Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

7.4.3. Schutzgebiete für Arten und Biotope Dieses Kapitel dient der Berücksichtigung der zahlreichen Schutzgebiete des Arten- und Biotopschutzes. Das Untersuchungsgebiet weist auf Grund seines Charakters als Ästuarbereich mit einmündenden Nebenflüssen und Übergang zum Wattenmeer eine große Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz auf (vgl. MATERIALBÄNDE VI + VII). Diese Bedeutung schlägt sich in einer Vielzahl von Schutzgebieten für Arten und Biotope nieder, die sowohl auf Grundlage der Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder als auch auf der Grundlage internationaler Rechtssetzungen und Vereinbarungen ausgewiesen bzw. vorgeschlagen wurden. Im folgenden werden zunächst die auf Grundlage der Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder ausgewiesenen Schutzgebiete und anschließend die Schutzgebiete auf Grundlage internationaler Richtlinien, Vereinbarungen etc. dargestellt. Berücksichtigt werden hierbei diejenigen Schutzgebiete, die zumindest teilweise innerhalb des Untersuchungsgebietes liegen. Außerdem werden geplante Schutzgebiete behandelt sowie ergänzend die unmittelbar angrenzenden Schutzgebiete genannt (vgl. MATERIALBAND XV). 7.4.3.1 Schutzgebiete auf Grundlage der Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als Rahmengesetz legt verschiedene Schutzgebietskategorien für den Arten- und Biotopschutz fest. Darüber hinausgehende Regelungen können von den Bundesländern in der diesbezüglichen Gesetzgebung vorgenommen werden. Folgende Schutzgebietskategorien beruhen auf dem Bundesnaturschutzgesetz:

Nationalpark (§ 14)

Naturschutzgebiet (§ 13)

Landschaftsschutzgebiet (§ 15)

Naturpark (§ 16)

Naturdenkmal (§ 17)

Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 18) Nationalparke Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte, nach BNatSchG § 14 (1) bzw. den entsprechenden Ländergesetzen einheitlich zu schützende Gebiete, die "

  1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
  1. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,
  1. sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflußten Zustand befinden und
  1. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes dienen."

Die drei vom Untersuchungsgebiet berührten Bundesländer haben jeweils den Großteil ihres Anteiles am Wattenmeer als Nationalpark ausgewiesen (vgl. Karte 7.4 - 4).

Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer

Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer

Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer Naturschutzgebiete Naturschutzgebiete (NSG) sind nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 13 bzw. den entsprechenden Ländergesetzen6) rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, "in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  1. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist."

Zwanzig Naturschutzgebiete liegen ganz oder teilweise innerhalb des Untersuchungsgebietes (vgl. Tab. 7.4 - 24 und Karte 7.4 - 4). Neben den rechtskräftig als NSG ausgewiesenen Gebieten sind innerhalb des Untersuchungsgebietes einige zusätzliche NSG geplant. Diese Gebiete erfüllen die fachlichen Voraussetzungen zur Ausweisung als NSG, wurden jedoch noch nicht rechtskräftig ausgewiesen. Für die geplanten NSG "Pagensand" sowie "Rhinplatte und Elbufer südlich von Glückstadt" ist in Vorbereitung der Ausweisung die sicherstellende Wirkung gemäß § 21 Abs. 3 LNatSchG eingetreten, d.h. es sind alle Veränderungen untersagt, die der Ausweisung zuwiderlaufen würden. Die geplanten NSG sind in der Karte 7.4 - 5 dargestellt. Die Darstellung der geplanten NSG beruht auf Darstellungen der aktuellen Landschaftsrahmenplänebzw. dem Entwurf des Landschaftsprogrammes in Hamburg sowie Mitteilungen der zuständigen Behörden. Folgende NSG-Ausweisungen sind in den drei betroffenen Bundesländern geplant (Stand November 1996). Tab. 7.4 - 24: Naturschutzgebiete im Untersuchungsgebiet
 

Bezeichnung des Naturschutzgebietes Bundesland Untersuchungsabschnitt
Zollenspieker HH I
Heuckenlock HH II
Schweenssand HH II
Wittenbergener Heide und Elbwiesen HH III
Neßsand S-H III
Neßsand Nds. III
Neßsand HH III
Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland S-H IV
Eschschallen im Seestermüher Vorland S-H IV
Asselersand Nds. IV
Schwarztonnensand Nds. IV
Schilf- und Wasserfläche Krautsand/Ostende Nds. IV
Allwöhrdener Außendeich/Brammersand Nds. IV / V
Außendeich Nordkehdingen II Nds. V
Außendeich Nordkehdingen I Nds. V
Wildvogelreservat Nordkehdingen Nds. V
Vogelschutzgebiet Hullen Nds. V / VI
Ostemündung Nds. VI
Ostesee Nds. VI
Hadelner und Belumer Außendeich Nds. VI
Erläuterungen:S-H: Schleswig-Holstein, HH: Freie und Hansestadt Hamburg, Nds.: Niedersachsen

Tab. 7.4 - 25: Geplante Naturschutzgebiete im Untersuchungsgebiet
 

Bezeichnung des Naturschutzgebietes Bundesland Untersuchungsabschnitt
Westliche Geesthachter Elbinsel S-H I
Altengammer Wiesen HH I
Deichvorland zwischen Laßrönne und Drage Nds. I
Ilmenau-Luhe-Niederung Nds. I
Mühlenberger Loch HH III
Pagensand S-H IV
Rhinplatte und Elbufer südlich von Glückstadt S-H IV
Deichvorland Blomesche Wildnis S-H IV / V
St. Margarethen S-H V
Neufelder Bucht S-H V / VI
Erläuterungen:S-H: Schleswig-Holstein, HH: Freie und Hansestadt Hamburg, Nds.: Niedersachsen 

Die besondere Struktur des Untersuchungsgebietes, das überwiegend die Hauptdeichlinie als Grenze hat, führt dazu, daß in einer Reihe von Fällen Naturschutzgebiete unmittelbar an das Gebiet angrenzen. Dies trifft für die in der folgenden Tabelle dargestellten Gebiete zu (vgl. Karte 7.4 - 4). Tab. 7.4 - 26: An das Untersuchungsgebiet angrenzende Naturschutzgebiete
 

Bezeichnung des Naturschutzgebietes Bundesland Untersuchungsabschnitt
Kiebitzbrack HH I
Untere Seeve Niederung Nds. I
Rhee HH II
Flottbektal HH II
Alte Süderelbe HH II / III
Borsteler Binnenelbe Nds. III
Duhner Heide/Wittsand Nds. VII
Erläuterungen:S-H: Schleswig-Holstein, HH: Freie und Hansestadt Hamburg, Nds.: Niedersachsen

Landschaftsschutzgebiete Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind nach § 15 BNatSchG bzw. den entsprechenden Ländergesetzen7) rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft "

  1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  1. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
  1. wegen ihrer besonderen Bedeutung für Erholung erforderlich ist."

Im folgenden sind die rechtskräftig ausgewiesenen LSG dargestellt, die entweder ganz oder teilweise innerhalb des Untersuchungsgebietes liegen (vgl. Karte 7.4 - 4). Geplant ist darüber hinaus die Ausweisung eines LSG "Moorwerder Wilhelmsburg" sowie die Erweiterung der bestehenden LSG im Bereich der Vier- und Marschlande auf die Wasserfläche der Elbe. Tab. 7.4 - 27: Landschaftsschutzgebiete im Untersuchungsgebiet
 

Bezeichnung des LandschaftsschutzgebietesBundeslandUntersuchungsabschnitt
Landschaftsteile in der Gemarkung AltengammeHHI
Landschaftsteile in der Gemarkung NeuengammeHHI
Landschaftsteile in der Gemarkung Ost-Krauel HHI
Landschaftsteile in der Gemarkung KirchwerderHHI
Landschaftsteile in der Gemarkung OverhakenHHI
Landschaftsteile in der Gemarkung OchsenwerderHHI
Landschaftsteile in der Gemarkung SpadenlandHHII
Landschaftsteile in der Gemarkung Tatenberg HHII
Landschaftsteile in der Gemarkung Neuland HHII
Landschaftsteile in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und RissenHHII / III
Mühlenberger LochHHIII
LühesandNds.III / IV
Landschaftsteile im Kreise PinnebergS-HIII / IV
Kollmarer MarschS-HIV
Erläuterungen:S-H: Schleswig-Holstein, HH: Freie und Hansestadt Hamburg, Nds.: Niedersachsen

Naturparke Naturparke nach § 16 BNatSchG befinden sich nicht innerhalb des Untersuchungsgebietes. Naturdenkmale Das Untersuchungsgebiet weist ein Naturdenkmal nach § 17 BNatSchG auf:

den Lotsenbösch (Warft im Elbevorland) im Vordeichland St. Margarethen (vgl. Karte 7.4 - 4). Geschützte Landschaftsbestandteile Geschützte Landschaftsbestandteile nach §18 BNatSchG befinden sich nicht innerhalb des Untersuchungsgebietes. 7.4.3.2 Schutzgebiete auf der Grundlage internationaler Konventionen und Vereinbarungen Über die auf nationalem Recht beruhenden Schutzkategorien hinaus werden Schutzgebiete für den Arten- und Biotopschutz auch auf Grundlage internationaler Richtlinien, Vereinbarungen und Programme ausgewiesen. Die folgenden vier Schutzgebietskategorien sind hierbei für das Untersuchungsgebiet von Bedeutung:

Feuchtgebiete Internationaler Bedeutung (FIB) gemäß RAMSAR-Konvention

EG-Vogelschutzgebiete nach Artikel 4 der EG-Vogelschutzrichtlinie

NATURA 2000 - Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie)

Biosphärenreservate des UNESCO Programmes "Man and Biosphere" Feuchtgebiete Internationaler Bedeutung gemäß RAMSAR-Konvention Dem 1971 in Ramsar (Iran) unterzeichneten "Übereinkommen über den Schutz von Feuchtgebieten, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung" sind bislang 92 Staaten beigetreten (Stand 1996). Die Konvention gilt als das älteste und bedeutendste globale Naturschutzübereinkommen. Die Bundesrepublik Deutschland ist der Konvention 1976 beigetreten. Die in der folgenden Tabelle dargestellten fünf Feuchtgebiete Internationaler Bedeutung (FIB) gemäß RAMSAR-Konvention liegen ganz oder teilweise innerhalb des Untersuchungsgebietes (vgl. Karte 7.4 - 6): Tab. 7.4 - 28: Feuchtgebiete internationaler Bedeutung im Untersuchungsgebiet
 

Bezeichnung des Feuchtgebietes Internationaler Bedeutung Bundesland Untersuchungsabschnitt
Mühlenberger Loch HH III
Niederelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf Nds. IV, V, VI
Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Gebiete S-H VII
Niedersächsisches Wattenmeer Nds. VII
Hamburgisches Wattenmeer HH VII

Erläuterungen:

S-H: Schleswig-Holstein, HH: Freie und Hansestadt Hamburg, Nds.: Niedersachsen

EG-Vogelschutzgebiete Mit der "Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlinie)", zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8.6.1994, hat die Europäische Gemeinschaft ein Instrument geschaffen, dessen Ziel der Schutz aller in den EG-Staaten vorkommenden Vogelarten und ihrer Lebensräume ist. Die Ausweisung als EG-Vogelschutzgebiet (Special Protection Area) nach Artikel 4 der Richtlinie erfolgt, indem die jeweiligen Flächen von den Bundesländern offiziell benannt werden. Die in der folgenden Tabelle dargestellten EG-Vogelschutzgebiete liegen ganz oder teilweise im Untersuchungsgebiet (vgl. Karte 7.4 - 6). Tab. 7.4 - 29: EG-Vogelschutzgebiete im Untersuchungsgebiet
 

Bezeichnung des EG-VogelschutzgebietesOsterwiesen Nds. I
Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland S-H III / IV
Eschschallen im Seestermüher Vorland S-H IV
Niederelbe zwischen Barnkrug und Otterndorf Nds. IV / V / VI
Niedersächsisches Wattenmeer Nds. VII
Neuwerker und Scharhörner Watt HH VII

Erläuterungen:

S-H: Schleswig-Holstein, HH: Freie und Hansestadt Hamburg, Nds.: Niedersachsen

Im Juli 1996 wurden von Schleswig-Holstein weitere EG-Vogelschutzgebiete an das Bundesumweltministerium gemeldet. Die diesbezüglichen Unterlagen werden zur Zeit erstellt. Mit der Meldung an die EU ist vermutlich in 1997 zu rechnen. Für das Untersuchungsgebiet betrifft das folgende Gebiete: den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und das NSG Neßsand (vgl. PRESSESTELLE DER LANDESREGIERUNG SCHLESWIG-HOLSTEIN vom 31. Juli 1996). Flora-Fauna-Habitatrichtlinie Die als Flora-Fauna-Habitat (FFH) Richtlinie bezeichnete "Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen" der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Mai 1992 dient dem Ziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Dazu soll in Zukunft ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung NATURA 2000 errichtet werden (Artikel 3). Für das Schutzgebietssystem NATURA 2000 waren von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bis Juni 1995 Gebietsvorschläge vorzulegen. Auf deren Grundlage werden die Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt, die zusammen mit den EG-Vogelschutzgebieten das neue Schutzgebietssystem der Europäischen Gemeinschaft bildet. Die ausgewiesenen EG-Vogelschutzgebiete (s.o.) unterliegen damit zumindest teilweise auch den Regelungen dieser Richtlinie. Von den drei hier betroffenen Bundesländern hat bisher nur Schleswig-Holstein (Juli 1996) der für die Weiterleitung an die Europäische Kommission zuständigen Bundesumweltministerin eine Gebietsliste übergeben (PRESSESTELLE DER LANDESREGIERUNG SCHLESWIG-HOLSTEIN vom 31. Juli 1996). Für das Untersuchungsgebiet betrifft das folgende Gebiete: den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer, das NSG Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland, das NSG Eschschallen im Seestermüher Vorland und das NSG Neßsand. In Niedersachsen wird zur Zeit eine Liste (incl. Karte) der möglichen NATURA 2000 Flächen mit den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Biosphärenreservate Die Schutzgebietskategorie "Biosphärenreservat" ist Bestandteil des UNESCO - Programms "Man and Biosphere" (MAB). MAB ist ein dezentrales, interstaatliches Wissenschaftsprogramm der Vereinten Nationen mit Feldprojekten und Ausbildungsprogrammen in über 100 Ländern. In den Nationalparken Niedersächsisches Wattenmeer und Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer wird seit 1989 im Rahmen des MAB-Projektbereiches 5 (Ökologische Auswirkungen menschlicher Aktivitäten auf den Wert und die Nutzbarkeit von Seen, Sumpfgebieten, Flüsse, Deltas und Flußmündungen sowie von Küstengebieten) das Projekt "Ökosystemforschung Wattenmeer" gefördert. Die im Rahmen des MAB-Projektbereiches 8 (Erhaltung von Naturgebieten und dem darin enthaltenen genetischen Material) entstandene Schutzkategorie "Biosphärenreservat" wurde für die drei Nationalparke des Untersuchungsgebietes ausgewiesen. Verteilung der Schutzgebiete auf die Untersuchungsabschnitte Im folgenden werden die Schutzgebiete des Arten- und Biotopschutzes noch einmal zusammenfassend für jeden der sieben Untersuchungsabschnitte des Untersuchungsgebietes dargestellt (vgl. Karten 7.4 - 4, 7.4 - 5 und 7.4 - 6). In Untersuchungsabschnitt I (Wehr Geesthacht bis Bunthaus) ist das Vordeichland am Zollenspieker- und Kraueler Hauptdeich als Naturschutzgebiet "Zollenspieker" ausgeweisen. Außerdem ist für die westliche Geesthachter Elbinsel, die Altengammer Wiesen, das Deichvorland zwischen Laßrönne und Drage und die Ilmenau-Luhe-Niederung die Ausweisung als NSG geplant. Das Nordufer auf Hamburger Stadtgebiet ist nahezu vollständig (mit Ausnahme des NSG und des Hafen Oortkaten) als LSG ausgewiesen. Die Ausweitung der bestehenden LSG auf die Wasserfläche der Elbe ist geplant. In Untersuchungsabschnitt II (Bunthaus bis Nienstedten) gibt es mit dem NSG "Heuckenlock" und dem NSG "Schweenssand" an der Süderelbe zwei ausgewiesene Naturschutzgebiete. Darüber hinaus gibt es Landschaftsschutzgebiete in folgenden Bereichen: Gemarkung Ochsenwerder, Gemarkung Spadenland, Gemarkung Tatenberg, Gemarkung Neuland sowie in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen. Die Ausweisung eines weiteren LSG "Moorwerder Wilhelmsburg" ist geplant. In Untersuchungsabschnitt III (Nienstedten bis Lühesand-Nord) liegen Teile des NSG "Wittenbergener Heide und Elbwiesen". Die Elbinsel Neßsand wurde von allen drei Bundesländern, deren Grenzen sich hier treffen, zusammenhängend als NSG "Neßsand" ausgewiesen. Am Nordufer der Elbe liegt das sehr große NSG "Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland", das sich noch weit in UA IV fortsetzt. Als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen wurden das Mühlenberger Loch, die Elbinsel Lühesand, sowie das LSG "geschützte Landschaftsteile im Kreise Pinneberg". Für das Mühlenberger Loch ist die Ausweisung als NSG geplant. Das NSG "Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland" wurde zusätzlich als EG-Vogelschutzgebiet benannt. Das Mühlenberger Loch wurde als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung nach der RAMSAR-Konvention gemeldet. In Untersuchungsabschnitt IV (Lühesand-Nord bis Glückstadt) setzt sich das NSG "Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland" fort. Außerdem hat dieser Untersuchungsabschnitt noch folgende weitere NSG aufzuweisen: "Allwördener Außendeich/Brammersand", "Schwarztonnensand"; "Schilf- und Wasserfläche Krautsand/Ostende", "Asseler Sand" und "Eschschallen im Seestermüher Vorland". Geplant ist die Ausweisung als NSG darüber hinaus für die Blomesche Wildnis an der Störmündung (Fortsetzung in UA V), die Rhinplatte und das Elbufer südlich Glückstadt, sowie die Elbinsel Pagensand (z.Zt. LSG). Für die beiden letztgenannten Flächen ist die sicherstellende Wirkung nach § 21 (3) des schleswig-holsteinischen Naturschutzgesetzes eingetreten. Die Landschaftsschutzgebiete "Lühesand" und "geschützte Landschaftssbestandteile im Kreis Pinneberg" (incl. Pagensand) setzen sich aus dem letzten Untersuchungsabschnitt in diesen fort. Das LSG "Kolmarer Marsch" ragt in diesen Untersuchungsabschnitt hinein. Als EG-Vogelschutzgebiet wurden am Nordufer der Elbe die Flächen der NSG "Haseldorfer Binnenelbe und Elbvorland" und "Eschschallen im Seestermüher Vorland" benannt. Am Südufer wurde ein sehr großer Bereich zwischen Barnkrug und Otterndorf (setzt sich in UA V und VI fort) als Feuchtgebiet Internationaler Bedeutung nach RAMSAR-Konvention benannt. Dieses Gebiet wurde darüber hinaus als EG-Vogelschutzgebiet benannt. In Untersuchungsabschnitt V (Glückstadt bis Ostemündung) zieht sich am südlichen Elbufer ein geschlossenes Band aus Naturschutzgebieten entlang: "Allwördener Außendeich/Brammersand", "Außendeich Nordkehdingen II", Wildvogelreservat Nordkehdingen", "Außendeich Nordkehdingen I", und das "Vogelschutzgebiet Hullen", das sich in UA VI fortsetzt. Am Nordufer der Elbe gibt es keine ausgewiesenen Naturschutzgebiete. Für drei Bereiche ist jedoch die Ausweisung geplant: Blomesche Wildnis (vgl. UA IV), St. Margarethen und Neufelder Vorland und Watt (setzt sich in UA VI fort). Im Vordeichland St. Margarethen liegt das einzige Naturdenkmal des Untersuchungsgebietes: der Lotsenbösch. Am südlichen Ufer der Elbe setzen sich das EG-Vogelschutzgebiet und das Feuchtgebiet Internationaler Bedeutung zwischen Barnkrug und Otterndorf (UA IV, V, VI) fort. In Untersuchungsabschnitt VI (Ostemündung bis Cuxhaven) beginnt im nördlichen Teil der Nationalpark "Schleswig- Holsteinisches Wattenmeer". Im südlichen Uferbereich der Elbe setzt sich das NSG "Vogelschutzgebiet Hullen" in diesen UA fort. Daran schließen sich weitere NSG an: "Ostemündung" und "Hadelner und Belumer Außendeich". Im Ostemündungsbereich liegt außerdem das NSG "Ostesee". Das geplante NSG "Neufelder Vorland und Watt" setzt sich in diesem Untersuchungsabschnitt fort. Der Bereich zwischen der Ostemündung und Otterndorf am Südufer der Elbe gehört zu dem großräumig ausgeweisenen EG-Vogelschutzgebiet, das gleichzeitig Feuchtgebiet Internationaler Bedeutung ist (vgl. UA IV, V). Der Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" wurde zusätzlich als Biosphärenreservat ausgewiesen. In Untersuchungsabschnitt VII (Cuxhaven bis Untersuchungsgebietsgrenze) liegt der größte Teil des Nationalparks "Hamburgisches Wattenmeer". Außerdem nehmen die Nationalparke "Schleswig Holsteinisches Wattenmeer" und "Niedersächsisches Wattenmeer" große Teile des Untersuchungsgebietes ein. Als EG-Vogelschutzgebiet wurden im Untersuchungsgebiet zwei Teilgebiete des Nationalparkes "Hamburgisches Wattenmeer" und der Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" gemeldet. Als Feuchtgebiet Internationaler Bedeutung nach RAMSAR-Konvention wurden, mit etwas abweichender Grenzziehung, die Bereiche der drei Nationalparke ausgewiesen. Die drei Nationalparke wurden zusätzlich als Biosphärenreservat ausgewiesen. Fazit Die Ausweisung von Schutzgebieten stellt eines der wichtigsten Instrumente des Arten- und Biotopschutzes dar. Die Ausweisung beruht in der Regel auf fachlichen Beurteilungen der Schutzwürdigkeit bzw. Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete. Die letztendliche Festsetzung der Schutzgebiet wird durch politische Gremien vorgenommen, so daß nicht davon auszugehen ist, daß generell alle Gebiete, die die entsprechenden Kriterien erfüllen, auch unter Schutz gestellt werden. Insgesamt fällt der hohe Anteil geschützter Flächen im Untersuchungsgebiet auf (ca. 45% der Gesamtfläche des Untersuchungsgebietes ist als Nationalpark oder Naturschutzgebiet ausgewiesen), der die große Bedeutung des Elbeästuars und des Wattenmeeres für den Arten- und Biotopschutz widerspiegelt. Insbesondere die Abschnitte V, VI und VII des Untersuchungsgebietes weisen einen sehr hohen Anteil von Schutzgebiete für den Arten- und Biotopschutz bei gleichzeitiger Überlagerung nationaler und internationaler Schutzkategorien auf.   Fußnoten: 1.) Der zugrunde gelegte Parameter ist das Maximum des maximalen lokalen Salzgehaltes während des Spring-/Nippzeitraumes (1.5.-7.5.1992) der Modellierung (vgl. MATERIALBAND I). Der Darstellung war die 18 ‰ Iso-Linie nicht zu entnehmen, so daß für die Kartendarstellung die 17,5 ‰ Iso-Linie herangezogen wurde. 2.) Für die Wattgebiete (Eulitoral) oberhalb der MTnw-Linie wurde die verfügbare Literatur ausgewertet. 3.) Die Gesamtbiomasse repräsentiert einen unteren Wert, da der Ermittlung nur das AFTG der Nematoda, Turbellaria, Oligochäta, Polychäta und Amphipoda zugrunde liegt. 4.) Gilt nicht für den Fall, daß diese Flächen öffentlich-rechtlich verbindlich für andere Zwecke vorgesehen sind (vgl. § 15a LNatSchG). 5.) Im Hamburger Hafen sind im Überschwemmungsbereich der Elbe keine relevanten Brutvorkommen gefährdeter oder ästuartypischer Vogelarten bekannt. 6.) Landesnaturschutzgesetz von Schleswig-Holstein (LNatSchG) § 17, Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) § 24, Hamburgisches Naturschutzgesetz (HmbNatSchG) § 16. 7.) Landesnaturschutzgesetz von Schleswig-Holstein (LNatSchG) § 18, Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) § 26, Hamburgisches Naturschutzgesetz (HmbNatSchG) § 17.