Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Kompensation

Die Kompensationsmaßnahmen sind gemäß dem LBP nebst Anlagen zu erstellen und durchzuführen, soweit sich aus folgenden Ausführungen nichts anderes ergibt:

Der TdV hat vor Beginn der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen eine Planung über die Ausgestaltung der Flächen und über den Ablauf der Arbeiten sowie einen Pflege- und Entwicklungsplan in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Naturschutzbehörden der Länder zu erstellen. Diejenigen anerkannten Naturschutzverbände, die sich im Planfeststellungsverfahren inhaltlich geäußert haben, sind auf deren Wunsch zuvor anzuhören. Der TdV hat die angeordneten Kompensationsmaßnahmen zügig auf Grundlage des mit der Planfeststellungsbehörde, der Bezirksregierung Lüneburg, den Ministerien für Umwelt, Natur und Forsten sowie für ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein und der Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg abzustimmenden Ausführungsplans umzusetzen und diesen jährlich über den Stand der Umsetzung zu berichten. Soll von dem Ausführungsplan abgewichen werden, ist dies mit der jeweils örtlich zuständigen Behörde abzustimmen. Der Abschluß der Arbeiten ist der Planfeststellungsbehörde und den zuständigen Behörden des Landes schriftlich anzuzeigen.

Regelungen für die einzelnen Kompensationsgebiete:

2.1 Kompensationsgebiet Hetlingen/Giesensand (168,1 ha):

Der TdV wird verpflichtet, auf den im abgeänderten Grunderwerbsverzeichnis (Stand: November 1998) aufgeführten und im dort anliegenden Grunderwerbsplan grau hinterlegten Flächen von 168,1 ha die im LBP vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen mit den Auflagen für extensive Weide- und Wiesennutzung des vom Landesamt für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein für das Naturschutzgebiet "Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland" herausgegebenen Musterpachtvertrages (Stand: 1997) durchzuführen; mit der Durchführung ist nach dem 01.04.2000 zu beginnen. Dabei ist im Bereich der tideunbeeinflußten Haseldorfer Binnenelbe die Grünlandbewirtschaftung auf sämtlichen Flächen mit Ausnahme eines von jeder landwirtschaftlichen Nutzung freizuhaltenden, fünf bis zehn Meter breiten Uferrandstreifens im westlichenTeil der Haseldorfer Binnenelbe zu extensivieren. Im Bereich der tidebeeinflußten Hetlinger Binnenelbe wird die Extensivierung der Grünlandbewirtschaftung auf die gesamten Flurstücke 5/1, 6 und 26/7 der Flur 9 sowie das Flurstück 5/3 der Flur 11 der Gemarkung Hetlingen ausgedehnt. Auf die Anpflanzung von Gehölzen ist zu verzichten, um den Einwendungen in bezug auf die Wiesenbrutvögel Rechnung zu tragen. Für eine Übergangszeit von 10 Jahren ist die Schafbeweidung mit einer Besatzdichte von 3 Schafen plus Nachzucht pro ha erlaubt; in Abstimmung mit dem Landesamt für Natur und Umwelt kann die Besatzdichte im Einzelfall erhöht werden. Das Düngungsverbot gilt, abgesehen von den Flächen, auf denen die Schachbrettblume vorkommt, erst nach Ablauf von 10 Jahren.

2.2 Kompensationsgebiet Spülfeld Pagensand (27,5 ha):

Der TdV wird verpflichtet, die im LBP (nebst diesbezüglicher Planänderung) vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen durchzuführen.

2.3 Kompensationsgebiet Hahnöfer Nebenelbe/Mühlenberger Loch (68 ha):

Der TdV wird verpflichtet, die im LBP vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen durchzuführen unter Beachtung folgender Auflagen:

  1. Die Baggertätigkeiten zur Herstellung der Ausgleichsmaßnahme werden außerhalb des Zeitraumes von Anfang August bis Ende April durchgeführt.
  2. Die Schadstoffbelastung ist nach Arge Elbe (1996) zu untersuchen und zu bewerten. Die dort niedergelegten Anforderungen an die Sedimentumlagerung sind einzuhalten.
  3. Der Hahnöfer Hafen ist aufgrund seiner hohen Schadstoffbelastung von den Baggerungen auszuschließen.
  4. Die Herstellung von Wassertiefen größer als 2,5 m unter KN ist nicht zulässig.
  5. Der TdV hat vorbehaltlich der Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg Unterhaltungsbaggerungen durchzuführen, wenn die beabsichtigten Kompensations- und Entwicklungsziele gemäß LBP (Schaffung und Sicherung von Flachwasserzonen für den aquatischen Lebensraum) nicht mehr gewährleistet sind. Die Aufrechterhaltung einer durchgängigen Wassertiefe von 2,5 m unter KN ist nicht erforderlich, solange die Durchströmung auch bei geringen Wassertiefen sichergestellt ist. Die Ergebnisse der erforderlichen Erfolgskontrolle sind der Entscheidung für eine Unterhaltung zugrunde zu legen.
  6. Ergibt die Erfolgskontrolle, daß die unterhaltungsbedingten Beeinträchtigungen die Kompensations- und Entwicklungsziele gemäß LBP nicht rechtfertigen, ist dies unverzüglich der Planfeststellungsbehörde mitzuteilen, die sich die Entscheidung über weitere Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle vorbehält. Dies geschieht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg.

2.4 Kompensationsgebiet Belumer Außendeich (650 ha):

Der TdV wird dazu verpflichtet, auf den im abgeänderten Grunderwerbsverzeichnis (Stand: November 1998) aufgeführten und im dort anliegenden Grunderwerbsplan grau hinterlegten Teilflächen von 184,1994 ha die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen durchzuführen mit Ausnahme der Öffnung des Sommerdeichs.

Der TdV hat unter Beachtung der Fristen und Verpflichtungen zu prüfen, ob die Ankaufsflächen im Belumer Außendeich durch freiwilligen Landtausch im Deichvorland und in den tiefer liegenden Bereichen des Sommerpolders konzentriert werden können.

2.5 Kompensationsgebiet Stör-Mündungsbereich (314 ha):

Der TdV wird dazu verpflichtet, auf den im abgeänderten Grunderwerbsverzeichnis (Stand: November 1998) aufgeführten und im dort anliegenden Grunderwerbsplan grau hinterlegten Teilflächen von 35,34 ha die im LBP vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen durchzuführen mit Ausnahme der Anpflanzung von Gehölzen und der Öffnung des Sommerdeichs.

Der TdV hat zu prüfen, ob die Ankaufsflächen im Stör-Mündungsbereich durch freiwilligen Landtausch konzentriert werden können.

2.6 Vorbehaltene Entscheidung

Die Festsetzung weiterer Kompensation bleibt einer späteren Entscheidung vorbehalten. Insoweit wird der TdV zunächst dazu verpflichtet, umgehend zu prüfen, ob er an den restlichen im LBP vorgesehenen Flächen in den Kompensationsgebieten Belumer Außendeich und Stör-Mündungsbereich auf angemessener, am Verkehrswert orientierter Grundlage bis zum 31.12.1999 freihändig Eigentum oder die zur Sicherung entsprechender Kompensationsmaßnahmen erforderlichen dinglichen Rechte erwerben kann. Er wird weiter dazu verpflichtet, für den Fall, daß eine solche Möglichkeit nicht bestehen sollte, zu prüfen, ob und ggf. hinsichtlich welcher in den in der beigefügten Karte eingezeichneten Suchräumen gelegenen mindestens gleichwertigen Flächen ein entsprechender Erwerb von Eigentum bzw. der stattdessen zur Absicherung der Kompensationsmaßnahmen erforderlichen dinglichen Rechte auf freiwilliger Grundlage möglich ist. Dem Kompensationsgebiet Belumer Außendeich werden die Suchräume auf der niedersächsischen und dem Kompensationsgebiet Stör-Mündungsbereich die Suchräume auf der schleswig-holsteinischen Elbseite zugeordnet. Diese Prüfungen sind bis spätestens zum 31.10.1999 abzuschließen. Der TdV hat dann in Abstimmung mit den Fachbehörden der Länder und nach Anhörung der anerkannten Naturschutzverbände ein Konzept zu der weiteren Kompensation zu erstellen, bei dem in erster Linie die freihändig zu erwerbenden Flächen in den Kompensationsgebieten Belumer Außendeich und Stör-Mündungsbereich, in zweiter Linie die freihändig zu erwerbenden Flächen in den vorbezeichneten Suchräumen und erst nachrangig diejenigen Flächen berücksichtigt werden, die notfalls nur im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden können. Der freihändige Erwerb der Flächen bzw. der an diesen zu begründenden Sicherungsrechte ist bis zum 31.12.1999 abzuschließen. Unter Berücksichtigung dessen ist dann spätestens bis zum 31.03.2000 durch den TdV ein Plan für das hinsichtlich der vorbehaltenen Entscheidung ergänzend durchzuführende Planfeststellungsverfahren vorzulegen.

Die durch Erlaß eines nachträglichen ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses zu treffende Entscheidung über zusätzliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (z. B. weil Beweissicherung oder Erfolgskontrollen dies erfordern) trifft die Planfeststellungsbehörde.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG geschieht dies im Einvernehmen mit den Ländern.

2.7 Entschädigung für kompensationsbedingte Pacht-Nutzungseinschränkungen

Der TdV hat für die Nutzungseinschränkungen verpachteter Flächen, die durch die Heranziehung dieser Flächen für die geplanten Kompensationsmaßnahmen entstehen, den Pächtern angemessenen Ausgleich zu leisten, sofern nicht zuvor eine vertragliche Einigung zwischen TdV und Pächter erzielt oder die Beeinträchtigung durch Schutzvorkehrungen abgewendet werden kann. Kommt keine entsprechende Einigung zustande, ergeht eine gesonderte Entscheidung über die Festsetzung des Ausgleichs.