Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

5.2 Auswirkungen auf die Schutzgüter

Im folgenden werden die Schutzgüter betrachtet. Dabei werden der Ist-Zustand, die Auswirkungen des Vorhabens und die Vorschläge zur Vermeidung, Minderung bzw. Kompensation der Beeinträchtigungen für jedes Schutzgut dargestellt.

Mit der Durchführung des geplanten Vorhabens kommt es zu Auswirkungen auf die Schutzgüter. Dabei ist nicht jedes Schutzgut in gleicher Art und Schwere betroffen. Die Auswirkungen werden für jedes Schutzgut durch den Vergleich des Ist-Zustandes mit dem prognostiziertem Zustand ermittelt und bewertet.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind die Auswirkungen eines Vorhabens als ein Eingriff zu werten, wenn der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden können. Die Einschätzung, ob es sich um erhebliche Beeinträchtigungen handelt, hängt von den nachfolgend genannten Kriterien ab und muß im einzelnen für jedes Schutzgut geprüft werden:

  • Die Bedeutung der betroffenen Fläche für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
  • die Größe der durch das Vorhaben beeinträchtigten Fläche,
  • die Funktion der Fläche in der Vernetzung mit anderen Flächen unter Berücksichtigung der Nutzungsart und der Intensität der Nutzung benachbarter Flächen.

Als nachhaltig werden Beeinträchtigungen angesehen, die voraussichtlich länger als fünf Jahre anhalten werden.

Die Feststellung, ob es sich um erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen und somit um einen Eingriff handelt, ist entscheidend für die Ermittlung der Kompensationserfordernisse.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist der Verursacher eines Eingriffs dazu verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen.

Bei Durchführung des geplanten Vorhabens ist eine Vermeidung von erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen nicht möglich, da dies bedeutet, daß jedes ökologische Risiko für den Naturhaushalt mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Es gibt jedoch Möglichkeiten zur Verminderung der Beeinträchtigungen. Für die dennoch verbleibenden Beeinträchtigungen werden Vorschläge für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erarbeitet. Ausgleichsmaßnahmen sollen gewährleisten, daß nach der Durchführung des Vorhabens keine erheblichen oder nachhaltigen Auswirkungen zurückbleiben. Sollte dies für einige Beeinträchtigungen nicht möglich sein, so sollen durch Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle die beeinträchtigten oder zerstörten Werte des Naturhaushaltes wieder hergestellt werden. Für die Schutzgüer werden zunächst die erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen benannt. Daraufhin werden verbleibende nicht erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungsrisiken benannt. Die folgende Darstellung der Schutzgüter orientiert sich nicht an der im Gesetz genannten Reihenfolge, sondern am Ausmaß der ermittelten Betroffenheit der Schutzgüter.