Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

4.2.2 Jagd

Die in Kap. 4.2.1 geschilderten Wasserstandsveränderungen werden nicht zu einer feststellbaren Verlagerung der Reviergrenzen zwischen dem Elbjägerbund und den Einzel- und Gemeinschaftsjagdgebieten im Bereich der Uferlinie (MThw) führen. Das jagdbare Wild der nach Aussagen des Elbjägerbundes ohnehin gering bedeutsamen Elbjagd wird im Hinblick auf die Jagdnutzung nicht negativ beeinflußt, zumal die im MATERIALBAND VI als beeinträchtigt bezeichneten Brut- und Jagdvögel nicht unter die Kategorien des jagdbaren Wildes fallen. Eine Förderung des Ausbrechens von Botulismusepidemien ist nach MATERIALBAND VI nicht zu erwarten.