Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Textband-Inhalt

 

1. VERANLASSUNG UND AUFGABENSTELLUNG, RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN.

Die derzeitige Fahrrinnentiefe von rund 13,51)m unter KN2) erlaubt einen tideunabhängigen Schiffsverkehr auf der Unterelbe für Schiffe mit einem Tiefgang bis 12,03)m. Schiffe mit einem Tiefgang bis 14,5 m können den Hamburger Hafen mit der Tide erreichen, ihn aber nur noch mit Tiefgängen bis zu 12,8 m tideabhängig verlassen. Die neueren Containerschiffe weisen größere Tiefgänge auf:

  • Containerschiffe der 3. Generation, Baujahr ab 1980, Tiefgang bis 13 m
  • Containerschiffe der 4. Generation (Panmax), Baujahr ab 1990, Tiefgang bis 13,80 m
  • Post-Panmax-Schiffe, Baujahr ab 1992, Tiefgang bis 14 m

Um auch diesen Schiffen mit Tiefgängen > 12,8 m zu ermöglichen, den Hafen voll abgeladen tideabhängig zu verlassen sowie zur Verbesserung der Bedingungen für den tideunabhängigen Schiffsverkehr, soll die Fahrrinne der Unter- und Außenelbe der Größenentwicklung der Containerschiffahrt angepaßt werden (WSA-HAMBURG; AMT STROM- UND HAFENBAU HAMBURG 1996a, WSA-HAMBURG; AMT STROM- UND HAFENBAU 1996b).

In den Jahren 1991 und 1992 wurden zur Strukturierung und zur ersten Abschätzung der Folgen der Fahrrinnenanpassung wirtschaftliche und ökologische Voruntersuchungen (vgl. BATTELLE EUROPA 1991 und PLANCO CONSULTING GMBH 1991) durchgeführt und auf der Grundlage dieser Untersuchungen der Ausbau der Fahrrinne als vordringlicher Bedarf in den Bundesverkehrswegeplan 1992 aufgenommen.

Gemäß § 14 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) bedarf der Ausbau und Neubau von Bundeswasserstraßen der vorherigen Planfeststellung und unterliegt damit der Umweltverträglichkeitsprüfungs (UVP)-Pflicht (Nr. 12 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), § 14 Nr. 1 Satz 2 WaStrG).

Im Rahmen der UVP sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§§ 1 und 2 UVPG) und damit die Voraussetzung für die über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidende Behörde zu schaffen, die Belange der Umwelt sachgerecht in ihre Abwägungsentscheidung einstellen zu können.

Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU), deren Aufgabe in § 6 Abs. 3 und Abs. 4 UVPG umschrieben wird.

Konkretisiert werden die methodischen Anforderungen des UVP-Gesetzes in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV).
Des weiteren gelten die fachlichen Rechtsgrundlagen und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder, insbesondere zum Wasser- und Naturschutzrecht.
Der voraussichtliche Untersuchungsrahmen (PLANUNGSGRUPPE ÖKOLOGIE + UMWELT 1993) wurde gemäß § 5 UVPG durch die Planfeststellungsbehörden festgelegt (Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -Außenstelle Nord-; AMT STROM- UND HAFENBAU 1994). Abb. 1 - 1 zeigt den Planungsprozeß im Überblick.   Abb. 1 - 1: Planungsablauf

Fußnoten
1.) Die planfestgestellten differenzierten Fahrrinnentiefen des 13,5 m-Ausbaues liegen - bezogen auf das heutige KN - zwischen 13,64 m und 13,32 m.
2.) KN = Kartennull, entspricht ungefähr dem örtlichen mittleren Tideniedrigwasser.
3.) Alle Tiefgangsangaben beziehen sich auf den Tiefgang in Frisch-(Süß-)Wasser.