Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

III. Schutzauflagen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Rechte anderer

1. Unbeschadet der Verpflichtung des TdV zur Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nach § 8 WaStrG gilt für den Ruthenstrom:

Um eine Sanddrift über den Rand der Ablagerungsfläche Krautsand (Oberstrom) zu unterbinden, ist die Randschwelle an der Wurzel in der Höhe der dortigen Uferbefestigung auszuführen. Um zu kontrollieren, ob infolge des Vorhabens eine Verschlechterung der Schiffbarkeit eintritt, sind im Mündungsbereich des Ruthenstroms für die Dauer von 10 Jahren die Zufahrtsverhältnisse zweimal jährlich durch Peilungen zu überprüfen. Zeitpunkt und Umfang erforderlicher Unterhaltungsbaggerungen sind vom TdV von Fall zu Fall mit der ortsansässigen Werft abzustimmen.

2. Bei dem Ablagern sowie der Ver- und Aufspülung von Baggergut im Rahmen des Vorhabens sind Verdriftungen sowie Sedimenteinträge in bestehende verkehrliche Einrichtungen (z. B. Hafenanlagen, Anleger) in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen auszuschließen. Gegebenenfalls sind Kontrollmessungen zu veranlassen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen, wie z. B. Baggergutverbringung nur in bestimmten Tidephasen, es sei denn, der Eigentümer der Anlagen ist bereits aufgrund der dem Bauwerk zugrunde liegenden Genehmigung oder aus anderen Rechtsgründen zur Anpassung auf eigene Kosten verpflichtet.

3. Bei der Durchführung des Vorhabens ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß kreuzende Versorgungsleitungen und Kreuzungsbauwerke nicht gefährdet werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der nach den entsprechenden Bauunterlagen jeweils erforderlichen Überdeckungshöhen. Diesbezüglich sind während und nach Durchführung des Vorhabens in regelmäßigen Abständen Peilungen durchzuführen. Bei einer Unterschreitung der Mindestüberdeckung hat der TdV die notwendigen Anpassungsarbeiten in Abstimmung mit dem für die Anlage Verantwortlichen durchzuführen, es sei denn, der Eigentümer der Anlagen ist bereits aufgrund der dem Bauwerk zugrunde liegenden Genehmigung oder aus anderen Rechtsgründen zur Anpassung auf eigene Kosten verpflichtet.

  • 3.1 Die morphologische Entwicklung im Bereich der beiden Dükerbauwerke der BEB/Schleswag bzw. Preussag/Schleswag bei Lühesand ist durch regelmäßige Kontrollpeilungen zu überwachen.
  • 3.2 Nach Beendigung der Baggerungen im Bereich des Fernmeldedükers bei Strom-km 649,550 ist die verbleibende Überdeckungshöhe durch eine Nachpeilung zu kontrollieren.
  • 3.3 Ankerverbote im Bereich von Dükern sind auch von den vom TdV eingesetzten Wasserfahrzeugen einzuhalten.

4. Ausbaubedingte Beeinträchtigungen der Funktion und des Betriebs der Siele, Sielbauwerke, Entwässerungseinrichtungen und Kühlwasserentnahme- und -einleitungsbauwerke sowie der damit zusammenhängenden Wasserbewirtschaftung und verbundenen Gewässersysteme (z. B. Wasserregulierung, Tränkewasserversorgung) sind durch den TdV auszugleichen, es sei denn, der Eigentümer der Anlagen ist bereits aufgrund der dem Bauwerk zugrunde liegenden Genehmigung oder aus anderen Rechtsgründen zur Anpassung auf eigene Kosten verpflichtet.

5. Ausbaubedingte Beeinträchtigungen der Häfen und Anlagen sind durch den TdV auszugleichen, es sei denn, der Eigentümer der Anlagen ist bereits aufgrund der dem Bauwerk zugrunde liegenden Genehmigung oder aus anderen Rechtsgründen zur Anpassung auf eigene Kosten verpflichtet.

6. Der TdV hat im Bereich zwischen Grünendeich und Wischhafen sowie an der Oste und im Bereich zwischen Glückstadt und Störmündung an repräsentativen landwirtschaftlichen Wasserentnahmestellen in Abstimmung mit den Nutzern Salzgehaltsmessungen (Dauermessungen der Leitfähigkeit) durchzuführen, damit diese bei Auftreten unzuträglicher Salzgehalte die Bewässerung mit Elbwasser einstellen können. Für den Fall schwerwiegender ausbaubedingter Rechtsbeeinträchtigungen hinsichtlich der Wasserqualität hat er zudem alternative Bewässerungsmöglichkeiten zu gewährleisten bzw. die für deren Schaffung und Nutzung anfallenden Kosten zu erstatten.

6a) Dem TdV wird auferlegt, diejenigen Träger öffentlicher Belange, deren Einwendungen die Feststellung von Beweissicherungsauflagen zur Folge haben, in das Berichtswesen der Beweissicherung einzubeziehen und über die Durchführung und die Ergebnisse die Abstimmung mit den jeweils Betroffenen zu suchen.

6b) Für das Ufer des Flurstückes Nr. 7 der Flur 3 in der Gemarkung Stöckte wird der TdV verpflichtet, bestandssichernde Baumaßnahmen durchzuführen. Er hat für das Ufer des genannten Flurstückes ein leichtes Deckwerk aus Schüttsteinen mit darunter liegendem Filtervlies zu erstellen; die Verpflichtung beinhaltet nicht die Unterhaltung der Ufersicherung.

7. Ufertopographie

Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Ufertopographie hat sich der TdV mit den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf die Durchführung nachstehender Maßnahmen geeinigt. Diese Maßnahmen erfüllen zugleich die im Abschlußbericht der "Bund-Länder-Arbeitsgruppe Beweissicherung zum Ausbau der Unter- und Außenelbe zur Herstellung der Fahrwassertiefe von 13,5 m unter Kartennull" noch offengebliebenen Verpflichtungen des TdV aus dem Planfeststellungsverfahren für den 13,5 m-Ausbau. Für die den Schutzauflagen zugeordneten Uferstrecken sind Anordnungen von Beweissicherungsmaßnahmen und Entscheidungsvorbehalte nicht erforderlich.

Unabhängig davon wird der TdV jedoch im Rahmen der Beweissicherung die unter II.3.2.1.3 a) aufgeführten terrestrischen Vermessungen durchführen.

Die nachfolgenden Angaben zur Kilometrierung beziehen sich auf die z. Z. gültige Flußkilometrierung.

Schleswig-Holstein

7.1 Elbe-km 648,0 - 653,0 (Hetlingen-Juelssand)

Der TdV hat das Deckwerk oberhalb des Leuchtfeuers Juelssand (km 653,0) auf rd. 2,3 km Länge einschließlich Fußsicherung instandzusetzen. Die künftigen Unterhaltungskosten dieses Deckwerks trägt zu 50% der TdV. Zur Übernahme der restlichen 50% der Unterhaltungskosten hat sich das Land Schleswig-Holstein bereit erklärt.

7.2 Elbe-km 667,0 - 669,0 (Steindeich-Bielenberg)

Im Bereich des schadhaften Ufers oberhalb Bielenberg (km 669,0) hat der TdV eine Ufervorspülung einschließlich einer Flankensicherung oberhalb der Zufahrt zum Hafen Bielenberg vorzunehmen. Das Land Schleswig-Holstein hat sich bereit erklärt, das Deckwerk instandzusetzen und 2 Buhnen zu bauen, nachdem der TdV die vorgenannten Arbeiten durchgeführt hat. Der TdV hat die künftige Unterhaltung der beiden Buhnen und der Ufervorspülung einschließlich Flankensicherung zu übernehmen.

7.3 Elbe-km 681,2 - 684,5 (Hollerwettern-Brokdorf)

Der TdV hat in seinem Uferunterhaltungsbereich bei Bedarf eine Fußsicherung herzustellen und diese zu unterhalten.

Niedersachsen

7.4 Elbe-km 604,0 (Rosenweide)

Der TdV hat die vorhandene Lücke in den Regelungsbauwerken der "Niedrigwasserregulierung" zu schließen und diesen Bereich künftig zu unterhalten.

7.5 Elbe-km 643,7 - 644,9 (Lühe-Wisch)

Der TdV hat sich bereit erklärt, das vorhandene Ufersicherungssystem gemeinsam mit dem Träger der Deichunterhaltung grundinstandzusetzen. Der TdV hat die Grundinstandsetzung, die Bau- und künftigen Unterhaltungskosten zu 50 % zu übernehmen.

Der TdV hat die ihm auferlegten Maßnahmen erst dann auszuführen, wenn der übrige Teil der Finanzierung sichergestellt ist.

7.6 Elbe-km 651,4 - 653,3 (Twielenfleth)

Der TdV hat die erwartete positive Wirkung der Unterwasserablagerungsfläche Twielenfleth auf den Bestand der Uferfläche und der Unterwasserböschung dadurch zu stützen, daß er die Ablagerungsfläche in ihrem Volumen durch Nachfüllen mit Unterhaltungsbaggergut erhält. Bei ausbaubedingter Erosion der Ufer hat er auf Anforderung des Trägers der Deichunterhaltung ergänzende Ufervorspülungen vorzunehmen.

7.7 Elbe-km 653,9 - 656,9 (Kraftwerk Stade-Bützfleth)

Der TdV hat bei Bedarf auf Anforderung des Trägers der Deichunterhaltung im Rahmen seiner Unterhaltungsbaggerungen Ufervorspülungen durchzuführen. Von seinen durch die Vorspülungen verursachten Mehrkosten gegenüber der üblichen Verklappung hat der TdV 50 % zu übernehmen.

Der TdV hat die ihm auferlegten Maßnahmen erst dann auszuführen, wenn der übrige Teil der Finanzierung sichergestellt ist.

7.8 Elbe-km 670,0 - 673,0 (Krautsand)

Der TdV hat die erwartete positive Wirkung der Unterwasserablagerungsfläche Krautsand auf den Bestand der Uferfläche und der Unterwasserböschung dadurch zu stützen, daß er die Ablagerungsfläche in ihrem Volumen durch Nachfüllen mit Unterhaltungsbaggergut erhält. Bei ausbaubedingter Erosion des Ufers hat er auf Anforderung des Trägers der Deichunterhaltung ergänzende Ufervorspülungen vorzunehmen.

7.9 Elbe-km 702,0 - 703,0 (Östlicher Hullen)

a) Der Träger der Deichunterhaltung wird Lahnungen errichten.

b) Nach deren Bau hat der TdV eine Uferaufspülung vorzunehmen.

Die künftigen Unterhaltungs- bzw. Erneuerungskosten dieser Ufersicherungen trägt zu 50 % der TdV. Der TdV hat die ihm auferlegten Maßnahmen (b) erst dann auszuführen, wenn der übrige Teil der Finanzierung sichergestellt ist.

7.10 Elbe-km 713,2 - 716,0 (Hafen Otterndorf-Glameyer Stack)

Der TdV hat im Fall einer Bestandsgefährdung der vorhandenen Ufersicherung im Rahmen seiner Unterhaltungsbaggerung bei Bedarf auf Anforderung des Trägers der Ufersicherung Ufervorspülungen oberhalb des Glameyer Stack durchzuführen. Seine durch die Vorspülungen verursachten Mehrkosten gegenüber der üblichen Verklappung hat der TdV zu 30 % zu übernehmen.

Der TdV hat die ihm auferlegten Maßnahmen erst dann auszuführen, wenn der übrige Teil der Finanzierung sichergestellt ist.

Sollten diese Verpflichtungen oder Regelungen entfallen, ist die Planfeststellungsbehörde umgehend zu unterrichten, damit die o.g. Anordnung dem geänderten Sachverhalt angepaßt werden kann.

8. Nebengewässer und Außentiefs

Falls es infolge des Ausbaues zu nachteiligen Querschnittsveränderungen der Nebengewässer (Landes- und Verbandsgewässer) kommt, hat der TdV die ausbaubedingten Mehrkosten der Gewässerunterhaltung zu übernehmen. Zur Ermittlung des Verursacheranteils hat der TdV die Veränderungen der Gewässerabmessungen anhand repräsentativer Querschnittsflächen bzw. die Entwicklung der Unterhaltungsaufwendungen der Länder bzw. der Verbände heranzuziehen. Hierunter fallen auch ausbaubedingt erhöhte Betriebskosten für Pumpwerke.

Im Fall der Wischhafener Süderelbe sind als Beweissicherungsgrundlage die Hauptquerschnitte der "Beweissicherung Vordeichung Krautsand" (Landeskilometer 5.000, 6.000, 7.000, 8.000, 9.000, 10.000) heranzuziehen.

9. Häfen

Sportboothafen Hetlingen und Hafen Brunsbüttel

Kommt es infolge des Ausbaus zu nachteiligen Veränderungen in den Hafenbereichen, sind diese Schäden durch den TdV auszugleichen. Zur Ermittlung des Verursacheranteils sind der bisherige Unterhaltungsaufwand und seine Veränderungen zu dokumentieren und auszuwerten.

Hafenanlagen Bützfleth und Cuxhaven

Zur Ermittlung etwaiger nachteiliger Auswirkungen des Ausbaus hat der TdV folgende Maßnahmen durchzuführen:

Zur Beschreibung des Ist-Zustands bzw. der vom Fahrrinnenausbau unbeeinflußten Entwicklung sind geeignete verfügbare Daten über die bisherige Entwicklung der Gewässersohle im Bereich der Hafenanlagen und über den bisherigen Aufwand zur Unterhaltung der Gewässersohle zu dokumentieren.

Für die Dauer von 10 Jahren ist die weitere Entwicklung der Gewässersohle und des Unterhaltungsaufwands zu erfassen. Der TdV und das Niedersächsische Hafenamt Cuxhaven haben sich darauf verständigt, daß jeder die erforderlichen Peilungen in seinem räumlichen Zuständigkeitsbereich durchführt.

Kommt es zu erheblichen Abweichungen vom Ist-Zustand bzw. von der bisherigen Entwicklung, hat der TdV unter Beteiligung des niedersächsischen Hafenamts zu prüfen, welcher Anteil nachteiliger Veränderungen ausbaubedingt ist bzw. ob die Beweissicherungsmaßnahmen weiter fortzuführen sind. Bei Nichteinigung entscheidet die Planfeststellungsbehörde.

Beabsichtigt das Niedersächsische Hafenamt zur Minderung etwaiger erhöhter Sedimentationen und schiffserzeugter Belastungen im Bereich der Hafenanlage Bützfleth, die beiden Hafenbecken durch Rückbau der Trennwand hydraulisch miteinander zu verbinden, ist insoweit bei der Planfeststellungsbehörde eine Änderung der Plangenehmigung vom 04.03.1971 zu beantragen.

10. Standsicherheit des Deiches im Bereich der Lühe- und Schwinge-Mündung

Der TdV weist an 2 Querschnitten die Standsicherheit der Deiche bei Elbe-km 644,6 und 654,8 nach. Die Unterwasserböschung ist in diesem Bereich in 50 m-Abständen aufzunehmen. Die Ergebnisse sind halbjährlich vorzulegen. Sollte sich dabei herausstellen, daß die Standsicherheit des Deiches ausbaubedingt gefährdet ist, so ist der TdV verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Unterwasserböschung und des Deiches vorzunehmen.