Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Allgemeines

Das Planfeststellungsverfahren (PFV) ist ein förmliches Genehmigungsverfahren zur umfassenden Entscheidung über die Zulässigkeit einer Baumaßnahme. Ohne ein PFV wäre eine effiziente Planung für größere übergeordnete Projekte wie Infrastrukturmaßnahmen kaum möglich. Verschiedene öffentlich-rechtliche Verfahren wären durchzuführen sowie behördliche Entscheidungen (Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnisse, etc.) an verschiedensten Stellen wären einzuholen, die einander zum Teil bedingen würden. Das PFV ersetzt alle diese Entscheidungen und konzentriert diese Schritte in einem Verfahren.

Nachdem die technische Planung erarbeitet und die Umweltverträglichkeitsstudie sowie der Landschaftspflegerische Begleitplan aufgestellt sind, wurden die Planfeststellungsunterlagen bei der Planfeststellungsbehörde – in unserem Falle das Dezernat P der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord in Kiel – eingereicht.

Das Bild zeigt den Ablauf des Planfeststellungsverfahrens Abb.: Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens einschl. Darstellung der Einwendungsmöglichkeiten

Zu Beginn des Verfahrens werden die Planfeststellungsunterlagen öffentlich nach vorheriger Bekanntgabe ausgelegt. So können sich die Bürgerinnen und Bürger sowie Verbände und behördliche Stellen ausführlich über die Planung informieren und sich mittels Einwendungen und Stellungnahmen zu der Ausbaumaßnahme äußern.

Im Rahmen einer Anhörung – dem Erörterungstermin – erhalten die Beteiligten darüber hinaus die Chance, Fragen und Bedenken zum Planungskonzept vorzutragen und zu erörtern.

Die Planfeststellungsbehörde ermittelt aus den Einwendungen und Stellungnahmen sowie der Erörterung die verschiedenen Auswirkungen, Probleme, Interessen und Betroffenheiten und wiegt diese gegeneinander ab. Diese Abwägung wird als Ergebnis in dem Planfeststellungsbeschluss (PFB) festgehalten.

Nach Erteilung des Einvernehmens durch die zuständige Landesbehörde wird der Beschluss zwei Wochen öffentlich ausgelegt. Der Plan wird bestandskräftig, wenn nach Ende dieser Auslegung keine Klage erhoben wird.