Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

II. Anordnungen

1. Baumaßnahmen

1.1 Baggerei

1.1.1 Das Bezugsverhältnis zwischen KN-Horizont und NN ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Planfeststellungsantrages. Nachfolgende Veränderungen des KN-Wertes im Verhältnis zu NN berechtigen nicht zu einer Veränderung des Ausbauhorizontes.

1.1.2 Beginn und Ende der Ausführung sowie das Ende der Ausbaubaggerungen sind der Planfeststellungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

1.1.3 Der TdV hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß nicht tiefer gebaggert wird, als im Beschluß genehmigt.

1.1.4 Im Hauptlaichgebiet der Finte (Elbe-km 646 bis 652) dürfen während der Laichperiode (Anfang Mai bis zum Nachweis geschlüpfter Larven, längstens jedoch bis Mitte Juni) keine Ausbau-Baggerungen durchgeführt werden. Ebenso haben in dieser Zeit Baggergutablagerungen in der Ablagerungsfläche Twielenfleth zu unterbleiben.

1.1.5 Ausbaubaggerungen und Ablagerungen im Bereich vom Mühlenberger Loch bis Lühesand sollten möglichst auf die Zeit von April bis September beschränkt werden, soweit es sich um Böden mit überwiegend schluffhaltigen oder feineren Fraktionen handelt, deren Baggerung und Ablagerung erhöhten Schwebstofftransport verursachen.

1.1.6 Der Beginn der Ausbaubaggerung im Bereich des Wracks "Tjalk" BSH-Nr. 966 ist dem Archäologischen Landesamt Schleswig-Holstein mindestens 4 Wochen vor Beginn mitzuteilen.

1.1.7. Für die Ausbaubaggerungen dürfen nur Naßbaggergeräte mit einem max. Schallleistungspegel von 115 dB (A) eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfen Eimerkettenbagger im Streckenabschnitt Wedel - Lühesand und im Stadtbereich Cuxhaven nur werktags von 07.00 bis 20.00 Uhr eingesetzt werden.

1.1.8 Der TdV hat die Bestandsaufnahme der Sachgüter zu überprüfen und ggf. zu vervollständigen.

1.2 Verklappung

1.2.1 Der TdV hat fortlaufend Möglichkeiten zur Verwendung von Ausbaubaggergut für Bauvorhaben Dritter zum Zwecke der Minimierung der Verklappung zu prüfen, soweit der TdV dieses Baggergut nicht selbst als Baustoff für strombauliche Zwecke benötigt. Für den Fall einer zeitlichen Übereinstimmung der Ausbaubaggerung und des Bedarfs Dritter sowie der Realisierbarkeit einer anderweitigen Verwendung im übrigen hat der TdV eine entsprechende Planänderung zu beantragen.

Werden durch vom TdV beantragte Änderungen Belange der Wasserwirtschaft oder Landeskultur betroffen, ist zur Planänderung das Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde(n) einzuholen.

1.2.2 Soweit sich bei der Verklappung von Baggergut im Bereich der Hetlinger Schanze (Fahrrinnen-km 649 - 650,5) herausstellt, daß die Ablaufleitung der Kläranlagen Hetlingen beeinträchtigt wird, hat der TdV diesen Bereich bei weiteren Verklappungen auszusparen.

1.2.3 Die Klappstelle bei km 733 darf in der Zeit von 0,5 Std. vor bis 0,5 Std. nach maximaler Flutstromgeschwindigkeit nicht beschickt werden. Jeweils 0,5 Std. vor und nach der vorgenannten Ausschlußzeit von 1 Std. darf nur im Nordwestteil dieser Klappstelle verklappt werden.

1.2.4 Die mit der Planänderung ergänzend beantragte Klappstelle Giesensand ist - bezogen auf die beantragte Lage - um 100 m stromaufwärts und um 50 m nach Süden parallel versetzt einzurichten.

1.3. Sonstiges

1.3.1 Bei der Gestaltung des Spülfelds auf Pagensand sind die technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zur Behandlung des Spülwassers vorzusehen. Die Einrichtungen zur Spülwassersammlung und -ableitung sind so zu gestalten, daß eine möglichst geringe Belastung des der Elbe wieder zuzuführenden Spülwassers sichergestellt wird. Die endgültige Ausgestaltung ist mit der zuständigen Fachbehörde des Landes Schleswig-Holstein abzustimmen.

1.3.2 Der TdV hat die im Gutachten "Ausbaubedingte Änderungen der schiffserzeugten Belastung" (Materialband I, Band 2) als unkritisch angesehenen Schiffsgeschwindigkeiten durchs Wasser

- Seemannshöft bis etwa Schulau vS < 10 Kn

- Schulau bis etwa Glückstadt vS < 12 Kn

- Glückstadt bis etwa Brunsbüttel vS < 14 Kn

- Brunsbüttel bis See vS < 17 Kn

(für Aufkommer zwischen km 705 und km 708 vS < 12 Kn)

als obere Grenze der Richtgeschwindigkeiten bei Entscheidungen der Verkehrszentralen über Verkehrsabläufe zu beachten.