Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

3. Beweissicherung

Unabhängig von der rechtlichen Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, dem TdV im Rahmen des planerischen Ermessens nach § 74 Abs. 2 und 3 VwVfG und § 19 Abs. 1 Nr. 4 WaStrG beweissichernde Maßnahmen aufzugeben, hat der Träger des mit diesem Beschluß planfestzustellenden Vorhabens mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 ein Beweissicherungskonzept vorgelegt und um Aufnahme in den Planfeststellungsbeschluß gebeten. In entsprechendem Sinne hat sich der TdV der Delegationsstrecke (Amt Strom- und Hafenbau) gegenüber der für ihn zuständigen Planfeststellungsbehörde geäußert. Die von beiden TdV’s vorgelegten Beweissicherungskonzepte tragen weitgehend den Anregungen und Vorschlägen der beteiligten Behörden Rechnung.

Im Hinblick darauf wird hiermit das nachfolgende Beweissicherungskonzept angeordnet, das den TdV des mit diesem Beschluß planfestzustellenden Vorhabens, also das Wasser- und Schiffahrtsamt Hamburg, zur Einhaltung der im Beweissicherungskonzept dargestellten Maßnahmen und Verhaltensweisen verpflichtet. Soweit das Beweissicherungskonzept auch Maßnahmen und Verhaltensweisen umfaßt, die in den Verantwortungsbereich des TdV der Delegationsstrecke (Amt Strom- und Hafenbau) fallen, werden diese nachfolgend mit dem Wort "nachrichtlich" gekennzeichnet und trifft die Verpflichtung zur Beachtung dieser Regelungen nur den TdV der Delegationsstrecke.

Unter diesen Umständen ordnet die Planfeststellungsbehörde das nachfolgende Beweissicherungskonzept an, das nunmehr den TdV zur Einhaltung der im Beweissicherungskonzept dargestellten Maßnahmen und Verhaltensweisen verpflichtet :

3.1 Allgemeines

3.1.1 Ziele der Beweissicherung

Die Beweissicherung dient dazu, die maßnahmenbedingten Abweichungen von dem in der UVU festgestellten Eingriffsumfang zu ermitteln. Die Beweissicherung bildet somit die Grundlage für eine ggf. erforderlich werdende weitere Kompensation, die über den in diesem Beschluß gesetzten Rahmen hinausgeht.

Falls in dem zu betrachtenden Zeitraum der Beweissicherung weitere tidebeeinflussende Maßnahmen von einem der beiden TdV (WSA Hamburg, Amt Strom- und Hafenbau) durchgeführt werden - beispielsweise die Teilverfüllung des Mühlenberger Loches im Zusammenhang mit der Erweiterung des DA-Geländes durch den TdV Strom- und Hafenbau -, haben beide TdV zu vereinbaren, daß sie verursachungsgerecht jeweils ihre Anteile an Tidewasserstandsänderungen anerkennen und jeder seinen Eingriff kompensiert.

3.1.2 Ablauf der Beweissicherung

Der TdV berichtet den Einvernehmensbehörden der Länder oder den von ihnen benannten Fachdienststellen mindestens jährlich über die gewonnenen Ergebnisse. Für die Beweissicherungsmessungen wird eine Datenbank aufgebaut, zu der die Einvernehmensbehörden der Länder ungehinderten Zugang haben. Der TdV und die Einvernehmensbehörden der Länder beraten in der hierfür eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe über die Ergebnisse, deren Interpretation und die weitere Vorgehensweise. Dabei ist auch zu prüfen, ob sie dem Fahrrinnenausbau zuzuordnen sind. Die Ergebnisse werden jährlich gegenüber den Planfeststellungs- und Einvernehmensbehörden dokumentiert. Sollte erkennbar werden, daß die festgelegten Beweissicherungsmaßnahmen nicht zu interpretierbaren Ergebnissen führen bzw. sollte sich herausstellen, daß nur ein veränderter Umfang von Untersuchungen zu gleichen Ergebnissen führt, so kann in Abstimmung mit den Ländern die Vorgehensweise modifiziert werden. Soweit Wasserwirtschaft und Landeskultur betroffen sind, ist das Einvernehmen mit den Ländern herzustellen.

3.1.3 Zeitliche Folge der Erfassungen (qualitativ)

Die Erfassungen beinhalten

  • eine Ist-Zustandsaufnahme auf Grundlage bestehender Daten,
  • eine Aufnahme von Veränderungen während der Umsetzung der Baumaßnahme,
  • eine Aufnahme des Zustandes nach der Baumaßnahme und
  • Aufnahmen über den Zeitraum der Beweissicherung in Abhängigkeit der unten aufgeführten jeweiligen Parameter.

3.1.4 Geeignete Untersuchungsparameter und Methoden

Die Beweissicherung legt ihren Schwerpunkt auf solche Parameter, die am Beginn einer Wirkungskette stehen und möglichst direkten Bezug zu den unmittelbaren Eingriffsfolgen aufweisen (Primärparameter). In diesem Sinne sind Primärparameter wie

  • Wasserstände,
  • Topographie,
  • Sedimente und Schwebstoffe in den Eingriffsbereichen

die Grundlage der Beweissicherung, die auch zur Beurteilung anderer Bereiche (Sekundärparameter) herangezogen werden können, wie z. B.

  • Strömungen,
  • mittelbar beeinflußte physikalische und chemische Parameter (z. B. Salzgehalt, Temperatur oder Sauerstoffgehalt),
  • quantitative und qualitative Veränderungen von Lebensräumen.

Der Einsatz von HN-Modellen kann im Einvernehmen mit den Ländern zur ursächlichen Deutung vorgenommen werden. Die Darstellung der Topographie sowie deren Änderung soll durch die Verwendung eines digitalen Geländemodells (DGM) unterstützt werden.

Das Beweissicherungskonzept legt Schwellenwerte fest, die angeben, in welchem Maße die Ergebnisse der Beweissicherungsmessungen von den Werten der UVU-Prognose abweichen dürfen. Diese Festlegungen erfolgen nur für die Parameter Wasserstand und Topographie.