Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Vorwort

Die Maßnahme "Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe" betrifft zwei Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der weitaus größte Teil der Tideelbe zwischen dem Wehr Geesthacht und der Elbmündung, der sowohl im Zuge der Maßnahmenplanung zu untersuchen war, als auch jetzt im Rahmen der Beweissicherung zu betrachten ist, fällt in den Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV). Beteiligt sind hier die Wasser- und Schifffahrtsämter Cuxhaven, Hamburg und Lauenburg. Der Ausbau und die Unterhaltung der Elbe auf hamburgischem Staatsgebiet ist an die Freie und Hansestadt Hamburg delegiert ("Delegationsstrecke"). Zuständig ist hier heute die Anstalt öffentlichen Rechts (AöR), die Hamburg Port Authority der Behörde für Wirtschaft und Arbeit (als Nachfolgerin des Amtes Strom- und Hafenbau). Die Zuständigkeitsgrenzen zeigt Abbildung I-1. Vor diesem Hintergrund gibt es für die Maßnahme "Anpassung der Fahrrinne der Unter- und Außenelbe an die Containerschifffahrt" zwei Planfeststellungsbeschlüsse: Den der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord in Kiel, vom 22. Februar 1999 und den, nur die Delegationsstrecke betreffenden, der Planfeststellungsbehörde des ehemaligen Amtes Strom- und Hafenbau in Hamburg vom 4. Februar 1999. Beide Beschlüsse enthalten zahlreiche Auflagen zur Beweissicherung, die aber weitestgehend gleich lautend sind. Aus diesem Grund wird von dem zuständigen Amt, dem "Wasser- und Schifffahrtsamt Hamburg" und der AöR, der "Hamburg Port Authority" ein gemeinsamer Bericht der Beweissicherungsergebnissen vorgelegt.

Der Bericht besteht aus einem Teil A (Textband), der die Ergebnisse und Wertungen der Beweissicherung entspricht, und aus einem Teil B (Anlagenband), der alle Ergebnisse dokumentiert, die bis zum Redaktionsschluss vorlagen (Daten bis 2006 - mindestens jedoch bis Ende 2004) sowie zwei DVDs, auf denen alle Auswerteergebnisse, Datengrundlagen und externe Gutachten vorhanden sind, auf die im Textband Bezug genommen wird (Erklärungen zur Installation und Benutzung der DVDs sind im Anlagenband in Abschnitt A.10 angegeben).

Die aktuellen Messergebnisse der Beweissicherung sind über die Datensammelstelle (DSS) der Beweissicherung verfügbar. Sie sind zudem größtenteils zugänglich und downloadfähig über das Internet unter der Adresse

http://www.bs-elbe.de

und unter http://www.beweissicherungelbe.de

Hinweise zum Inhalt der Datenbanken der DSS und zur Nutzung der Internetseiten sind im Anlagenband in Abschnitt A.9 zu finden.

 

Ziele der Beweissicherung

Die Ziele der Beweissicherung wurden in den Anordnungen zum Planfeststellungsbeschluss in Abschnitt II.3.1.1 festgelegt. Dort heißt es:

"Die Beweissicherung dient dazu, die maßnahmenbedingten Abweichungen von dem in der UVU festgelegten Eingriffsumfang zu ermitteln. Die Beweissicherung bildet somit die Grundlage für eine ggf. erforderlich werdende weitere Kompensation, die über den in diesem Beschluss gesetzten Rahmen hinausgeht."

Siehe hierzu auch Begrifflichkeiten unter "Konventionen" am Ende des Vorwortes.

Struktur des Beweissicherungsberichts

Der vorliegende Beweissicherungsbericht Nr. 4 (Bericht 2004) hat die gleiche Struktur wie die Vorgängerversion. Im Textband (Teil A) werden die Entwicklungen beschrieben und bewertet und im Anlagenband (Teil B) sind die Grundlagen für die Aussagen im Textteil dokumentiert.

Die Beschreibungen der Entwicklungen der untersuchten Parameter beziehen sich i. d. R. auf das gesamte Beweissicherungsgebiet von Geesthacht bis See. Das Kapitel III.1 umfasst dabei die Entwicklung der Beweissicherungsparameter für das Gebiet der Hauptelbe (inkl. Nebenelben), während im Kapitel III.2 die Nebenflüsse und Nebengewässer behandelt werden. Kapitel IV fasst die ermittelten ausbaubedingten Wirkungen zusammen. In Kapitel V werden die Kompensationsmaßnahmen, ihre Ausführung und die Erfolgskontrollen beschrieben und im Kapitel VI werden Ausblicke gegeben.

Der vorliegende Bericht ist ein eigenständiger Bericht, der die Berichte der Vorjahre vollständig ersetzt. Hiervon ausgenommen sind jene BS-Maßnahmen, deren Ergebnisse bereits in den Vorjahren hinsichtlich der ausbaubedingten Wirkungen abschließend behandelt wurden. Auf eine detaillierte Darstellung dieser BS-Maßnahmen, wird in diesem Bericht verzichtet (Hinweise zu diesen Untersuchungen s. Kapitel A.1.12 im Anlagenband). Die Bewertungen dieser Maßnahmen werden im Kapitel IV angegeben; die Gutachten sind auf der beiliegenden DVD-1 im Verzeichnis "Materialien" vorhanden.

Der Bericht beinhaltet sowohl die Darstellung des IST-Zustandes als auch alle Beweissicherungsergebnisse bis mindestens Ende 2004. Der Berichtszeitraum umfasst somit die Zeitspanne von vor Beginn der Hauptbaumaßnahmen zur Fahrrinnenanpassung bis mindestens Ende 2004. Soweit möglich wurden auch die neueren Ergebnisse im Bericht berücksichtigt, bzw. auf den beiliegenden DVDs dokumentiert.

In der nachfolgenden Tabelle VW-1 werden die Bezüge zwischen den Anordnungen zur Beweissicherung in den Planfeststellungsbeschlüssen und den Kapiteln im vorliegenden Bericht aufgeführt. Der Einfachheit halber werden im vorliegenden Bericht alle Auflagen zur Beweissicherung (Kapitel, Gliederungsnummern) auf den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord bezogen.

Tab. VW-1: Bezüge zwischen den Anordnungen zur Beweissicherung im Planfeststellungsbeschluss zu den Kapiteln im Beweissicherungsbericht

Abschnitt im PF-Beschluss der WSV Abschnitt im PF-Beschluss vom Strom- und Hafenbau (Auflagen nur relevant, sofern sie sich auf die Delegationsstrecke beziehen!) Thema Kapitel im Bericht
II.3.1.2 A.I.2.c)(1)(b) Datenbank A.9
II.3.1.2 A.I.2.c)(1)(b) Modifikation der BS-Untersuchungen VI
II.3.1.4 A.I.2.c)(1)(d) Schwellenwerte

III.1.1.1.1

III.1.2.1.1.1

II.3.2.1.1 A.I.2.c)(2)(a) Tidewasserstände

III.1.1.1

III.2.1.1

III.2.2.1

III.2.3.1

III.2.4.1

III.2.5.1

III.2.6.1

III.2.7.1

III.2.8.1

III.2.9.1

III.2.10.1

III.2.11.1

II.3.2.1.1 A.I.2.c)(2)(a) Schwellenwerte (Tidewasserstände) III.1.1.1.2
II.3.2.1.2 A.I.2.c)(2)(a) Strömungen

III.1.1.2

III.2.2.2

III.2.3.2

III.2.6.2

III.2.9.2

III.2.10.2

A.1.2

II.3.2.1.3 A.I.2.c)(2)(a) Topografie (Schwellenwerte) III.1.2.1.1
II.3.2.1.3.a) A.I.2.c)(2)(a) Terrestrische Topografie A.1.3.1
II.3.2.1.3.b) A.I.2.c)(2)(a) Aquatische Topografie A.1.3.2
II.3.2.1.4 A.I.2.c)(2)(a) Salzgehaltsverteilung

III.1.3

A.1.4

II.3.2.1.5.a) A.I.2.c)(2)(a) Güteparameter (Schwebstoffe) III.1.5.2
II.3.2.1.5.b) A.I.2.c)(2)(a) Güteparameter (Sauerstoff) III.1.5.1
II.3.2.1.6 A.I.2.c)(2)(a) Sedimente

III.1.4

A.1.

II.3.2.2.1.a) A.I.2.c)(2)(b) Ökologische Parameter (Makrozoobenthos)

A.1.7.1.1

III.1.6.1.1

II.3.2.2.1.b) A.I.2.c)(2)(b) Ökologische Parameter (Fische)

A.1.7.1.2

III.1.6.1.2

II.3.2.2.2 A.I.2.c)(2)(b) Flora u. Fauna terrestrisch

A.1.7.2

III.1.6.2

II.3.2.3 A.I.2.c)(2)(c) Dokumentation von Grundlagendaten (Bauaktivitäten) A.1.8.1
II.3.2.3 A.I.2.c)(2)(c) Dokumentation von Grundlagendaten (Baggeraktivitäten) A.1.8.2
II.3.2.3 A.I.2.c)(2)(c) Dokumentation von Grundlagendaten (Schiffsbewegungen) A.1.8.3
II.3.2.4 A.I.2.c)(3) Erfolgskontrollen der LBP-Maßnahmen A.1.11 V
III.4 A.I.2.d)(7) Beeinträchtigungen von Bauwerken A.1.9
III.6 A.I.2.d)(9) Salzgehaltsmessungen (Überwachungssystem für die Landwirtschaft)

III.1.3.1

A.1.12.1

(In der Tabelle werden alle Kapitel- und Gliederungsnummern auf den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord bezogen)

Konventionen

Folgende Konventionen gelten für die Ausführungen in diesem Bericht:

- Unter "maßnahmebedingter Abweichung" wird eine Abweichung der Messdaten vom IST-Zustand verstanden, die allein durch die Neubaumaßnahme bewirkt wurde und wird. Wenn diese dann noch über die Prognose in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) hinausgeht, würde sie eine weitergehende Kompensation erforderlich machen. Dabei gilt die Abweichung nur dann als "negativ", wenn sie die Prognose der UVU in der prognostizierten Richtung übersteigt. Wenn also die Beweissicherung ermittelt, dass die Röhrichtbestände zunehmen, obwohl in der UVU ein Rückgang prognostiziert wurde, so handelt es sich im Sinne dieses Berichtes nicht um eine "maßnahmebedingte Abweichung", die eine weitere Kompensation erforderlich machen würde.

- Alle Bezeichnungen der Auflagen zur Beweissicherung (Kapitel, Gliederungsnummern etc.) werden auf den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord bezogen.

- Es bedeuten bei den Höhen- und Tiefenangaben:

KN = Kartennull (entspricht SKN)

PN = Pegelnull

NN = Normal Null

(dies entsprich im Untersuchungsbereich dem NHN (Normalhöhe über Normalnull) im Höhenstatus 160)

MTnw = KN

MThw = KN +3,30 m

LAT = Lowest Astronomical Tide = ca. KN –0,5 m *

*(Um eine Vergleichbarkeit der Höhenangaben in diesem Bericht mit den Höhenangaben in der UVU und den Planunterlagen zu ermöglichen, wird auf die Verwendung der neuen Höhenangabe LAT, das seit dem 1.1.2005 gültig ist, verzichtet.)

 

- Da das Kartennull sich auf eine mittlere Wasserspiegellage bezieht, istes örtlich wechselnd. Die für die Beweissicherung festgelegten Tiefen zeigt die in der nachfolgenden Abb. VW-1 dargestellte "KN-Treppe". Gleichfalls zeigt die Abbildung die Beziehungen zwischen KN, PN und NN auf.

- Die verschiedenen ökologisch bedeutsamen Höhenregionen sind für die Beweissicherung wie folgt definiert:

Vorland: Deichoberkante bis KN +3,30 m
Watt: KN +3,30 m (= MThw) bis KN (= MTnw)
Flachwasser: KN (= MTnw) bis KN -2,00 m
Tiefwasser I: KN -2,00 m bis KN -10,00 m
Tiefwasser II: KN -10,00 m bis Sohle

 

- Für den Zeitraum der Beweissicherung gelten die in der nachfolgenden Abbildung und in obigen Bezügen angegebenen Bezugsverhältnissse zwischen KN- und NN-Horizont. Es handelt sich um jene Bezüge, wie sie zum Zeitpunkt der Planfeststellung im Februar 1999 bestanden. Eine Veränderung der KN-/NN-Verhältnisse wird nicht für die Beweissicherung übernommen, da dann ein Vergleich von Entwicklungen nicht mehr gegeben wäre.

- Höhenbezüge im Text (KN oder NN) orientieren sich an den Aussagen, für die sie benötigt werden. Aus diesem Grunde kommen sowohl KN- und auch NN-Angaben vor.

 

Abb. VW-1: "KN-Treppe" und Beziehungen zwischen KN, PN und NN, wie sie in der Beweissicherung bis zu deren Abschluss verwendet werden