Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2.6 Fischerei

Bedeutung hat das Untersuchungsgebiet vor allem für die Krabben- und die Hamenfischerei. Neben den Haupterwerbsfischern gibt es in bestimmten Bereichen der Elbe auch eine nennenswerte Zahl von Nebenerwerbsfischern. Daneben geht eine große Zahl von Anglern der Sportfischerei nach.

Die Ist-Situation der Fischerei auf der Außen- und Unterelbe ist untersucht und eine vorhabensbezogene Prognose durchgeführt worden. Die wesentlichen Ergebnisse der Gutachten sind im Erörterungstermin in Cuxhaven am 13.05.1998 noch einmal dargelegt worden. Im Protokoll heißt es dazu:

- Für die Angelfischerei würden so geringe lokale Beeinflussungen durch das Vorhaben festgestellt, daß der Gutachter keine Beeinträchtigung ableiten könne,

- für die Reusenfischerei, die vor allem auf der Unterelbe betrieben werde, sei während der Bauausführung mit Beeinträchtigungen zu rechnen (nach der Planung etwa 1,5 Jahre). In diesem Zeitraum würden nur während eines Ablaufs von 6 Monaten Baggerungen im Gesamtbereich zur selben Zeit erfolgen, in der übrigen Zeit werde es nur zu lokalen Auswirkungen an einzelnen Baggerstellen kommen. Insgesamt sei durch das Vorhaben mit Ertragseinbußen während der Bauphase zu rechnen, nach der Bauphase seien die Beeinflussungen so gering, daß keine Beeinträchtigungen abgeleitet werden könnten,

- für die Hamenfischerei seien während der Bauphase zum Teil starke Beeinträchtigungen zu erwarten, auch nach der Bauphase werde es zu Beeinträchtigungen kommen. Hierbei sei zwischen einzelnen Fischereizweigen zu differenzieren, da unterschiedliche Möglichkeiten zum Ausweichen in andere Fanggebiete zu berücksichtigen seien. Daher seien die Auswirkungen während der Bauphase für die Seezungen-Fischerei stärker als für die Krabbenfischerei,

- für die Baumkurrenfischerei habe das Vorhaben Auswirkungen auf lokal begrenzte Bereiche, vor allem in der Nähe der Fahrrinne. Es könnten vorhabensbedingte Beeinträchtigungen nicht durch die Ausweisung neuer Fanggebiete kompensiert werden, da bereits das Gesamtgebiet befischt werde bzw. durch konkurrierende Betriebe belegt sei.

Im Verlaufe des Verfahrens haben die Elbfischer, die im Planfeststellungsverfahren Einwendungen erhoben hatten und noch aktiv im Fischereigewerbe tätig sind, ihre Einwendungen zurückgenommen.

 

Zum Themenkomplex Fischerei umfaßten die verbleibenden Einwendungen folgende Schwerpunkte:

  • Allgemeine Beeinträchtigungen des Fischereigewerbes durch das Vorhaben
  • Besondere örtliche Schwerpunkte der Beeinträchtigung des Fischereigewerbes.

a) Allgemeine Beeinträchtigungen des Fischereigewerbes durch das Vorhaben

Die Einwendungen enthielten folgende Schwerpunkte:

Einwender:

H00034, H00076, H00104, H00110, H00124, H00144, K00137, K00208,
Altenwerder Elbfischer,
Landesvereinigung der Erzeugerorganisationen für Nordseekrabben- und Küstenfischer an der schleswig-holsteinischen Westküste e. V.,
Cuxhavener Krabbenfischer,
Landwirtschaftskammer Hannover, Referat Fischerei,
Landesfischereiverband Niedersachsen e. V.,
Förderkreis "Rettet die Elbe" e. V.,
Landesfischereiverband Schleswig-Holstein,
Landesamt für Fischerei Schleswig-Holstein,
Kreis Dithmarschen, Amt für Umweltschutz,
Landkreis Cuxhaven, Kreisentwicklung
und andere

Die UVS bewerte die Belange des Schutzgutes Mensch, vor allem hinsichtlich der Fischerei, zu niedrig. Die UVS sei zu diesem Aspekt nachzuarbeiten. Bei der Beurteilung der Eingriffe in fischereiliche Belange seien dabei folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Nicht nur der gegenwärtige Status, sondern auch die Förderung nachhaltiger Wirtschaftsformen unter Beachtung umweltpolitischer Ziele seien in die Beurteilung einzustellen.

Zur Beurteilung des Entwicklungspotentials sei auch die frühere Leistungsfähigkeit der Elbe heranzuziehen.

Es bestehe noch ein erheblicher Forschungsbedarf hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Fischerei. Die Auswirkungen in der Betriebsphase seien nur schwer vorhersehbar und würden schwerwiegende Nachteile für die Fischerei nach sich bringen. Für die Beurteilung des Vorhabens fehlten aus Sicht der Fischerei praktische Untersuchungsergebnisse.

Auch für das Verfahren als solches seien die vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Fischerei nicht ausreichend geklärt.

Die von der Fischerei vorhabensbedingt hinzunehmenden Einbußen und Einschränkungen träfen insbesondere die ortsgebundenen niedersächsischen Fischer, deren Kutter zu klein seien, um auf entferntere Fangplätze auszuweichen. Ohnehin würde ein Ausweichen nur zu höherem Befischungsdruck auf anderen Fangplätzen, Umrüstung auf größere und leistungsstärkere Kutter sowie zu erhöhten Betriebskosten und Konkurrenzdruck führen. Sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus ökologischen Gründen werde dies abgelehnt.

Veränderte Strömungsgeschwindigkeiten zwängen zur Anpassung des Fanggeschirrs, was teils unmöglich sei oder zu Fangeinbußen führe.

Die zu erwartenden maßnahmebedingten erheblichen Beeinträchtigungen der Fischfanggebiete könnten daher nicht durch die Ausweisung neuer Fanggebiete kompensiert werden.

Die positive Entwicklung der Elbfischerei in den letzten Jahren werde durch die Auswirkungen der Maßnahme gefährdet.

Die Antragsunterlagen und insbesondere der Materialband XIV, Teil B / Fischereiwirtschaftliches Gutachten beinhalteten div. unvollständige bzw. unrichtige Angaben (z. B. Fangzeit, Anzahl der Kutter etc.).

Die in der Elbe bereits jetzt vorherrschenden Fließgeschwindigkeiten würden hinsichtlich ihrer Bedeutung für Fische als "Strömungsstreß" bezeichnet. Durch die Vertiefung werde die Fließgeschwindigkeit nochmals erhöht. Im Ergebnis bedeute dies nachhaltige Nutzungseinschränkungen für die Elbfischerei und die Vernichtung bislang erhaltener Fangplätze. Für die Küstenfischerei trete dies durch die Verklappung von Baggergut in Flachwassergebieten ein.

Darüber hinaus seien bereits Beeinträchtigungen der Fischereiwirtschaft durch folgende baubedingte Wirkungen zu erwarten:

  • strukturelle Veränderungen der Gewässersohle und der Sedimentbeschaffenheit
  • Erhöhung der Gewässertrübung
  • starke Erhöhung der bereits vorhandenen anthropogenen Störungen der Fische und Krebse durch zusätzlichen Lärm und Trübungswolken sowie durch Vibrationen, die sich über mehrere hundert Meter ausbreiten könnten
  • mechanische Zerstörung der Bodentiergemeinschaften mit Auswirkungen auf am Boden oder in Bodennähe lebende Tiere
  • Reduktion des Nahrungsangebots und schädliche Beeinflussung von Jungtieren
  • Mögliche Veränderungen des Zugverhaltens der Fische; diese würden, neben den zuvor genannten Auswirkungen des Vorhabens, die Rentabilität der Fischereibetriebe gefährden
  • keine neuen Fischereizonen während der Bauzeit

Ebenso sei durch folgende betriebsbedingte Wirkungen eine Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft zu besorgen:

  • andauernde Veränderungen von Morphologie und hydrographischen Bedingungen,
  • Veränderungen des Salzgehalts
  • Strömungsänderungen bis zu 0,11 m/s im Bereich der Fahrrinne und der angrenzenden Gebiete
  • strömungsbedingte Verstärkung der Erosion im Bereich von Übertiefen
  • bislang unabschätzbare Wechselwirkungen und Summationseffekte
  • Seitenzuschlag der Baggerungen von jeweils 15 m sowie ein Nachentwickeln der Böschungen mit Auswirkungen auf die Fischerei über die in den Karten markierten Flächen hinaus
  • Verlust von Flachwasserbereichen als wichtige Laichplätze oder Lebensräume für Jungfische
  • weitere Verkleinerung des limnischen Lebensraums durch die Verlagerung der Brackwassergrenze stromaufwärts
  • Verluste von Nahrungsressourcen durch die starke Beeinträchtigung der Benthosfauna
  • Störung des Laichgeschäfts und direkte Schädigung von Jungfischen, Brut, Eiern durch schiffsbedingte Wellen und Strömungen
  • verstärkter Schiffsverkehr und höhere schiffserzeugte Rückströmungen sowie Schiffswellen, die abhängig seien von der vorherrschenden Gewässermorphologie, der Schiffsgeschwindigkeit und dem Tiefgang des Schiffes
  • durch Schwebstoffe/Verschlickung und evtl. auch durch Schadstoffe, die besonders auch die Reusenfischerei beeinträchtigten oder die Netze festsetzten.
  • Es wird beantragt, das Planfeststellungsverfahren auszusetzen, bis die erforderlichen Erkenntnisse zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Fischerei durch wissenschaftliche Untersuchungen erlangt seien. Ein Beweissicherungsverfahren zur fischereiwirtschaftlichen Beurteilung der Vorhabensauswirkungen werde gefordert.

    Aber schon unter ausschließlicher Berücksichtigung der Ergebnisse des vom TdV vorgelegten fischereiwirtschaftlichen Gutachtens ergebe sich, daß das Vorhaben abzulehnen sei.

    Die vorgebrachten Einwendungen sind teilweise begründet:

    Die Grundlagen für die Bewertung der Fischereiwirtschaft in der UVS sind die vorhabensbedingten Auswirkungen auf den gegenwärtigen Zustand (Ist-Zustand), die im Rahmen der Untersuchung in ausreichender Weise ermittelt wurden. Die entsprechenden Darstellungen finden sich im Fachgutachten Fischereiwirtschaft (Teil 2: Prognose) im Materialband XIV, Teil B. Hier werden die aktuellen Entwicklungen der genutzten Ressourcen (Fischbestände) sowie die aktuellen Entwicklungen der Flottenstruktur (Anzahl, Größe und Motorisierung der Fahrzeuge) zutreffend berücksichtigt. Weitergehende Überlegungen zum Entwicklungspotential der Fischereiwirtschaft, insbesondere gemessen an der früheren Leistungsfähigkeit bzw. Produktionskraft der Elbe, waren insofern nicht veranlaßt.

    Die geforderten wissenschaftlichen Forschungen zu den Auswirkungen des Vorhabens sind nicht Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Die vorhandenen Wissenslücken und Interpretationsgrenzen der erhobenen Daten sind im Fachgutachten Fischereiwirtschaft (Teil 1: Ist-Zustand) unter Punkt 3.5, Seite 24 (Materialband XIV, Teil B) erläutert worden. Nutzungen sind nicht Bestandteil der UVU-Bewertung. Zudem ist die fischereiliche Nutzung einzelner Fangplätze stark vom Vorkommen der genutzten Arten abhängig. Kleinräumig, also auf einzelne Fangplätze bezogen, kann das Auftreten der genutzten Fisch- und Krebsarten temporär sehr unterschiedlich sein. Einzelne Fangplätze unterliegen insofern starken saisonalen und jährlichen Schwankungen. Daher ist eine pauschale Berechnung von Erträgen einzelner Fangplätze nicht möglich (siehe auch Fachgutachten Fischereiwirtschaft, Teil 2: Prognose, S. 3 im Materialband XIV, Teil B).

    Soweit von Einwendern behauptet wird, das Fischereigutachten (MATERIALBAND XIV, Teil B) beinhalte falsche oder unvollständige Angaben, ist darauf hinzuweisen, daß die Angaben zu den Fangzeiten als Mittelwerte zu verstehen sind. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß einige Betriebe auch außerhalb der angegebenen Zeiträume eine Fischereitätigkeit ausüben. Überdies unterliegen diese Werte einer gewissen zeitlichen Varianz, so daß nicht auszuschließen ist, daß die aktuellen Werte von denen während des Untersuchungszeitraums abweichen.

    Zu den Beeinträchtigungen durch baubedingte Wirkungen ist festzustellen, daß diese und die daraus resultierenden Auswirkungen auf das Ökosystem Elbe in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung behandelt und bewertet wurden. Hierzu sei insbesondere auf die Umweltverträglichkeitsstudie und die MATERIALBÄNDE II und III verwiesen.

    Eine Beeinflussung der Fischereiwirtschaft durch die geringen prognostizierten Strömungsänderungen in lokal eng begrenzten, fischereilich genutzten Bereichen ist zwar gegeben (siehe hierzu auch Fachgutachten Fischereiwirtschaft, Teil 2: Prognose, Punkt 3.2, S. 13-14; Materialband XIV, Teil B), eine nachhaltige Nutzungseinschränkung für die gesamte Elbfischerei kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Es kann nach gutachterlicher Einschätzung jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß einzelne Betriebe, die beispielsweise nur über Fahrzeuge mit geringer Motorisierung verfügen, durch die maßnahmebedingten Strömungsänderungen beeinträchtigt werden.

    Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde können die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Fischerei nicht durch die Ausweisung neuer Fanggebiete kompensiert werden. Dies wird auch im Fachgutachten Fischereiwirtschaft (Teil 2 - Prognose, Pkt. 5) im Materialband XIV, Teil B, erläutert. Im Ergebnis werden dort Fangeinbußen prognostiziert, die besonders während der Bauphase, möglicherweise aber auch danach, eintreten werden. Auch schiffsbedingte Beeinträchtigungen der Fischerei sind möglich, die nach den Ergebnissen des Fachgutachtens vor allem für die Hamenfischerei eintreten, in geringem Maße aber auch für die Baumkurrenfischerei. Diese resultieren vor allem aus der Zunahme der Passagen großer Einheiten (Schiffe) und den entsprechenden Erhöhungen der Ankerkräfte bei Fischkuttern.

    b) Besondere örtliche Schwerpunkte der Beeinträchtigung des Fischereigewerbes

    Die Einwendungen enthielten die folgenden Schwerpunkte:

    Einwender:

    H00034, H00076, H00185, K00388, K00389,
    Staatliches Fischereiamt Bremerhaven,
    Altenwerder Elbfischer,
    Landesvereinigung der Erzeugerorganisationen für Nordseekrabben- und Küstenfischer an der schleswig-holsteinischen Westküste e. V.,
    Cuxhavener Krabbenfischer,
    Landesamt für Fischerei Schleswig-Holstein,
    Meeresangelfischer Krempermarsch e. V.,
    Verband Deutscher Sportfischer e. V.,
    Gemeinde Friedrichskoog,
    Deutscher Fischerei-Verband,
    Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Oste II
    und andere

    Die Fischerei und der Naturhaushalt würden durch die Erhöhung der Sedimentfracht und die Freisetzung toxischer Bodeninhaltsstoffe beeinträchtigt.

    Die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorhabensbedingten Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft würden vor allem auch Hamenfischerei und im Bereich seewärts Brunsbüttel die Krabbenfischerei sowie den Fang von Seezungen betreffen.

    Auch für die Baumkurrenfischerei würden sich erhebliche Beeinträchtigungen durch die Baggerungen im Ausbaubereich sowie durch Zerstörungen und daran anschließende strukturelle Veränderungen des Gewässergrundes einstellen. Sie würden zu Ertragseinbußen für die Seezungenfischerei während und nach Abschluß der Baggerungen z. B. im Bereich des Überganges der Fahrrinne zu den angrenzenden Bereichen durch deutlich unterschiedliche Rauhheit der Gewässersohle führen.

    Auch die Wiederbesiedelung erfolge nicht, wie dargestellt, innerhalb einer oder mehrerer Vegetationsperioden. Die Beurteilung dieser Auswirkungen auf die Baumkurrenfischerei durch die Gutachter des Antragsstellers sei daher zu positiv.

    Infolge der Veränderung der Flachwasserbereiche, des Verlustes an Lebensraum, des Verlustes von Stand- und Nahrungsplätzen, der Verdriftung von Brut- und Jungfischen und durch erhöhte Strömungsgeschwindigkeiten würden die Fischbestände in den Nebenflüssen ebenso beeinträchtigt wie durch das verringerte Restwasservolumen und die Verschlickung.

    So werde in der Oste die Schwebstoffzunahme infolge der Baggerarbeiten die Lichtdurchlässigkeit reduzieren, wodurch das Größenwachstum der Wasserpflanzen und damit die Ablaichbedingungen für Substratlaiche beeinträchtigt würden. Darüber hinaus werde ein Zusetzen der Kiemen von Jung- und Brutfischen befürchtet.

    Für die Sportfischerei müsse davon ausgegangen werden, daß durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen z. B. den Anglern an der Stör der einzig noch verbleibende Zugang zur unteren Stör genommen werde.

    Ferner seien Beeinträchtigungen des Aufstiegs von Salmoniden durch die vermehrte Baggeraktivität im Bereich des WSA Cuxhaven zu erwarten, die den bisherigen finanziellen und zeitlichen Aufwand zur Wiedereinbürgerung von Lachs und Meerforellen durch Angelvereine, Verbände und Sportfischer gefährdeten. Dies gelte auch für den Bereich der Oste, für die aufgrund der veränderten Strömung von einer Beeinträchtigung der Lebensbedingungen für wandernde Fische und damit der Fischerei auszugehen sei.

    Daraus leiteten sich die nachfolgenden Forderungen ab:

  • Die Fischerei im Fahrwasser sei auch weiterhin zu erlauben und den im Fahrwasser fischenden Hamenkuttern Vorrang vor anderen Fahrzeugen einzuräumen.
  • Zum Ausgleich der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Fischereiwirtschaft seien bestehende schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen wie Fischfangverbote im Fahrwasser, Fischfangverbot auf Reeden, in den Bereichen bis 200 m vor Hafeneinfahrten, im Umfeld von Anlegern oder Liegestellen sowie bis 150 m vor Pegeln und Meßgeräten und in Bereich von Kabeltrassen und Baggerklappstellen zu überprüfen. Soweit sie nicht nachweislich zur Abwehr von Gefahren erforderlich seien, müßten sie aufgehoben werden. Auch die Lage der Fahrwassertonnen sei unter diesem Aspekt zu überprüfen.
  • Gleiches sei auch für die naturschutzrechtlichen Einschränkungen in den Bereichen Kleiner Vogelsand und Inselwatt (Umgebung von Neuwerk), Außendeich Nordkehdingen (südliches Elbufer von km 705 bis 683) sowie in den Nebenelben zu fordern.
  • Es müßten Alternativen für die durch die Baggergutablagerung verlorengehenden Fangplätze der Reusenfischerei angeboten werden, da sowohl am Ort der Baggergutablagerung als auch in deren Umfeld potentielle Fangplätze für die Reusenfischerei erheblichen Auswirkungen unterlägen.
  • Klappstellen mit Auswirkungen auf die Seezungenfischerei als wichtigem Erwerbszweig der Baumkurrenfischerei und auf die Krabbenfischerei seien zu überprüfen und soweit möglich in für die Fischerei weniger bedeutsame Gebiete zu verlegen.
  • Fangeinbußen und erhöhte Betriebskosten müßten finanziell ausgeglichen werden.
  • Die Auswirkungen auf die Fischerei seien durch ein Beweissicherungsprogramm festzustellen und demgemäß auszugleichen.
  • Die zur Zeit noch sensiblen Wandersalmonidenbestände der Elbnebenflüsse müßten mit einem intensiven Monitoring-Programm während des Bauzeitraumes beobachtet werden, damit ggf. eine umgehende Reaktion in Form von Besatz erfolgen könne.
  • Die Zugänglichkeit der Wasserflächen im Bereich der Stör müsse z. B. durch buhnenähnliche Vorbauten für die Angelfischerei erhalten bleiben.
  • Zum Schutz der Nebengewässer und ihrer Fischbestände seien geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
  • Zur Existenzsicherung der Hamenfischereibetriebe seien neue leistungsstarke Hamenfangplätze anzubieten sowie weitreichende schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Fangplätze zu ergreifen.

 

Die vorgebrachten Einwendungen sind teilweise begründet:

Die von Einwendern befürchtete Beeinträchtigung der fischwirtschaftlich genutzten Fische und Krebse durch die Freisetzung toxischer Bodeninhaltsstoffe kann ausgeschlossen werden (siehe Materialband VII: Aquatische Lebensgemeinschaften, S. 507).

Beeinträchtigungen durch eine erhöhte Sedimentfracht sind jedoch möglich (siehe auch Fachgutachten Fischereiwirtschaft - Teil 2: Prognose - im Materialband XIV, Teil B). Eine von Einwendern befürchtete erhebliche Beeinträchtigung des Seezungenfangs durch die Baggergutverklappung ergibt sich auch nach den Ergebnissen des Fachgutachtens Fischereiwirtschaft (Teil 2: Prognose - im Materialband XIV, Teil B und Teil 2: Prognose, Abschnitt 3.1.1, S.8). Hier werden erhebliche Auswirkungen des geplanten Vorhabens prognostiziert, die besonders den Bereich Großer Vogelsand betreffen.

Eine generelle Eingriffsminimierung ergibt sich jedoch durch die durchgeführte Planänderung:

Auf die Kolkverfüllung vor der Westspitze der Elbinsel Hanskalbsand am Eingang zur Hahnöfer Nebenelbe wird verzichtet. Dies wirkt sich auch zugunsten der Fischerei aus, weil diese Stelle als bedeutender Fangplatz erscheint.

Eine weitere Eingriffsminimierung stellt der Umstand dar, daß durch den Planfeststellungsbeschluß die Möglichkeit der Baggergutabgabe an Dritte eröffnet wird, denn die entsprechenden Auswirkungen auf Sedimente, Schwebstoffe und Fische werden bei Verminderung der Verklappmenge geringer.

Auswirkungen der Baumaßnahmen auf die Fischerei sind nach den Ergebnissen des Gutachtens (MATERIALBAND XIV) für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren zu erwarten. Davon werden die Baumaßnahmen insgesamt etwa 2 Jahre, die Baggerungen in einzelnen Bereichen max. 9 Monate in Anspruch nehmen. Die Wiederbesiedlung der betroffenen Flächen wird in einem Zeitraum von ein bis max. 3 Jahren nach der Baggerung abgeschlossen sein. D. h., Auswirkungen der Ausbaubaggerungen werden nicht über einen Zeitraum von 5 Jahren auftreten.

Die Beeinflussung der Fischerei, welche auch durch die maßnahmenbezogenen Unterhaltungsbaggerungen im Bereich zwischen Scharhörn und der Ostemündung stattfindet, ist im Fachgutachten Fischereiwirtschaft nicht ausdrücklich aufgeführt. Aus Teil 9.1 des UVU-Textbandes (S. 9.1-28 u. 9-1.29) ergibt sich jedoch, daß sich für diesen Bereich die bisherigen Unterhaltungsmengen nicht verändern oder sich sogar vermindern. Dabei berücksichtigt die vom Gutachter im Fischereigutachten vorgenommene Bewertung alle derzeit genutzten Fanggebiete der Baumkurrenfischerei, nicht nur die durch die Maßnahme beeinflußten (Siehe hierzu auch Fachgutachten Fischereiwirtschaft, Teil 2: Prognose, S. 19/20; Materialband XIV Umweltnutzungen, Teil B).

Für die Baumkurrenfischerei wurden die Auswirkungen der Baggerungen als mäßig bis erheblich eingestuft (vgl. Fachgutachten Fischereiwirtschaft, Teil 2: Prognose, Pkt. 5, Materialband XIV, Teil B). Das schließt jedoch nicht aus, daß einzelne Betriebe überproportional betroffen sind, deren Fanggebiete sich hauptsächlich im Ausbaubereich befinden.

Die in der UVU gemachten Annahmen zur Wiederbesiedelung sind plausibel. Insgesamt sind die Auswirkungen auf die Seezungenfischerei während der Bauphase zwar als erheblich einzustufen, nach der Bauphase jedoch nur noch als gering bis mäßig (vgl. das Fachgutachten Fischereiwirtschaft, Quelle: wie oben). Eine weitergehende negative Beurteilung der Beeinträchtigungen ist daher nicht gerechtfertigt.

Die von Einwendern befürchteten Beeinträchtigungen der Fischbestände in den Nebenflüssen werden ebenfalls nicht eintreten. Nach den von der BAW-AK durchgeführte Modellierungen treten nur sehr geringe maßnahmebedingte Änderungen der dortigen Tideverhältnisse ein. Durch das Vorhaben ausgelöste wirkungsvolle Erosionen oder Verschlickungen in den Nebenflüssen werden von der BAW-AK ausgeschlossen (vgl. Kap. 5.2, 5.3 und 5.4 der Umweltverträglichkeitsstudie sowie MATERIALBAND I). Danach sind Beeinträchtigungen der aquatischen Lebensgemeinschaften einschließlich der Fischbestände in den Elbenebenflüssen nicht zu befürchten.

Im übrigen ist zu erwarten, daß sich die Fische den ggf. prognostizierten Strömungsänderungen anpassen werden, wobei Veränderungen des Wanderverhaltens jedoch nicht auszuschließen sind.

Die von Einwendern befürchteten Beeinträchtigungsrisiken für Laich- und Aufwuchsgebiete durch Verklappungen und Erhöhungen der Schwebstoffgehalte werden auch lediglich für die Ostemündung prognostiziert (Materialband VII: S. 500, Materialband IIa).

Im Rahmen der geplanten Maßnahmen im Bereich der Stör-Mündung sind die von Einwendern erwarteten Beschränkungen für Angler nicht vorgesehen.

Die von Angelvereinen und Sportfischern erwarteten Beeinträchtigungen ihrer Bemühungen zur Wiedereinbürgerung von Lachs und Meerforelle werden zeitlich begrenzt auftreten. Die befürchtete Beeinträchtigung des Salmonidenaufstieges wird auf die Bauphase beschränkt sein, wie dieses auch im Fachgutachten Fischereiwirtschaft (Teil 2: Prognose) unter Punkt 3.1.4, Seite 13 (Materialband XIV, Teil B) ausgeführt ist. Es wird erwartet, daß Unterhaltungsbaggerungen zukünftig in eher geringerem Umfang anfallen. Somit ist für die Zukunft auch mit geringeren Beeinträchtigungen des Salmonidenaufstiegs zu rechnen.

Bedeutsame Veränderungen der Strömung und/oder der Tidewasserstände im Bereich der Oste sind, wie bereits ausgeführt, nicht zu befürchten (Materialband VII, S. 508/509). Die Beeinträchtigungen durch die veränderte Strömung betreffen hauptsächlich die Lachse, die durch die veränderten Lebensraumbedingungen ein anderes Wanderverhalten zeigen könnten. Die anderen genannten Fischarten (Stint, Aal und Flußneunauge) werden in geringerem Maß betroffen sein. Einbußen bei der Fischerei können nach gutachterlicher Einschätzung jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Soweit eine Fischereigenossenschaft betroffen ist, welche Fischereirechte in dem Bereich der unteren Oste verpachtet hat an die Oste-Pachtgemeinschaft (eine Vereinigung von Angelvereinen), sowie an einen Berufsfischer, der seine Einwendung zurückgezogen hat, gilt darüber hinaus folgendes:

Inwieweit sich der Umstand auswirkt, daß die Fischereigenossenschaft ihre Einwendungen nicht durch den Gesamtvorstand, der die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sondern allein durch den 1. Vorsitzenden erhoben hat, kann dahinstehen. Denn die erhobenen Forderungen sind abzulehnen.

Die Pächter zahlen eine Pacht und sind nach dem niedersächsischen Fischereigesetz in einer Besatzgemeinschaft zusammengeschlossen, die grundsätzlich zur Hege und Pflege der Fischbestände verpflichtet ist. Die Pächter fürchten eine Schädigung der Fischereibestände im Osteabschnitt bis Hechthausen sowie eine Beeinträchtigung der Fischwiedereinbürgerung. Zum Ausgleich der Finanz- und Arbeitsleistungen wird die Forderung erhoben, die genannten Nachteile finanziell auszugleichen.

Wie bereits oben ausgeführt, kann der Gutachter aufgrund der geringen lokalen Beeinflussung keine Beeinträchtigung für die Angelfischerei feststellen. Zumindest soweit die Berufsfischerei betroffen ist, hat sich der TdV zu zusätzlichen Minderungsmaßnahmen verpflichtet (Gespräche mit den Fischern zur weiteren Optimierung der Bauausführung, zeitlichen Berücksichtigung von Laichzeiten, siehe unten).

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen (- die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens von der Freien und Hansestadt Hamburg an andere Fischer geleistet worden sind -) besteht nicht. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes sind Fischereirechte an einer Wasserstraße von vornherein insoweit beschränkt, als die zur Herstellung der Schiffbarkeit nach dem jeweiligen Stand der Verkehrsentwicklung erforderlichen Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen entschädigungslos zu dulden sind (siehe unten).

Auch bezüglich der Hegepflicht besteht kein Ausgleichsanspruch. Denn gem. § 40 Abs. 2 Ziffer 2 des Niedersächsischen Fischereigesetzes entfällt eine Hegepflicht, also die Pflicht des Fischereiberechtigen (hier der Fischereigenossenschaft), einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen, solange wegen der Beschaffenheit des Gewässers dem Verpflichteten eine Hege des Fischbestandes nicht zuzumuten ist. Dieser Umstand scheint im konkreten Falle jedoch - wie oben ausgeführt - nicht vorzuliegen.

Die geforderte Beseitigung fischereirechtlicher Restriktionen fällt nicht in die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde.

Soweit die Verlegung von Klappstellen gefordert wird, ist darauf hinzuweisen, daß die genannten Klappstellen im Bereich der Seezungenfischerei schon heute im Rahmen der Fahrrinnenunterhaltung benutzt werden und nicht neu entstehen. Die Planänderung bewirkt jedoch diesbezüglich eine Eingriffsminimierung.

Die Elbnebenflüsse unterliegen keiner direkten Baumaßnahme. Auch die UVU kommt nicht zu dem Ergebnis, daß die Fische in der Summe erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden, so daß ein Monitoring-Programm bzw. weitere Maßnahmen nicht geboten sind. Ohnehin ist eine Notwendigkeit für ein spezielles Beweissicherungsprogramm für den Themenkomplex Fischerei grundsätzlich nicht erkennbar. Nach den Ergebnissen des fischereiwirtschaftlichen Gutachtens ergibt sich keine Notwendigkeit, dem Vorhaben die Zulassung zu verweigern. Da der Elbanpassung auch ausreichende Untersuchungsgrundlagen zur Verfügung standen, bestand zu keiner Zeit die Notwendigkeit, das Verfahren auszusetzen.

Abwägung:

Die durch die Maßnahme bedingten beeinträchtigten Fischereibelange haben im Ergebnis hinter den öffentlichen Interessen an der Durchführung des Vorhabens zurückzustehen:

- Dies gilt für die - allenfalls geringen - Beeinträchtigungen der Sportfischerei, denn den Sportfischern ist ein Ausweichen auf andere Fangplätze zuzumuten.

- Nach den Ergebnissen des Gutachters können für die Fischereibetriebe teilweise erhebliche, u. U. sogar existenzbedrohende Nachteile auftreten. Insoweit mißt die Planfeststellungsbehörde diesen Belangen ein erhebliches Gewicht bei. Bei der gewerblichen Fischerei ist der besondere Schutz des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu beachten. Ein dahingehender Eingriff wäre besonders schwerwiegend. Dies gilt für Haupt- wie auch für Nebenerwerbsfischer. Es ist nicht auszuschließen, daß es vorhabensbedingt zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von Nebenerwerbsfischereibetrieben kommen kann, obwohl dies von Betroffenen im Rahmen der Einwendungen nicht dargelegt worden ist.

- Auch in einem solchen Fall gebührt aber dem öffentlichen Interesse an der Vorhabensverwirklichung der Vorrang. Dies gilt vor allem deshalb, weil in materielle Rechte der Fischer nicht eingegriffen wird und auch keine Rechtsposition der Fischer vorhanden ist, die nach Art. 14 Abs. 3 GG nur gegen Entschädigung entzogen werden könnte. Die Rechtslage ergibt sich aus folgendem:

- Fischereirechte der betroffenen Fischer bestehen in der Bundeswasserstraße Elbe nicht. Die Fischerei ist in der Unter- und Außenelbe nach den Regelungen des Schleswig-Holsteinischen und des Niedersächsischen Fischereigesetzes "frei", d. h. jedermann ohne besondere Erlaubnis oder Genehmigung gestattet. Mit der Ausübung der Fischerei wird somit lediglich eine für jeden bestehende Chance wahrgenommen. Derartige Chancen und Möglichkeiten sind jedoch von der Rechtsordnung nicht geschützt (vgl. BGHZ, Band 45, S. 150 (154)).

- Im übrigen werden nach der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (RGZ 54, 260 - BGHZ 50, 73), der sich auch das Bundesverwaltungsgericht in neuester Rechtsprechung angeschlossen hat (Urteil vom 25.09.1996, 11 A 20.96, DVBl. 1997, S. 706 ff), selbst Fischereirechte an einer Wasserstraße vom Staat nur unter dem Vorbehalt der Erhaltung des Stromes in seiner Hauptbestimmung als schiffbare Wasserstraße verliehen. Fischereirechte sind daher von vornherein insoweit beschränkt, als die zur Herstellung der Schiffbarkeit nach dem jeweiligen Stand der Verkehrsentwicklung erforderlichen Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen entschädigungslos zu dulden sind (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Verkehrsblatt 1979, S. 280). Wenn nach dieser Rechtsprechung sogar die Inhaber von Fischereirechten an einer Bundeswasserstraße deren Ausbau entschädigungslos hinnehmen müssen, so gilt dies erst Recht für Fischer, die sich nicht auf ein ihnen zustehendes Fischereirecht berufen können. Zudem greift ein Ausbau zur besseren Schiffbarmachung der Bundeswasserstraße in Fischereirechte ohnehin nur dann ein, wenn die Ausbaumaßnahmen wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Tragweite für die Fischerei diese ganz oder zum Teil aufhebt (Bundesverwaltungsgericht a.a.O.).

- Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist mit der Fahrrinnenanpassung nicht verbunden. Ein Eingriff in den Fischereibetrieb selbst - etwa in Hafenanlagen oder Gerätschaften - kommt von vornherein nicht in Betracht, da der Ausbau den eigentlichen Betrieb bzw. dessen Bestandteile nicht unmittelbar berührt. Denkbar ist ein mittelbarer Eingriff in den Fischereibetrieb, indem die Fangplätze beeinträchtigt werden. Der Fischbestand sowie die Möglichkeit, diesen unbeeinträchtigt zu fangen, ist allerdings nicht Bestandteil des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes. Er zählt vielmehr lediglich zu den Rahmenbedingungen des Gewebebetriebes. Derartige Rahmenbedingungen werden nur dann geschützt, wenn der Gewerbebetreiber auf ihre Dauer vertrauen durfte (vgl. BGHZ 45, 150 (155)). Dies ist bei Schwankungen von natürlichen Fischbeständen nicht der Fall. Der Fortbestand eines natürlich gegebenen, derartigen Unwägbarkeiten unterliegenden Zustandes ist nicht schutzwürdiger Bestandteil eines Gewerbebetriebes. Auch eine durch die Ausbaumaßnahme ggf. auftretende Erhöhung von Strömungsgeschwindigkeiten ist kein Eingriff in geschützte Rechte, da die Fließgeschwindigkeit kein Bestandteil des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes ist (BGHZ 50, 73; OLG Hamburg a.a.O., S. 282).

Bei der Bewertung der Interessenlage ist weiterhin ergänzend zu berücksichtigen der Abschluß von Vereinbarungen:

- Die Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und die von der Fahrrinnenanpassung betroffenen Fischereibetriebe haben eine Vereinbarung geschlossen, nach der die möglichen vorhabensbedingten Beeinträchtigungen finanziell abgegolten wurden. Dies gilt für die Nachteile während sowie für die Nachteile in der an die Bauphase anschließenden Konsolidierungsphase. Durch diese Vereinbarung wird besonders einer möglichen Existenzgefährdung von Fischereibetrieben entgegengewirkt.

- Eine weitere Vereinbarung ist zwischen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Hamburger Wirtschaftsbehörde und den im Bereich von Unter- und Außenelbe tätigen Fischereibetrieben zur Erhaltung der Elbfischerei getroffen worden.

Darin wird hervorgehoben, daß die Erhaltung der Fischerei auch dem Umweltschutz diene und dadurch ein bleibendes Interesse an Wassergüte, Artenvielfalt und Leistungsfähigkeit der aquatischen Lebensräume gewährleistet sei. Die Vertragspartner hätten an Erhaltung und Stärkung der Fischerei im Elbstrom ein nachhaltiges Interesse. Dieses Interesse wird gestärkt, indem bei anstehenden wesentlichen Maßnahmen im Fahrwasser rechtzeitig von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Hamburger Wirtschaftsbehörde das Gespräch mit den Fischern gesucht wird, sofern diese betroffen sind (turnusmäßiges Gespräch einmal pro Jahr). Es wird ein Informationsaustausch erfolgen. Beide Verwaltungen werden Erfahrungen und Kenntnisse der Fischer über Qualität und Umfang fischereilich attraktiver Bereiche in der Tideelbe in ihre Entscheidung über wasserbauliche bzw. nautische Maßnahmen einbeziehen. Anliegen dieser Vereinbarung ist die Ausübung wechselseitiger Rücksichtnahme. Denn durch die Modernisierung des Schiffahrtsweges nach Hamburg solle die Fischerei nicht geschwächt werden.

- Beide Vereinbarungen, die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens getroffen wurden, wirken damit einer möglichen Existenzgefährdung von Fischereibetrieben entgegen.

Im Ergebnis haben auch deshalb die beeinträchtigten Fischereibelange hinter dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Vorhabens zurückzustehen.