverträglichkeitsstudie erreichen die Geräuschwerte an den Immissionsmeßpunkten bis zu 59 dB(A) (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie Kap. 7.6.2 sowie Kap. 9.6.2.1). Für die Bewertung dieser Schallimmissionen durch Baugeräte ist die nach § 66 Abs.2 BimSchG weitergeltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 (AVV Baulärm) heranzuziehen. Zwar gilt die AVV Baulärm ausdrücklich nur für Baustellen auf dem Land. Es entspricht aber dem Zweck der AVV Baulärm, diese auch für Baustellen anzuwenden, die auf einem an ein Wohngebiet unmittelbar angrenzenden Gewässer stattfinden, zumal ein sachlicher Grund für das Aufstellen insoweit unterschiedlicher Richtwerte nicht ersichtlich ist und die Schutzwürdigkeit der Anlieger in beiden Fällen gleich erscheint. Gemessen an der AVV Baulärm verursacht der Einsatz von Eimerkettenbaggern eine Überschreitung des in der AVV Baulärm vorgesehenen Richtwerts für Wohngebiete (von 50 dB(A)) an bestimmten Stellen und für bestimmte Dauer um bis zu 9 dB(A). Allerdings ist die AVV Baulärm kein bindendes Recht, so daß es in Ermangelung einer normativen Bestimmung bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch die Planfeststellungsbehörde ankommt (vgl. auch BVerwG, U. v. 22.05.1987 - 4 C 33-35.83 -, DVBl. 1987, 907 ff). Insoweit ist dann aber auch zu berücksichtigen, daß grundsätzlich wegen des nur temporären Charakters Baulärm in größerem Maße hinzunehmen ist, als dauerhafter Lärm. Maßgeblich ist auch, daß es allein an einem einzigen Immissionsmeßpunkt überhaupt zu Überschreitungen kommt und daß diese Überschreitungen temporär begrenzt sind. Ferner ist zu berücksichtigen, daß nach den Regeln der Technik wegen des auszubauenden Materials mit Erfolg kein anderes Baggerverfahren als gerade die Eimerkettenbaggerei zum Einsatz kommen kann. Da die Lärmbelastung zudem auf die Tageszeit beschränkt ist, hält sie die Planfeststellungsbehörde in diesem besonderen Einzelfall für zumutbar.

Neben den Lärmauswirkungen, die sich aus dem Schiffbetrieb und dem Bauvorhaben selbst ergeben, waren in der Abwägung auch jene möglichen lärmbezogenen Auswirkungen zu betrachten, die sich aus dem Lösch- und Ladebetrieb infolge der maßnahmebedingten Steigerung des Containerumschlags ergeben.

Gewisse Mehrbelastungen sind allerdings im Rahmen der Zumutbarkeit von den Lärmbetroffenen hinzunehmen, insbesondere wenn eine Vorbelastung in Rechnung zu stellen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der maßnahmebedingte Mehrumschlag auf den bestehenden Containerterminals im Hamburger Hafen oder aber auf dem in der Entstehung befindlichen neuen Containerterminal in Hamburg-Altenwerder abgefertigt werden wird. Insoweit unterliegt die Bestimmung und Regelung der Zumutbarkeitsschwelle den bereits bestehenden Betriebserlaubnissen für die vorhandenen Terminals oder aber wird im Falle der betrieblichen Erweiterung im Rahmen von erweiterten Betriebserlaubnissen geregelt werden. Gleiches gilt für die Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle im Zusammenhang mit dem neuen Terminal in Altenwerder. Hier sind entsprechende Überlegungen und Bewertungen bereits in die bestehenden Zulassungen eingeflossen. Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens kann deshalb hinsichtlich der Betrachtung der jeweiligen konkreten Grundstückssituation auf diese Zulassungsverfahren verwiesen werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 -; BVerwGE 69, 30). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die spätere Überwachungsaufgabe der Gewerbeaufsichtsbehörde. Sollte beim zukünftigen Umschlagsbetrieb wider Erwarten ein prognostiziertes Schutzniveau nicht eingehalten werden können, stehen der zuständigen Behörde in § 24 des BImSchG geeignete hoheitliche Befugnisse zur Verfügung, um die Betreiberpflichten durchzusetzen. Insgesamt kann deshalb davon ausgegangen werden, daß der mit dem Ausbauvorhaben im Zusammenhang stehende Containermehrumschlag später im Einklang mit den immissionsrechtlichen Vorschriften bewältigt werden kann. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daß der spätere Hafenbetrieb bereits im Zuge der hier vorzunehmenden Vorausbetrachtung wegen unzumutbarer Lärmimmissionen immissionsrechtlich unzulässig ist.

Hiergegen ist eingewendet worden:

Einwender:

H00008, H00046, H00054, H00072, H00191, H00192, H00193, H00194, H00195
Freie und Hansestadt Hamburg, Umweltbehörde,
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein
,
Kreis Pinneberg, Fachdienst Umwelt
und andere

Es fehlten Angaben und Bewertungen zu Mehrbelastungen durch Lärm, verursacht durch Schiffslade- und -löschbetrieb, vor allem in den Containerterminals unter Berücksichtigung des erhöhten Containerumschlags, sowie durch Schallemissionen der neuen Großcontainerschiffe und der Schlepperassistenz.

Der der Lärmprognose zugrunde gelegte sog. "Ruhebonus" für den Schiffsverkehr in Form eines Pegelabzuges von 5 dB sei aus Sicht des Lärmschutzes nicht akzeptabel und nicht regelwerkkonform. Allgemein sei davon auszugehen, daß die ermittelten Wertstufen somit um eine Stufe zu niedrig angesetzt worden seien.

In der Studie sei nicht berücksichtigt worden, daß weite Bereiche der betroffenen Wohnbebauung als allgemeine Wohngebiete (WA) klassifiziert seien, was insbesondere in der Nacht die Lärmproblematik verschärfe.

In Blankenese und Övelgönne werde es bei den Baumaßnahmen (z. B. Herstellen der Klappgrube) zu Lärmbelästigungen durch Eimerketten- und Hopperbagger kommen.

Daher sei vor Aufnahme der Baggerarbeiten durch ein Lärmgutachten nachzuweisen, daß bei den Baggerarbeiten die Lärmbelastung in den Wohngebieten nicht die gegebene Grundbelastung übersteige.

Weiterhin dürften nur schallgedämmte Bagger und Schutenschlepper eingesetzt werden, die dem Stand der Lärmschutztechnik und den Anforderungen der DIN 18005, Blatt 1 entsprächen. In den Ausschreibungen der Maßnahmen seien zusätzlich festzuschreiben: regelmäßiges Schmieren der Eimerketten und Einhausung der Kettenumlenkung und des Schüttkanals, Motor.htmelung etc.)

Die Baggerarbeiten seien auf die Zeit Montag bis Freitag zwischen 07.00 - 20.00 h zu beschränken.

Darüber hinaus sei ein Lärmschutzbeauftragter auf der TdVseite zu benennen, der während der Betriebszeiten der Baggerung für die Anwohner telefonisch erreichbar sei.

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind aus den obengenannten Gründen unbegründet bzw. sind die in den Einwendungen vorgeschlagenen Auflagen teilweise umgesetzt worden. Ergänzend ist festzustellen:

Die Schlepperassistenz stellt in diesem Zusammenhang keine bedeutsame Lärmquelle dar. Die Mehrbelastungen durch den Schiffsbetrieb wurden jedoch im Rahmen des vom Germanischen Lloyd erstellten Gutachtens über die Lärmimmissionsbelastung (Materialband IX, Teil B) untersucht.

Unberechtigt sind Einwendungen im Hinblick auf den bei der Lärmprognose einbezogenen Ruhebonus. Denn die Differenz zwischen den Wertstufen für den derzeitigen Zustand und für den Fall des Ausbaus ist von der Berücksichtigung eines Ruhebonus von 5 dB(a) bei der Berechnung unberührt, da der Ruhebonus in beiden Fällen gleichermaßen zur Anwendung kommt. Ebenfalls unberechtigt sind Einwendungen im Hinblick auf die Einbeziehung von Wohnbebauung bei der Beurteilung der Lärmbelastung. So wurden im Bereich der Hamburger Delegationsstrecke insbesondere die der Fahrrinne am nächsten gelegenen reinen Wohngebiete (WR) betrachtet, für die entsprechend ihrer höheren Schutzbedürftigkeit ein niedrigerer Immissionsrichtwert bzw. Orientierungswert zulässig ist als für die allgemeinen Wohngebiete (WA). Für den Bereich der Unter- und Außenelbe wurde für ausgewählte besonders betroffene Gebiete eine Bewertung der Lärmeinwirkungen vorgenommen. Hierbei wurden ebenfalls reine Wohngebiete (WR) betrachtet. Der nicht betrachtete Teil besitzt eine größere Entfernung zur Fahrrinne. Auch wenn hier die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete bei der Beurteilung zugrunde gelegt werden würde, sind auch nachts höchstens mäßige Belästigungen (Wertstufe 3) durch den Schiffsverkehr zu erwarten.

Unbegründet bleibt auch die Befürchtung, daß das Herstellen der Klappgrube zu einer gravierenden Lärmbelästigung führt. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, daß zur Herstellung der Klappgrube wesentlich geräuschärmere Hopperbagger eingesetzt werden. So führt nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsstudie ein Einsatz von Hopperbaggern in der Fahrrinnentrasse lediglich zu einer geringen bis mittleren Lärmbelastung. Darüber hinaus hat die geplante Klappgrube im Bereich des Mühlenberger Lochs eine viel größere Entfernung von der Wohnbebauung des Elbhanges als die Fahrrinnentrasse selbst. Daher sind dort deutlich niedrigere Geräuschimmissionen infolge der Arbeiten zur Herstellung der Klappgrube zu erwarten. Die Anwohner im Bereich des Strandwegs werden die beim Herstellen der Klappgrube entstehenden Geräusche kaum wahrnehmen, da sie von anderen Geräuschquellen überlagert werden. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Anwohner durch den Einsatz von Hopperbaggern zur Herstellung der Klappgrube können in jedem Fall ausgeschlossen werden.

Im übrigen ist von Seiten des TdV im Bereich der Delegationsstrecke ohnehin der Einsatz schallgedämmter Eimerkettenbagger vorgesehen. Weiterhin geht aus der von den TdVn vorgelegten Baubeschreibung hervor, daß ein Einsatz der Eimerkettenbagger nur in der Zeit von 700 bis 2000 Uhr vorgesehen ist (vgl. Erläuterungsbericht, Teil C2). Insoweit sind die in den Einwendungen vorgeschlagenen Auflagen teilweise umgesetzt. Die Notwendigkeit zur Benennung eines gesonderten Lärmschutzbeauftragten ergibt sich dann nicht. Bei Fragen und Problemen ist es den Betroffenen unbenommen, sich direkt an den im Bereich der Delegationsstrecke zuständigen TdV zu wenden.

 

Für die Bundesstrecke wird auf die Auflage A.II.1.1.7 verwiesen. Der TdV hat vorgesehen, bei Vergabe der Baggerarbeiten die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm vertraglich zu regeln.